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(2) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:
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(3) Handelt ein Kreditinstitut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, darf es einem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder außerhalb seines Handelsbuchs nur dann ausgesetzt sein, wenn entweder der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest) von mindestens 5 vH halten wird. Als Halten eines materiellen Nettoanteils gelten:
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(4) Ein EWR-Mutterkreditinstitut oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kann den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
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(5) Abs. 3 ist nicht anzuwenden bei:
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(6) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben vor der Investition und danach laufend hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnisse über die Merkmale gemäß Z 1 bis 7 zu verfügen. Dazu haben Kreditinstitute entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie entsprechend dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen auch eigene Vorschriften und Verfahren festzulegen, um diese Verbriefungspositionen zu analysieren und zu erfassen. Die Merkmale sind:
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(7) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmäßig geeignete Stresstests selbst durchzuführen. Dabei können sie sich auf die von einer anerkannten Rating-Agentur entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert und die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben.
(8) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen über förmliche Verfahren zu verfügen, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu überwachen. Soweit anwendbar, haben diese Informationen insbesondere zu umfassen:
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(9) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben über gründliche Kenntnisse über alle strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion zu verfügen, die die Entwicklung ihrer mit der Transaktion verknüpften Kreditrisiken wesentlich beeinflussen können, wie insbesondere
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(2) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:
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(3) Handelt ein Kreditinstitut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, darf es einem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder außerhalb seines Handelsbuchs nur dann ausgesetzt sein, wenn entweder der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest) von mindestens 5 vH halten wird. Als Halten eines materiellen Nettoanteils gelten:
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(4) Ein EWR-Mutterkreditinstitut oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kann den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
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(5) Abs. 3 ist nicht anzuwenden bei:
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(6) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben vor der Investition und danach laufend hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnisse über die Merkmale gemäß Z 1 bis 7 zu verfügen. Dazu haben Kreditinstitute entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie entsprechend dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen auch eigene Vorschriften und Verfahren festzulegen, um diese Verbriefungspositionen zu analysieren und zu erfassen. Die Merkmale sind:
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(7) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmäßig geeignete Stresstests selbst durchzuführen. Dabei können sie sich auf die von einer anerkannten Rating-Agentur entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert und die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben.
(8) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen über förmliche Verfahren zu verfügen, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu überwachen. Soweit anwendbar, haben diese Informationen insbesondere zu umfassen:
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(9) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben über gründliche Kenntnisse über alle strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion zu verfügen, die die Entwicklung ihrer mit der Transaktion verknüpften Kreditrisiken wesentlich beeinflussen können, wie insbesondere
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