§ 22f BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Kreditinstitut als Investor einer Verbriefung hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Kriterien für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Abs. 1,die Kriterien für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2die den Forderungsbeträgen zuzuordnenden Gewichte und
    3. 3.Ziffer 3die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.
    Die Verordnung hat hinsichtlich Z 1 und 2 dem Anhang IX, Teil 4, und hinsichtlich Z 3 dem Anhang IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.Die Verordnung hat hinsichtlich Ziffer eins und 2 dem Anhang römisch IX, Teil 4, und hinsichtlich Ziffer 3, dem Anhang römisch IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang römisch VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Handelt ein Kreditinstitut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, darf es einem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder außerhalb seines Handelsbuchs nur dann ausgesetzt sein, wenn entweder der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest) von mindestens 5 vH halten wird. Als Halten eines materiellen Nettoanteils gelten:
    1. 1.Ziffer einsDas Halten eines Anteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranche oder
    2. 2.Ziffer 2bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originatorenanteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen oder
    3. 3.Ziffer 3das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potentiell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt oder
    4. 4.Ziffer 4das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Verbriefungstranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht.
    Der materielle Nettoanteil ist bei der Origination zu berechnen und kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Dieser Anteil darf weder kreditrisikomindernden Techniken noch Short-Positionen oder sonstigen Absicherungen unterliegen. Der materielle Nettoanteil ist durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten zu bestimmen. Für die Zwecke dieses Absatzes und Abs. 6 Z 1 bedeutet kontinuierlich, dass gehaltene Positionen, Beteiligungen oder Forderungen weder abgesichert noch verkauft werden.Der materielle Nettoanteil ist bei der Origination zu berechnen und kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Dieser Anteil darf weder kreditrisikomindernden Techniken noch Short-Positionen oder sonstigen Absicherungen unterliegen. Der materielle Nettoanteil ist durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten zu bestimmen. Für die Zwecke dieses Absatzes und Absatz 6, Ziffer eins, bedeutet kontinuierlich, dass gehaltene Positionen, Beteiligungen oder Forderungen weder abgesichert noch verkauft werden.
  4. (4)Absatz 4Ein EWR-Mutterkreditinstitut oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kann den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:Ein EWR-Mutterkreditinstitut oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kann den Verpflichtungen gemäß Absatz 3, auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDas EWR-Mutterkreditinstitut, die EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen verbrieft als Originator oder Sponsor Forderungen von mindestens zwei anderen, in die Beaufsichtigung auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage einbezogenen Instituten,
    2. 2.Ziffer 2die Institute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, erfüllen die Anforderungen gemäß § 22d Abs. 10,die Institute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, erfüllen die Anforderungen gemäß Paragraph 22 d, Absatz 10,,
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22d Abs. 11 werden dem Originator oder Sponsor und dem EWR-Mutterkreditinstitut oder der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft rechtzeitig übermittelt.die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 22 d, Absatz 11, werden dem Originator oder Sponsor und dem EWR-Mutterkreditinstitut oder der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft rechtzeitig übermittelt.
    Nachgeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 1 oder 2, deren EWR-Mutterkreditinstitut oder deren EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft die Anforderungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen.Nachgeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder 2, deren EWR-Mutterkreditinstitut oder deren EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft die Anforderungen gemäß Absatz 3, auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Verpflichtungen gemäß Absatz 3, nicht erfüllen.
  5. (5)Absatz 5Abs. 3 ist nicht anzuwenden bei:Absatz 3, ist nicht anzuwenden bei:
    1. 1.Ziffer einsVerbrieften Forderungen oder Eventualforderungen, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen durch eine umfassende, bedingungslose und unwiderrufliche Haftung besichert sind:
      1. a)Litera aZentralstaaten und Zentralbanken,
      2. b)Litera bLänder und Gemeinden sowie Regionalregierungen, örtliche Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten,
      3. c)Litera cInstitute, denen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ein Risikogewicht von höchstens 50 vH zugewiesen wird,Institute, denen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, ein Risikogewicht von höchstens 50 vH zugewiesen wird,
      4. d)Litera dmultilaterale Entwicklungsbanken;
    2. 2.Ziffer 2Geschäften, die auf einem klaren, transparenten und öffentlich zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt;
    3. 3.Ziffer 3Konsortialkrediten, angekauften Forderungen oder Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu verwendet werden, eine unter Abs. 3 fallende Verbriefung zu bündeln oder abzusichern.Konsortialkrediten, angekauften Forderungen oder Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu verwendet werden, eine unter Absatz 3, fallende Verbriefung zu bündeln oder abzusichern.
  6. (6)Absatz 6Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben vor der Investition und danach laufend hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnisse über die Merkmale gemäß Z 1 bis 7 zu verfügen. Dazu haben Kreditinstitute entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie entsprechend dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen auch eigene Vorschriften und Verfahren festzulegen, um diese Verbriefungspositionen zu analysieren und zu erfassen. Die Merkmale sind:Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben vor der Investition und danach laufend hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnisse über die Merkmale gemäß Ziffer eins bis 7 zu verfügen. Dazu haben Kreditinstitute entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie entsprechend dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen auch eigene Vorschriften und Verfahren festzulegen, um diese Verbriefungspositionen zu analysieren und zu erfassen. Die Merkmale sind:
    1. 1.Ziffer einsGemäß § 22d Abs. 11 erfolgte Mitteilungen der Originatoren oder Sponsoren zum materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest), den sie kontinuierlich an der Verbriefung halten;Gemäß Paragraph 22 d, Absatz 11, erfolgte Mitteilungen der Originatoren oder Sponsoren zum materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest), den sie kontinuierlich an der Verbriefung halten;
    2. 2.Ziffer 2Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition;
    3. 3.Ziffer 3Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;
    4. 4.Ziffer 4Reputation und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;
    5. 5.Ziffer 5Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls auf deren Besicherungsqualität walten lassen;
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat;
    7. 7.Ziffer 7alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Kreditinstitutes haben können.
  7. (7)Absatz 7Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmäßig geeignete Stresstests selbst durchzuführen. Dabei können sie sich auf die von einer anerkannten Rating-Agentur entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert und die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben.
  8. (8)Absatz 8Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen über förmliche Verfahren zu verfügen, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu überwachen. Soweit anwendbar, haben diese Informationen insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDie Art der Forderung,
    2. 2.Ziffer 2den Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind,
    3. 3.Ziffer 3die Ausfallsquoten,
    4. 4.Ziffer 4die Quote der vorzeitigen Rückzahlungen,
    5. 5.Ziffer 5die unter Zwangsvollstreckung stehenden Kredite,
    6. 6.Ziffer 6die Art der Sicherheit und Belegung,
    7. 7.Ziffer 7die Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen,
    8. 8.Ziffer 8die sektorale und geografische Diversifizierung,
    9. 9.Ziffer 9die Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern.
    Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, haben die Kreditinstitute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Absatz genannten Informationen (z. B. Name des Emittenten und Bonität) zu verfügen, sondern auch über Informationen hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der Pools, die den Verbriefungstranchen zugrunde liegen.
  9. (9)Absatz 9Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben über gründliche Kenntnisse über alle strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion zu verfügen, die die Entwicklung ihrer mit der Transaktion verknüpften Kreditrisiken wesentlich beeinflussen können, wie insbesondere
    1. 1.Ziffer einsvertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten (Trigger),
    2. 2.Ziffer 2Bonitäts- und Liquiditätsverbesserungen,
    3. 3.Ziffer 3Marktwert-Trigger,
    4. 4.Ziffer 4die geschäftsspezifische Definition des Ausfalls.
§ 22f BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEin Kreditinstitut als Investor einer Verbriefung hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Kriterien für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Abs. 1,die Kriterien für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2die den Forderungsbeträgen zuzuordnenden Gewichte und
    3. 3.Ziffer 3die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.
    Die Verordnung hat hinsichtlich Z 1 und 2 dem Anhang IX, Teil 4, und hinsichtlich Z 3 dem Anhang IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.Die Verordnung hat hinsichtlich Ziffer eins und 2 dem Anhang römisch IX, Teil 4, und hinsichtlich Ziffer 3, dem Anhang römisch IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang römisch VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Handelt ein Kreditinstitut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, darf es einem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder außerhalb seines Handelsbuchs nur dann ausgesetzt sein, wenn entweder der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest) von mindestens 5 vH halten wird. Als Halten eines materiellen Nettoanteils gelten:
    1. 1.Ziffer einsDas Halten eines Anteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranche oder
    2. 2.Ziffer 2bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originatorenanteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen oder
    3. 3.Ziffer 3das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potentiell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt oder
    4. 4.Ziffer 4das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Verbriefungstranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht.
    Der materielle Nettoanteil ist bei der Origination zu berechnen und kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Dieser Anteil darf weder kreditrisikomindernden Techniken noch Short-Positionen oder sonstigen Absicherungen unterliegen. Der materielle Nettoanteil ist durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten zu bestimmen. Für die Zwecke dieses Absatzes und Abs. 6 Z 1 bedeutet kontinuierlich, dass gehaltene Positionen, Beteiligungen oder Forderungen weder abgesichert noch verkauft werden.Der materielle Nettoanteil ist bei der Origination zu berechnen und kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Dieser Anteil darf weder kreditrisikomindernden Techniken noch Short-Positionen oder sonstigen Absicherungen unterliegen. Der materielle Nettoanteil ist durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten zu bestimmen. Für die Zwecke dieses Absatzes und Absatz 6, Ziffer eins, bedeutet kontinuierlich, dass gehaltene Positionen, Beteiligungen oder Forderungen weder abgesichert noch verkauft werden.
  4. (4)Absatz 4Ein EWR-Mutterkreditinstitut oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kann den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:Ein EWR-Mutterkreditinstitut oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kann den Verpflichtungen gemäß Absatz 3, auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDas EWR-Mutterkreditinstitut, die EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen verbrieft als Originator oder Sponsor Forderungen von mindestens zwei anderen, in die Beaufsichtigung auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage einbezogenen Instituten,
    2. 2.Ziffer 2die Institute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, erfüllen die Anforderungen gemäß § 22d Abs. 10,die Institute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, erfüllen die Anforderungen gemäß Paragraph 22 d, Absatz 10,,
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22d Abs. 11 werden dem Originator oder Sponsor und dem EWR-Mutterkreditinstitut oder der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft rechtzeitig übermittelt.die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 22 d, Absatz 11, werden dem Originator oder Sponsor und dem EWR-Mutterkreditinstitut oder der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft rechtzeitig übermittelt.
    Nachgeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 1 oder 2, deren EWR-Mutterkreditinstitut oder deren EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft die Anforderungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen.Nachgeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder 2, deren EWR-Mutterkreditinstitut oder deren EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft die Anforderungen gemäß Absatz 3, auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Verpflichtungen gemäß Absatz 3, nicht erfüllen.
  5. (5)Absatz 5Abs. 3 ist nicht anzuwenden bei:Absatz 3, ist nicht anzuwenden bei:
    1. 1.Ziffer einsVerbrieften Forderungen oder Eventualforderungen, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen durch eine umfassende, bedingungslose und unwiderrufliche Haftung besichert sind:
      1. a)Litera aZentralstaaten und Zentralbanken,
      2. b)Litera bLänder und Gemeinden sowie Regionalregierungen, örtliche Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten,
      3. c)Litera cInstitute, denen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ein Risikogewicht von höchstens 50 vH zugewiesen wird,Institute, denen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, ein Risikogewicht von höchstens 50 vH zugewiesen wird,
      4. d)Litera dmultilaterale Entwicklungsbanken;
    2. 2.Ziffer 2Geschäften, die auf einem klaren, transparenten und öffentlich zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt;
    3. 3.Ziffer 3Konsortialkrediten, angekauften Forderungen oder Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu verwendet werden, eine unter Abs. 3 fallende Verbriefung zu bündeln oder abzusichern.Konsortialkrediten, angekauften Forderungen oder Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu verwendet werden, eine unter Absatz 3, fallende Verbriefung zu bündeln oder abzusichern.
  6. (6)Absatz 6Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben vor der Investition und danach laufend hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnisse über die Merkmale gemäß Z 1 bis 7 zu verfügen. Dazu haben Kreditinstitute entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie entsprechend dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen auch eigene Vorschriften und Verfahren festzulegen, um diese Verbriefungspositionen zu analysieren und zu erfassen. Die Merkmale sind:Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben vor der Investition und danach laufend hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnisse über die Merkmale gemäß Ziffer eins bis 7 zu verfügen. Dazu haben Kreditinstitute entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie entsprechend dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen auch eigene Vorschriften und Verfahren festzulegen, um diese Verbriefungspositionen zu analysieren und zu erfassen. Die Merkmale sind:
    1. 1.Ziffer einsGemäß § 22d Abs. 11 erfolgte Mitteilungen der Originatoren oder Sponsoren zum materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest), den sie kontinuierlich an der Verbriefung halten;Gemäß Paragraph 22 d, Absatz 11, erfolgte Mitteilungen der Originatoren oder Sponsoren zum materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest), den sie kontinuierlich an der Verbriefung halten;
    2. 2.Ziffer 2Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition;
    3. 3.Ziffer 3Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;
    4. 4.Ziffer 4Reputation und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;
    5. 5.Ziffer 5Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls auf deren Besicherungsqualität walten lassen;
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat;
    7. 7.Ziffer 7alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Kreditinstitutes haben können.
  7. (7)Absatz 7Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmäßig geeignete Stresstests selbst durchzuführen. Dabei können sie sich auf die von einer anerkannten Rating-Agentur entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert und die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben.
  8. (8)Absatz 8Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen über förmliche Verfahren zu verfügen, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu überwachen. Soweit anwendbar, haben diese Informationen insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDie Art der Forderung,
    2. 2.Ziffer 2den Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind,
    3. 3.Ziffer 3die Ausfallsquoten,
    4. 4.Ziffer 4die Quote der vorzeitigen Rückzahlungen,
    5. 5.Ziffer 5die unter Zwangsvollstreckung stehenden Kredite,
    6. 6.Ziffer 6die Art der Sicherheit und Belegung,
    7. 7.Ziffer 7die Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen,
    8. 8.Ziffer 8die sektorale und geografische Diversifizierung,
    9. 9.Ziffer 9die Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern.
    Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, haben die Kreditinstitute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Absatz genannten Informationen (z. B. Name des Emittenten und Bonität) zu verfügen, sondern auch über Informationen hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der Pools, die den Verbriefungstranchen zugrunde liegen.
  9. (9)Absatz 9Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben über gründliche Kenntnisse über alle strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion zu verfügen, die die Entwicklung ihrer mit der Transaktion verknüpften Kreditrisiken wesentlich beeinflussen können, wie insbesondere
    1. 1.Ziffer einsvertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten (Trigger),
    2. 2.Ziffer 2Bonitäts- und Liquiditätsverbesserungen,
    3. 3.Ziffer 3Marktwert-Trigger,
    4. 4.Ziffer 4die geschäftsspezifische Definition des Ausfalls.
§ 22f BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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