§ 22g BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kreditrisiken können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen für die Zwecke der Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge kreditrisikomindernde Techniken verwenden, um das mit einer oder mehreren Forderungen verbundene Kreditrisiko durch dingliche oder persönliche Sicherheiten herabzusetzen. Dies gilt nicht für jene Forderungsklassen, für die Kreditinstitute gemäß § 22b Abs. 8 eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren verwenden; diese Kreditinstitute müssen jedoch die Anforderungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 erfüllen.Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kreditrisiken können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen für die Zwecke der Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge kreditrisikomindernde Techniken verwenden, um das mit einer oder mehreren Forderungen verbundene Kreditrisiko durch dingliche oder persönliche Sicherheiten herabzusetzen. Dies gilt nicht für jene Forderungsklassen, für die Kreditinstitute gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren verwenden; diese Kreditinstitute müssen jedoch die Anforderungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Für die Bestimmungen über kreditrisikomindernde Techniken gelten folgende Definitionen:
    1. 1.Ziffer einskreditgebendes Kreditinstitut: jenes Kreditinstitut, das die zu sichernde Forderung hält, unabhängig davon, ob sich diese von einem Kredit ableitet oder nicht;
    2. 2.Ziffer 2besichertes Kreditgeschäft: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut kein Recht auf Nachschusszahlungen eingeräumt ist;
    3. 3.Ziffer 3Kapitalmarkttransaktion: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut ein Recht auf häufige Nachschusszahlungen eingeräumt ist.
  3. (3)Absatz 3Kreditrisikomindernde Techniken zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten umfassen nachfolgende Verfahren:
    1. 1.Ziffer einsdie einfache Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a angewendet wird; hierbei werden anerkannte finanzielle Sicherheiten mit deren Marktwert angesetzt;die einfache Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, angewendet wird; hierbei werden anerkannte finanzielle Sicherheiten mit deren Marktwert angesetzt;
    2. 2.Ziffer 2die umfassende Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder der auf internen Ratings basierende Ansatz gemäß § 22b verwendet wird; hierbei wird der Marktwert einer anerkannten finanziellen Sicherheit und gegebenenfalls der Marktwert einer sicherheitsunterlegten Forderung Volatilitätsanpassungen unterzogen; diese Volatilitätsanpassungen könnendie umfassende Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, oder der auf internen Ratings basierende Ansatz gemäß Paragraph 22 b, verwendet wird; hierbei wird der Marktwert einer anerkannten finanziellen Sicherheit und gegebenenfalls der Marktwert einer sicherheitsunterlegten Forderung Volatilitätsanpassungen unterzogen; diese Volatilitätsanpassungen können
      1. a)Litera avon der FMA vorgegeben sein oder
      2. b)Litera bmit Bewilligung der FMA gemäß § 21c Abs. 1 auf eigenen Schätzungen beruhen.mit Bewilligung der FMA gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, auf eigenen Schätzungen beruhen.
    Die gewählte Methode ist durchgängig anzuwenden. Nur für die Zwecke des § 21a Abs. 7 und § 22b Abs. 9 können beide Methoden gleichzeitig angewandt werden. In diesen Ausnahmefällen haben die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen der FMA jederzeit nachweisen zu können, dass die Anwendung beider Methoden nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, um die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zu senken und zu keiner Aufsichtsarbitrage führt.Die gewählte Methode ist durchgängig anzuwenden. Nur für die Zwecke des Paragraph 21 a, Absatz 7 und Paragraph 22 b, Absatz 9, können beide Methoden gleichzeitig angewandt werden. In diesen Ausnahmefällen haben die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen der FMA jederzeit nachweisen zu können, dass die Anwendung beider Methoden nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, um die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zu senken und zu keiner Aufsichtsarbitrage führt.
  4. (4)Absatz 4Die Verfahren zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge können nur geändert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Veröffentlichungspflichten gemäß § 26 oder § 26a werden zeitgerecht erfüllt,Die Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 26 a, werden zeitgerecht erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Besicherung wurde nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 berücksichtigt,die Besicherung wurde nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz 2, berücksichtigt,
    3. 3.Ziffer 3das Kreditinstitut verfügt über ein angemessenes Risikomanagement zur Steuerung der Risiken, die ihm aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken erwachsen können.
  5. (5)Absatz 5Werden kreditrisikomindernde Techniken angewendet, darf sich daraus kein höherer gewichteter Forderungsbetrag oder höherer erwarteter Verlustbetrag ergeben als ohne die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken.
  6. (6)Absatz 6Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken sowie deren Berücksichtigung bei der Berechnung von gewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen entbindet die Kreditinstitute nicht von der Verpflichtung, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung umfassend zu bewerten und dies der FMA jederzeit nachweisen zu können.
  7. (7)Absatz 7Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Abs. 6 als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Absatz 6, als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.
  8. (8)Absatz 8Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der umfassenden Methode gemäß Abs. 3 Z 2 unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der um den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells berechnet werden.Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der umfassenden Methode gemäß Absatz 3, Ziffer 2, unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der um den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells berechnet werden.
  9. (9)Absatz 9Die FMA hat mit Verordnung zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Berechnung des angepassten Forderungsbetrags durch kreditrisikomindernde Techniken zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten gewährleistet wird:
    1. 1.Ziffer einsDie Verfahren zur Änderung der Berechnung der gewichteten Forderungen und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge;
    2. 2.Ziffer 2diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zwecke der Berechnung der vollständig angepassten Forderungsbeträge für finanzielle Sicherheiten im Rahmen von eigenen Volatilitätsschätzungen gemäß § 21c Abs. 1 gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der folgenden Anforderungen umfassen:diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zwecke der Berechnung der vollständig angepassten Forderungsbeträge für finanzielle Sicherheiten im Rahmen von eigenen Volatilitätsschätzungen gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der folgenden Anforderungen umfassen:
      1. a)Litera aQualitative Standards, wie insbesondere
        1. aa)Sub-Litera, a, adie Verwendung der Volatilitätsschätzungen für das tägliche Risikomanagement und
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Revision der Verfahren zur Volatilitätsschätzung;
      2. b)Litera bQuantitative Standards, wie insbesondere
        1. aa)Sub-Litera, a, adas statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Berücksichtigung von Aktiva mit mangelnder Liquidität,
        4. dd)Sub-Litera, d, ddie Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume und
        5. ee)Sub-Litera, e, edie Aktualisierung der Datenreihen;
    3. 3.Ziffer 3diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zweck der Berechnung des vollständig angepassten Forderungsbetrags für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, sowie Lombardkredite betreffen, gemäß § 21c Abs. 2 gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der Anforderungen gemäß lit. a und b umfassen:diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zweck der Berechnung des vollständig angepassten Forderungsbetrags für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, handelt, sowie Lombardkredite betreffen, gemäß Paragraph 21 c, Absatz 2, gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der Anforderungen gemäß Litera a und b umfassen:
      1. a)Litera aQualitative Standards, wie insbesondere
        1. aa)Sub-Litera, a, adie Organisation und Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Durchführung von regelmäßigen Rückvergleichen und Krisentests,
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle gemäß sublit. aa unddie Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle gemäß Sub-Litera, a, a, und
        4. dd)Sub-Litera, d, ddie Revision des internen Modells;
      2. b)Litera bQuantitative Standards, wie insbesondere
        1. aa)Sub-Litera, a, adas statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume,
        4. dd)Sub-Litera, d, ddie Aktualisierung der Datenreihen und
        5. ee)Sub-Litera, e, edie Korrelationen innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen diesen;
    4. 4.Ziffer 4die Konsequenzen einer Laufzeiteninkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung;
    5. 5.Ziffer 5die Konsequenzen einer Währungsinkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung.
    Die Verfahren gemäß Z 1, die Kriterien gemäß Z 2 und 3 sowie die Festlegung der Laufzeiteninkongruenz gemäß Z 4 haben Anhang VIII, Teil 3 bis 6 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.Die Verfahren gemäß Ziffer eins,, die Kriterien gemäß Ziffer 2 und 3 sowie die Festlegung der Laufzeiteninkongruenz gemäß Ziffer 4, haben Anhang römisch VIII, Teil 3 bis 6 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
§ 22g BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kreditrisiken können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen für die Zwecke der Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge kreditrisikomindernde Techniken verwenden, um das mit einer oder mehreren Forderungen verbundene Kreditrisiko durch dingliche oder persönliche Sicherheiten herabzusetzen. Dies gilt nicht für jene Forderungsklassen, für die Kreditinstitute gemäß § 22b Abs. 8 eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren verwenden; diese Kreditinstitute müssen jedoch die Anforderungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 erfüllen.Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kreditrisiken können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen für die Zwecke der Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge kreditrisikomindernde Techniken verwenden, um das mit einer oder mehreren Forderungen verbundene Kreditrisiko durch dingliche oder persönliche Sicherheiten herabzusetzen. Dies gilt nicht für jene Forderungsklassen, für die Kreditinstitute gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren verwenden; diese Kreditinstitute müssen jedoch die Anforderungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Für die Bestimmungen über kreditrisikomindernde Techniken gelten folgende Definitionen:
    1. 1.Ziffer einskreditgebendes Kreditinstitut: jenes Kreditinstitut, das die zu sichernde Forderung hält, unabhängig davon, ob sich diese von einem Kredit ableitet oder nicht;
    2. 2.Ziffer 2besichertes Kreditgeschäft: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut kein Recht auf Nachschusszahlungen eingeräumt ist;
    3. 3.Ziffer 3Kapitalmarkttransaktion: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut ein Recht auf häufige Nachschusszahlungen eingeräumt ist.
  3. (3)Absatz 3Kreditrisikomindernde Techniken zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten umfassen nachfolgende Verfahren:
    1. 1.Ziffer einsdie einfache Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a angewendet wird; hierbei werden anerkannte finanzielle Sicherheiten mit deren Marktwert angesetzt;die einfache Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, angewendet wird; hierbei werden anerkannte finanzielle Sicherheiten mit deren Marktwert angesetzt;
    2. 2.Ziffer 2die umfassende Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder der auf internen Ratings basierende Ansatz gemäß § 22b verwendet wird; hierbei wird der Marktwert einer anerkannten finanziellen Sicherheit und gegebenenfalls der Marktwert einer sicherheitsunterlegten Forderung Volatilitätsanpassungen unterzogen; diese Volatilitätsanpassungen könnendie umfassende Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, oder der auf internen Ratings basierende Ansatz gemäß Paragraph 22 b, verwendet wird; hierbei wird der Marktwert einer anerkannten finanziellen Sicherheit und gegebenenfalls der Marktwert einer sicherheitsunterlegten Forderung Volatilitätsanpassungen unterzogen; diese Volatilitätsanpassungen können
      1. a)Litera avon der FMA vorgegeben sein oder
      2. b)Litera bmit Bewilligung der FMA gemäß § 21c Abs. 1 auf eigenen Schätzungen beruhen.mit Bewilligung der FMA gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, auf eigenen Schätzungen beruhen.
    Die gewählte Methode ist durchgängig anzuwenden. Nur für die Zwecke des § 21a Abs. 7 und § 22b Abs. 9 können beide Methoden gleichzeitig angewandt werden. In diesen Ausnahmefällen haben die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen der FMA jederzeit nachweisen zu können, dass die Anwendung beider Methoden nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, um die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zu senken und zu keiner Aufsichtsarbitrage führt.Die gewählte Methode ist durchgängig anzuwenden. Nur für die Zwecke des Paragraph 21 a, Absatz 7 und Paragraph 22 b, Absatz 9, können beide Methoden gleichzeitig angewandt werden. In diesen Ausnahmefällen haben die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen der FMA jederzeit nachweisen zu können, dass die Anwendung beider Methoden nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, um die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zu senken und zu keiner Aufsichtsarbitrage führt.
  4. (4)Absatz 4Die Verfahren zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge können nur geändert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Veröffentlichungspflichten gemäß § 26 oder § 26a werden zeitgerecht erfüllt,Die Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 26 a, werden zeitgerecht erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Besicherung wurde nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 berücksichtigt,die Besicherung wurde nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz 2, berücksichtigt,
    3. 3.Ziffer 3das Kreditinstitut verfügt über ein angemessenes Risikomanagement zur Steuerung der Risiken, die ihm aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken erwachsen können.
  5. (5)Absatz 5Werden kreditrisikomindernde Techniken angewendet, darf sich daraus kein höherer gewichteter Forderungsbetrag oder höherer erwarteter Verlustbetrag ergeben als ohne die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken.
  6. (6)Absatz 6Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken sowie deren Berücksichtigung bei der Berechnung von gewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen entbindet die Kreditinstitute nicht von der Verpflichtung, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung umfassend zu bewerten und dies der FMA jederzeit nachweisen zu können.
  7. (7)Absatz 7Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Abs. 6 als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Absatz 6, als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.
  8. (8)Absatz 8Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der umfassenden Methode gemäß Abs. 3 Z 2 unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der um den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells berechnet werden.Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der umfassenden Methode gemäß Absatz 3, Ziffer 2, unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der um den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells berechnet werden.
  9. (9)Absatz 9Die FMA hat mit Verordnung zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Berechnung des angepassten Forderungsbetrags durch kreditrisikomindernde Techniken zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten gewährleistet wird:
    1. 1.Ziffer einsDie Verfahren zur Änderung der Berechnung der gewichteten Forderungen und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge;
    2. 2.Ziffer 2diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zwecke der Berechnung der vollständig angepassten Forderungsbeträge für finanzielle Sicherheiten im Rahmen von eigenen Volatilitätsschätzungen gemäß § 21c Abs. 1 gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der folgenden Anforderungen umfassen:diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zwecke der Berechnung der vollständig angepassten Forderungsbeträge für finanzielle Sicherheiten im Rahmen von eigenen Volatilitätsschätzungen gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der folgenden Anforderungen umfassen:
      1. a)Litera aQualitative Standards, wie insbesondere
        1. aa)Sub-Litera, a, adie Verwendung der Volatilitätsschätzungen für das tägliche Risikomanagement und
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Revision der Verfahren zur Volatilitätsschätzung;
      2. b)Litera bQuantitative Standards, wie insbesondere
        1. aa)Sub-Litera, a, adas statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Berücksichtigung von Aktiva mit mangelnder Liquidität,
        4. dd)Sub-Litera, d, ddie Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume und
        5. ee)Sub-Litera, e, edie Aktualisierung der Datenreihen;
    3. 3.Ziffer 3diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zweck der Berechnung des vollständig angepassten Forderungsbetrags für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, sowie Lombardkredite betreffen, gemäß § 21c Abs. 2 gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der Anforderungen gemäß lit. a und b umfassen:diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zweck der Berechnung des vollständig angepassten Forderungsbetrags für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, handelt, sowie Lombardkredite betreffen, gemäß Paragraph 21 c, Absatz 2, gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der Anforderungen gemäß Litera a und b umfassen:
      1. a)Litera aQualitative Standards, wie insbesondere
        1. aa)Sub-Litera, a, adie Organisation und Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Durchführung von regelmäßigen Rückvergleichen und Krisentests,
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle gemäß sublit. aa unddie Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle gemäß Sub-Litera, a, a, und
        4. dd)Sub-Litera, d, ddie Revision des internen Modells;
      2. b)Litera bQuantitative Standards, wie insbesondere
        1. aa)Sub-Litera, a, adas statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume,
        4. dd)Sub-Litera, d, ddie Aktualisierung der Datenreihen und
        5. ee)Sub-Litera, e, edie Korrelationen innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen diesen;
    4. 4.Ziffer 4die Konsequenzen einer Laufzeiteninkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung;
    5. 5.Ziffer 5die Konsequenzen einer Währungsinkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung.
    Die Verfahren gemäß Z 1, die Kriterien gemäß Z 2 und 3 sowie die Festlegung der Laufzeiteninkongruenz gemäß Z 4 haben Anhang VIII, Teil 3 bis 6 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.Die Verfahren gemäß Ziffer eins,, die Kriterien gemäß Ziffer 2 und 3 sowie die Festlegung der Laufzeiteninkongruenz gemäß Ziffer 4, haben Anhang römisch VIII, Teil 3 bis 6 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
§ 22g BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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