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(2) Für die Bestimmungen über kreditrisikomindernde Techniken gelten folgende Definitionen:
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(3) Kreditrisikomindernde Techniken zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten umfassen nachfolgende Verfahren:
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(4) Die Verfahren zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge können nur geändert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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(5) Werden kreditrisikomindernde Techniken angewendet, darf sich daraus kein höherer gewichteter Forderungsbetrag oder höherer erwarteter Verlustbetrag ergeben als ohne die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken.
(6) Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken sowie deren Berücksichtigung bei der Berechnung von gewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen entbindet die Kreditinstitute nicht von der Verpflichtung, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung umfassend zu bewerten und dies der FMA jederzeit nachweisen zu können.
(7) Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Abs. 6 als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.
(8) Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der umfassenden Methode gemäß Abs. 3 Z 2 unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der um den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells berechnet werden.
(9) Die FMA hat mit Verordnung zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Berechnung des angepassten Forderungsbetrags durch kreditrisikomindernde Techniken zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten gewährleistet wird:
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(5) Werden kreditrisikomindernde Techniken angewendet, darf sich daraus kein höherer gewichteter Forderungsbetrag oder höherer erwarteter Verlustbetrag ergeben als ohne die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken.
(6) Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken sowie deren Berücksichtigung bei der Berechnung von gewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen entbindet die Kreditinstitute nicht von der Verpflichtung, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung umfassend zu bewerten und dies der FMA jederzeit nachweisen zu können.
(7) Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Abs. 6 als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.
(8) Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der umfassenden Methode gemäß Abs. 3 Z 2 unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der um den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells berechnet werden.
(9) Die FMA hat mit Verordnung zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Berechnung des angepassten Forderungsbetrags durch kreditrisikomindernde Techniken zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten gewährleistet wird:
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