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(2) Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwendenseit 01.01.2014 weggefallen. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen gemäß § 22g Abs. 3.
(3) Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist ausschließlich die umfassende Methode zulässig, wobei die Besonderheiten der Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen sind.
(4) Sind die in der gemäß Abs. 7 erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß § 22g Abs. 9 zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.
(5) Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:
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(6) Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:
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(7) Die FMA hat mit Verordnung zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten näher zu bestimmen:
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(2) Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwendenseit 01.01.2014 weggefallen. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen gemäß § 22g Abs. 3.
(3) Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist ausschließlich die umfassende Methode zulässig, wobei die Besonderheiten der Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen sind.
(4) Sind die in der gemäß Abs. 7 erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß § 22g Abs. 9 zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.
(5) Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:
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(6) Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:
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(7) Die FMA hat mit Verordnung zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten näher zu bestimmen:
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