§ 22h BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Kreditrisikominderung können als Besicherung verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsNetting von Bilanzpositionen,
    2. 2.Ziffer 2Netting–Rahmenvereinbarungen („Master Agreements“), die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen,
    3. 3.Ziffer 3finanzielle Sicherheiten,
    4. 4.Ziffer 4Immobiliensicherheiten,
    5. 5.Ziffer 5Besicherung durch Forderungen,
    6. 6.Ziffer 6sonstige Sachsicherheiten,
    7. 7.Ziffer 7Bareinlagen bei anderen Instituten oder von diesen verwahrte bargeldähnliche Instrumente,
    8. 8.Ziffer 8an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen,
    9. 9.Ziffer 9von anderen Instituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden müssen,
    10. 10.Ziffer 10persönliche Sicherheiten.
  2. (2)Absatz 2Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen gemäß § 22g Abs. 3.Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen gemäß Paragraph 22 g, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist ausschließlich die umfassende Methode zulässig, wobei die Besonderheiten der Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen sind.
  4. (4)Absatz 4Sind die in der gemäß Abs. 7 erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß § 22g Abs. 9 zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.Sind die in der gemäß Absatz 7, erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß Paragraph 22 g, Absatz 9, zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.
  5. (5)Absatz 5Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Absatz 7, folgende Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherheit ist ausreichend liquide und über einen längeren Zeitraum wertstabil, um eine dem Maß der Anerkennung angemessene Besicherung darzustellen;
    2. 2.Ziffer 2das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3bei Ausfall des Schuldners oder gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers ist eine vorrangige Befriedigung aus der Sicherheit gewährleistet;
    4. 4.Ziffer 4der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände ist nicht in ungebührlich hohem Maß an die Bonität des Schuldners gekoppelt.
  6. (6)Absatz 6Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Absatz 7, folgende Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherheit wurde von einem ausreichend zuverlässigen Sicherheitengeber bereitgestellt;
    2. 2.Ziffer 2das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen.
  7. (7)Absatz 7Die FMA hat mit Verordnung zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten näher zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Arten von Sicherheiten innerhalb der in Abs. 1 genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 anerkannt werden;die Arten von Sicherheiten innerhalb der in Absatz eins, genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, anerkannt werden;
    2. 2.Ziffer 2welche Mindestanforderungen für die Anerkennung dieser Besicherungen gelten.
    Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben Anhang VIII, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben Anhang römisch VIII, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
§ 22h BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsZur Kreditrisikominderung können als Besicherung verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsNetting von Bilanzpositionen,
    2. 2.Ziffer 2Netting–Rahmenvereinbarungen („Master Agreements“), die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen,
    3. 3.Ziffer 3finanzielle Sicherheiten,
    4. 4.Ziffer 4Immobiliensicherheiten,
    5. 5.Ziffer 5Besicherung durch Forderungen,
    6. 6.Ziffer 6sonstige Sachsicherheiten,
    7. 7.Ziffer 7Bareinlagen bei anderen Instituten oder von diesen verwahrte bargeldähnliche Instrumente,
    8. 8.Ziffer 8an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen,
    9. 9.Ziffer 9von anderen Instituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden müssen,
    10. 10.Ziffer 10persönliche Sicherheiten.
  2. (2)Absatz 2Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen gemäß § 22g Abs. 3.Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen gemäß Paragraph 22 g, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist ausschließlich die umfassende Methode zulässig, wobei die Besonderheiten der Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen sind.
  4. (4)Absatz 4Sind die in der gemäß Abs. 7 erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß § 22g Abs. 9 zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.Sind die in der gemäß Absatz 7, erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß Paragraph 22 g, Absatz 9, zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.
  5. (5)Absatz 5Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Absatz 7, folgende Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherheit ist ausreichend liquide und über einen längeren Zeitraum wertstabil, um eine dem Maß der Anerkennung angemessene Besicherung darzustellen;
    2. 2.Ziffer 2das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3bei Ausfall des Schuldners oder gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers ist eine vorrangige Befriedigung aus der Sicherheit gewährleistet;
    4. 4.Ziffer 4der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände ist nicht in ungebührlich hohem Maß an die Bonität des Schuldners gekoppelt.
  6. (6)Absatz 6Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Absatz 7, folgende Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherheit wurde von einem ausreichend zuverlässigen Sicherheitengeber bereitgestellt;
    2. 2.Ziffer 2das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen.
  7. (7)Absatz 7Die FMA hat mit Verordnung zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten näher zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Arten von Sicherheiten innerhalb der in Abs. 1 genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 anerkannt werden;die Arten von Sicherheiten innerhalb der in Absatz eins, genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, anerkannt werden;
    2. 2.Ziffer 2welche Mindestanforderungen für die Anerkennung dieser Besicherungen gelten.
    Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben Anhang VIII, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben Anhang römisch VIII, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
§ 22h BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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