§ 22i BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zur Absicherung ihres operationellen Risikos gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j, dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l zu berechnen.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zur Absicherung ihres operationellen Risikos gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Basisindikatoransatz gemäß Paragraph 22 j,, dem Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß Paragraph 22 l, zu berechnen.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß § 22k anwenden, benötigen für die Rückkehr zum Basisindikatoransatz eine Bewilligung der FMA.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, anwenden, benötigen für die Rückkehr zum Basisindikatoransatz eine Bewilligung der FMA.
  3. (3)Absatz 3Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l anwenden, benötigen für die Rückkehr zu einem der in § 22j und § 22k beschriebenen Verfahren eine Bewilligung der FMA.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den fortgeschrittenen Ansatz gemäß Paragraph 22 l, anwenden, benötigen für die Rückkehr zu einem der in Paragraph 22 j und Paragraph 22 k, beschriebenen Verfahren eine Bewilligung der FMA.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung nach Abs. 2 und 3 ist zu erteilen, wenn die Angemessenheit der Behandlung operationeller Risiken gewährleistet ist und die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses die operationellen Risiken des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe adäquat abbildet.Die Bewilligung nach Absatz 2 und 3 ist zu erteilen, wenn die Angemessenheit der Behandlung operationeller Risiken gewährleistet ist und die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses die operationellen Risiken des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe adäquat abbildet.
§ 22i BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zur Absicherung ihres operationellen Risikos gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j, dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l zu berechnen.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zur Absicherung ihres operationellen Risikos gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Basisindikatoransatz gemäß Paragraph 22 j,, dem Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß Paragraph 22 l, zu berechnen.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß § 22k anwenden, benötigen für die Rückkehr zum Basisindikatoransatz eine Bewilligung der FMA.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, anwenden, benötigen für die Rückkehr zum Basisindikatoransatz eine Bewilligung der FMA.
  3. (3)Absatz 3Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l anwenden, benötigen für die Rückkehr zu einem der in § 22j und § 22k beschriebenen Verfahren eine Bewilligung der FMA.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den fortgeschrittenen Ansatz gemäß Paragraph 22 l, anwenden, benötigen für die Rückkehr zu einem der in Paragraph 22 j und Paragraph 22 k, beschriebenen Verfahren eine Bewilligung der FMA.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung nach Abs. 2 und 3 ist zu erteilen, wenn die Angemessenheit der Behandlung operationeller Risiken gewährleistet ist und die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses die operationellen Risiken des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe adäquat abbildet.Die Bewilligung nach Absatz 2 und 3 ist zu erteilen, wenn die Angemessenheit der Behandlung operationeller Risiken gewährleistet ist und die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses die operationellen Risiken des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe adäquat abbildet.
§ 22i BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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