§ 22i BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 22i BWG (1weggefallen) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zur Absicherung ihres operationellen Risikos gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j, dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l zu berechnenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß § 22k anwenden, benötigen für die Rückkehr zum Basisindikatoransatz eine Bewilligung der FMA.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l anwenden, benötigen für die Rückkehr zu einem der in § 22j und § 22k beschriebenen Verfahren eine Bewilligung der FMA.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 und 3 ist zu erteilen, wenn die Angemessenheit der Behandlung operationeller Risiken gewährleistet ist und die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses die operationellen Risiken des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe adäquat abbildet.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
§ 22i BWG (1weggefallen) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zur Absicherung ihres operationellen Risikos gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j, dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l zu berechnenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß § 22k anwenden, benötigen für die Rückkehr zum Basisindikatoransatz eine Bewilligung der FMA.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l anwenden, benötigen für die Rückkehr zu einem der in § 22j und § 22k beschriebenen Verfahren eine Bewilligung der FMA.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 und 3 ist zu erteilen, wenn die Angemessenheit der Behandlung operationeller Risiken gewährleistet ist und die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses die operationellen Risiken des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe adäquat abbildet.

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