§ 22j BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 22j BWG (1weggefallen) Im Basisindikatoransatz hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22i Abs. 1 einen bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Indikators gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 2 zu betragen.

(2) Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die Anforderungen an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 1, Nummer 1 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
§ 22j BWG (1weggefallen) Im Basisindikatoransatz hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22i Abs. 1 einen bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Indikators gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 2 zu betragen.

(2) Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die Anforderungen an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 1, Nummer 1 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

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