§ 22j BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Basisindikatoransatz hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22i Abs. 1 einen bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Indikators gemäß Abs. 2 zu betragen.Im Basisindikatoransatz hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22 i, Absatz eins, einen bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Indikators gemäß Absatz 2, zu betragen.
  2. (2)Absatz 2Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die Anforderungen an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 1, Nummer 1 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die Anforderungen an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen des Anhangs römisch zehn, Teil 1, Nummer 1 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.
§ 22j BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsIm Basisindikatoransatz hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22i Abs. 1 einen bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Indikators gemäß Abs. 2 zu betragen.Im Basisindikatoransatz hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22 i, Absatz eins, einen bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Indikators gemäß Absatz 2, zu betragen.
  2. (2)Absatz 2Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die Anforderungen an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 1, Nummer 1 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die Anforderungen an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen des Anhangs römisch zehn, Teil 1, Nummer 1 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.
§ 22j BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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