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(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für jedes einzelne Geschäftsfeld beträgt jeweils einen bestimmten Prozentsatz eines maßgeblichen Indikators. Die Höhe des Prozentsatzes und die Berechnung des maßgeblichen Indikators im Standardansatz werden durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 4 bestimmt.
(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben ihre Tätigkeiten einem der nachfolgenden Geschäftsfelder zuzuordnen:
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(4) Die FMA hat für die Zwecke der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung die Grundsätze für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern und die Berechnung der maßgeblichen Indikatoren festzulegen und die Prozentsätze für die jeweiligen Geschäftsfelder zu bestimmen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 2, Nummern 1 bis 2 und 4 und dem Art. 155 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesen Bestimmungen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(5) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß Abs. 1 anwenden, haben über ein gut dokumentiertes und wirksames System für die Bewertung und das Management von operationellen Risiken zu verfügen, in dem die Zuständigkeiten und Verantwortungen für dieses System klar definiert sind. Die eigene Gefährdung durch das operationelle Risiko hat ermittelt und die hiefür notwendigen Daten einschließlich der wesentlichen Verluste gesammelt zu werden. Das System ist zumindest einmal jährlich vom Bankprüfer zu überprüfen.
(6) Das System gemäß Abs. 5 ist in die Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe einzubinden. Die Ergebnisse sind Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Kontrolle des operationellen Risikos.
(7) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben über ein Berichtswesen zu verfügen, im Rahmen dessen den Geschäftsleitern über das operationelle Risiko berichtet wird. Es sind Verfahren einzurichten, um entsprechend den in diesen Berichten enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.
(8) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung durch die FMA für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Abs. 1 verwenden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(9) Die FMA hat durch Verordnung den alternativen Indikator gemäß Abs. 8 und die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft näher festzulegen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhanges X, Teil 2, Nummern 5 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.
(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für jedes einzelne Geschäftsfeld beträgt jeweils einen bestimmten Prozentsatz eines maßgeblichen Indikators. Die Höhe des Prozentsatzes und die Berechnung des maßgeblichen Indikators im Standardansatz werden durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 4 bestimmt.
(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben ihre Tätigkeiten einem der nachfolgenden Geschäftsfelder zuzuordnen:
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(4) Die FMA hat für die Zwecke der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung die Grundsätze für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern und die Berechnung der maßgeblichen Indikatoren festzulegen und die Prozentsätze für die jeweiligen Geschäftsfelder zu bestimmen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 2, Nummern 1 bis 2 und 4 und dem Art. 155 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesen Bestimmungen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(5) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß Abs. 1 anwenden, haben über ein gut dokumentiertes und wirksames System für die Bewertung und das Management von operationellen Risiken zu verfügen, in dem die Zuständigkeiten und Verantwortungen für dieses System klar definiert sind. Die eigene Gefährdung durch das operationelle Risiko hat ermittelt und die hiefür notwendigen Daten einschließlich der wesentlichen Verluste gesammelt zu werden. Das System ist zumindest einmal jährlich vom Bankprüfer zu überprüfen.
(6) Das System gemäß Abs. 5 ist in die Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe einzubinden. Die Ergebnisse sind Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Kontrolle des operationellen Risikos.
(7) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben über ein Berichtswesen zu verfügen, im Rahmen dessen den Geschäftsleitern über das operationelle Risiko berichtet wird. Es sind Verfahren einzurichten, um entsprechend den in diesen Berichten enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.
(8) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung durch die FMA für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Abs. 1 verwenden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(9) Die FMA hat durch Verordnung den alternativen Indikator gemäß Abs. 8 und die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft näher festzulegen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhanges X, Teil 2, Nummern 5 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.