§ 22l BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß § 21d das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß § 22i Abs. 1 anhand eines internen Modells (fortgeschrittener Messansatz) ermitteln. Die Bewilligung kann auch für andere geeignete Risiko mindernde Techniken als Versicherungsverträge erteilt werden, wobei Abs. 2 bis 4 in gleicher Weise anzuwenden sind.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß Paragraph 21 d, das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Paragraph 22 i, Absatz eins, anhand eines internen Modells (fortgeschrittener Messansatz) ermitteln. Die Bewilligung kann auch für andere geeignete Risiko mindernde Techniken als Versicherungsverträge erteilt werden, wobei Absatz 2 bis 4 in gleicher Weise anzuwenden sind.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die ein internes Modell gemäß Abs. 1 verwenden, können Versicherungsverträge als Risiko mindernd berücksichtigen, die sie mit einem Unternehmen, das zum Vertragsversicherungsgeschäft gemäß § 2 Z 2 FKG berechtigt ist, abgeschlossen haben, und das hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Versicherungsansprüchen über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das von der FMA gemäß § 21b Abs. 6 zumindest der Bonitätsstufe 3 zugewiesen wurde; Versicherungsverträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllt werden und der FMA gegenüber ein nennenswerter Risikominderungseffekt nachgewiesen werden kann.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die ein internes Modell gemäß Absatz eins, verwenden, können Versicherungsverträge als Risiko mindernd berücksichtigen, die sie mit einem Unternehmen, das zum Vertragsversicherungsgeschäft gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, FKG berechtigt ist, abgeschlossen haben, und das hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Versicherungsansprüchen über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das von der FMA gemäß Paragraph 21 b, Absatz 6, zumindest der Bonitätsstufe 3 zugewiesen wurde; Versicherungsverträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, erfüllt werden und der FMA gegenüber ein nennenswerter Risikominderungseffekt nachgewiesen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die durch die Anerkennung von Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen entstehende Eigenmittelerleichterung darf 20 vH des gesamten Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vor Anerkennung dieser Risiko mindernden Techniken nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat durch Verordnung folgende Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Versicherungsverträgen näher festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Mindestlaufzeit des Versicherungsvertrages unter Berücksichtigung der Restlaufzeit;
    2. 2.Ziffer 2die Gestaltung bestimmter Bestandteile des Versicherungsvertrages, wie insbesondere hinsichtlich der Mindestkündigungsfrist und der Ausschlussklauseln und Begrenzungen für den Fall des Konkurses des Kreditinstitutes;
    3. 3.Ziffer 3die Konsistenz des Verhältnisses der Deckungssumme des Versicherungsvertrages zur Verlustwahrscheinlichkeit und der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses;
    4. 4.Ziffer 4die Unabhängigkeit des Versicherungsunternehmens von gruppenangehörigen Kreditinstituten und
    5. 5.Ziffer 5die Methodik und Dokumentation der Berücksichtigung von Versicherungsverträgen.
    Die Voraussetzungen haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 3, Nummern 27 und 28 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.Die Voraussetzungen haben den Bestimmungen des Anhangs römisch zehn, Teil 3, Nummern 27 und 28 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.
§ 22l BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß § 21d das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß § 22i Abs. 1 anhand eines internen Modells (fortgeschrittener Messansatz) ermitteln. Die Bewilligung kann auch für andere geeignete Risiko mindernde Techniken als Versicherungsverträge erteilt werden, wobei Abs. 2 bis 4 in gleicher Weise anzuwenden sind.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß Paragraph 21 d, das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Paragraph 22 i, Absatz eins, anhand eines internen Modells (fortgeschrittener Messansatz) ermitteln. Die Bewilligung kann auch für andere geeignete Risiko mindernde Techniken als Versicherungsverträge erteilt werden, wobei Absatz 2 bis 4 in gleicher Weise anzuwenden sind.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die ein internes Modell gemäß Abs. 1 verwenden, können Versicherungsverträge als Risiko mindernd berücksichtigen, die sie mit einem Unternehmen, das zum Vertragsversicherungsgeschäft gemäß § 2 Z 2 FKG berechtigt ist, abgeschlossen haben, und das hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Versicherungsansprüchen über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das von der FMA gemäß § 21b Abs. 6 zumindest der Bonitätsstufe 3 zugewiesen wurde; Versicherungsverträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllt werden und der FMA gegenüber ein nennenswerter Risikominderungseffekt nachgewiesen werden kann.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die ein internes Modell gemäß Absatz eins, verwenden, können Versicherungsverträge als Risiko mindernd berücksichtigen, die sie mit einem Unternehmen, das zum Vertragsversicherungsgeschäft gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, FKG berechtigt ist, abgeschlossen haben, und das hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Versicherungsansprüchen über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das von der FMA gemäß Paragraph 21 b, Absatz 6, zumindest der Bonitätsstufe 3 zugewiesen wurde; Versicherungsverträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, erfüllt werden und der FMA gegenüber ein nennenswerter Risikominderungseffekt nachgewiesen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die durch die Anerkennung von Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen entstehende Eigenmittelerleichterung darf 20 vH des gesamten Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vor Anerkennung dieser Risiko mindernden Techniken nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat durch Verordnung folgende Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Versicherungsverträgen näher festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Mindestlaufzeit des Versicherungsvertrages unter Berücksichtigung der Restlaufzeit;
    2. 2.Ziffer 2die Gestaltung bestimmter Bestandteile des Versicherungsvertrages, wie insbesondere hinsichtlich der Mindestkündigungsfrist und der Ausschlussklauseln und Begrenzungen für den Fall des Konkurses des Kreditinstitutes;
    3. 3.Ziffer 3die Konsistenz des Verhältnisses der Deckungssumme des Versicherungsvertrages zur Verlustwahrscheinlichkeit und der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses;
    4. 4.Ziffer 4die Unabhängigkeit des Versicherungsunternehmens von gruppenangehörigen Kreditinstituten und
    5. 5.Ziffer 5die Methodik und Dokumentation der Berücksichtigung von Versicherungsverträgen.
    Die Voraussetzungen haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 3, Nummern 27 und 28 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.Die Voraussetzungen haben den Bestimmungen des Anhangs römisch zehn, Teil 3, Nummern 27 und 28 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.
§ 22l BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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