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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Übernahme eines neuen Geschäftes oder im Falle einer Umstrukturierung, zeitlich befristet eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j und dem Standardansatz gemäß § 22k verwendenseit 01.01.2014 weggefallen. Binnen einer angemessenen Frist hat das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet zu werden.
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(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Übernahme eines neuen Geschäftes oder im Falle einer Umstrukturierung, zeitlich befristet eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j und dem Standardansatz gemäß § 22k verwendenseit 01.01.2014 weggefallen. Binnen einer angemessenen Frist hat das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet zu werden.