§ 22m BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l mit dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j oder dem Standardansatz gemäß § 22k kombinieren, wennKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können den fortgeschrittenen Messansatz gemäß Paragraph 22 l, mit dem Basisindikatoransatz gemäß Paragraph 22 j, oder dem Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, kombinieren, wenn
    1. 1.Ziffer einssämtliche operationellen Risiken erfasst sind;
    2. 2.Ziffer 2bei den Tätigkeiten, auf die der Standardansatz und der fortgeschrittene Messansatz angewandt werden, die Anforderungen gemäß § 22k Abs. 5 bis 9 und § 21d Abs. 1 erfüllt sind;bei den Tätigkeiten, auf die der Standardansatz und der fortgeschrittene Messansatz angewandt werden, die Anforderungen gemäß Paragraph 22 k, Absatz 5 bis 9 und Paragraph 21 d, Absatz eins, erfüllt sind;
    3. 3.Ziffer 3ein wesentlicher Teil der operationellen Risiken durch den fortgeschrittenen Messansatz erfasst wird und
    4. 4.Ziffer 4der fortgeschrittene Messansatz nach einer angemessenen Frist auf alle Geschäfte mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit ausgeweitet wird.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Übernahme eines neuen Geschäftes oder im Falle einer Umstrukturierung, zeitlich befristet eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j und dem Standardansatz gemäß § 22k verwenden. Binnen einer angemessenen Frist hat das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet zu werden.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Übernahme eines neuen Geschäftes oder im Falle einer Umstrukturierung, zeitlich befristet eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz gemäß Paragraph 22 j und dem Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, verwenden. Binnen einer angemessenen Frist hat das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet zu werden.
§ 22m BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l mit dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j oder dem Standardansatz gemäß § 22k kombinieren, wennKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können den fortgeschrittenen Messansatz gemäß Paragraph 22 l, mit dem Basisindikatoransatz gemäß Paragraph 22 j, oder dem Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, kombinieren, wenn
    1. 1.Ziffer einssämtliche operationellen Risiken erfasst sind;
    2. 2.Ziffer 2bei den Tätigkeiten, auf die der Standardansatz und der fortgeschrittene Messansatz angewandt werden, die Anforderungen gemäß § 22k Abs. 5 bis 9 und § 21d Abs. 1 erfüllt sind;bei den Tätigkeiten, auf die der Standardansatz und der fortgeschrittene Messansatz angewandt werden, die Anforderungen gemäß Paragraph 22 k, Absatz 5 bis 9 und Paragraph 21 d, Absatz eins, erfüllt sind;
    3. 3.Ziffer 3ein wesentlicher Teil der operationellen Risiken durch den fortgeschrittenen Messansatz erfasst wird und
    4. 4.Ziffer 4der fortgeschrittene Messansatz nach einer angemessenen Frist auf alle Geschäfte mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit ausgeweitet wird.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Übernahme eines neuen Geschäftes oder im Falle einer Umstrukturierung, zeitlich befristet eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j und dem Standardansatz gemäß § 22k verwenden. Binnen einer angemessenen Frist hat das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet zu werden.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Übernahme eines neuen Geschäftes oder im Falle einer Umstrukturierung, zeitlich befristet eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz gemäß Paragraph 22 j und dem Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, verwenden. Binnen einer angemessenen Frist hat das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet zu werden.
§ 22m BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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