§ 22n BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 22n BWG (1weggefallen) Dem Handelsbuch des Kreditinstituts sind sämtliche Positionen (Eigenhandelspositionen, Positionen aus dem Handel für Kunden sowie Positionen aus dem Market Making gemäß § 56 Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 BörseG) in Finanzinstrumenten und Waren zuzuordnen, die mit Handelsabsicht gehalten werden. Finanzinstrumente und Waren, die zur Absicherung oder Refinanzierung bestimmter Risiken des Handelsbuchs herangezogen werden, sind ebenso dem Handelsbuch zuzuordnen. Diese Positionen dürfen keinen Einschränkungen ihrer Marktfähigkeit unterliegen oder müssen absicherbar sein.

(2) Eine Handelsabsicht liegt vor, wenn Positionen des Handelsbuchs zum Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs gehalten werden oder die Absicht besteht, aus derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs oder aus anderen Preis- oder Zinsschwankungen einen Gewinn zu erzielen.

(3) Die Einbeziehung von Positionen gemäß Abs. 1 in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen. Die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Handelsbuch ist für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.

(4) Kreditinstitute haben die Positionen des Handelsbuchs gemäß Abs. 1 für Meldezwecke und zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

1.

aktuelle Börsekurse oder

2.

rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen nach dem Grundsatz der Vorsicht ergeben.

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die für Positionen des Handelsbuchs einzuhalten sind, um eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikoarten zu gewährleisten. Die Kriterien gemäß Z 1 bis 4 haben Anhang VII der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen:

1.

Strategien, Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts zum Nachweis der Handelsabsicht;

2.

die Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat und die der Verwaltung des Handelsbuchs, insbesondere der Marktpreisbestimmung, dienen;

3.

die Kriterien, um interne Absicherungen in das Handelsbuch aufnehmen zu können, und

4.

die Anforderungen an die vorsichtigen Bewertungen gemäß Abs. 4.

Soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
§ 22n BWG (1weggefallen) Dem Handelsbuch des Kreditinstituts sind sämtliche Positionen (Eigenhandelspositionen, Positionen aus dem Handel für Kunden sowie Positionen aus dem Market Making gemäß § 56 Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 BörseG) in Finanzinstrumenten und Waren zuzuordnen, die mit Handelsabsicht gehalten werden. Finanzinstrumente und Waren, die zur Absicherung oder Refinanzierung bestimmter Risiken des Handelsbuchs herangezogen werden, sind ebenso dem Handelsbuch zuzuordnen. Diese Positionen dürfen keinen Einschränkungen ihrer Marktfähigkeit unterliegen oder müssen absicherbar sein.

(2) Eine Handelsabsicht liegt vor, wenn Positionen des Handelsbuchs zum Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs gehalten werden oder die Absicht besteht, aus derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs oder aus anderen Preis- oder Zinsschwankungen einen Gewinn zu erzielen.

(3) Die Einbeziehung von Positionen gemäß Abs. 1 in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen. Die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Handelsbuch ist für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.

(4) Kreditinstitute haben die Positionen des Handelsbuchs gemäß Abs. 1 für Meldezwecke und zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

1.

aktuelle Börsekurse oder

2.

rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen nach dem Grundsatz der Vorsicht ergeben.

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die für Positionen des Handelsbuchs einzuhalten sind, um eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikoarten zu gewährleisten. Die Kriterien gemäß Z 1 bis 4 haben Anhang VII der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen:

1.

Strategien, Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts zum Nachweis der Handelsabsicht;

2.

die Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat und die der Verwaltung des Handelsbuchs, insbesondere der Marktpreisbestimmung, dienen;

3.

die Kriterien, um interne Absicherungen in das Handelsbuch aufnehmen zu können, und

4.

die Anforderungen an die vorsichtigen Bewertungen gemäß Abs. 4.

Soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

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