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(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs beträgt jederzeit die Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse für
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(3) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) von Optionen zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die Risikoarten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 7, 11 und 12 haben Kreditinstitute anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen, nach empirisch-mathematischen Verfahren, geeignete Modelle zu verwenden.
(4) Die Anwendung von Modellen gemäß Abs. 3 ist der FMA gemäß § 73 Abs. 4 Z 2 mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen, wobei die Anzeige bei erstmaliger Verwendung eines Optionsbewertungsmodells und danach bei jeder wesentlichen Änderung eines bereits verwendeten Bewertungsmodells und bei Einführung eines neuartigen Optionsbewertungsmodells zu erfolgen hat.
(5) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die in Abs. 2 genannten Risikoarten zu erfolgen hat, um eine ordnungsgemäße Erfassung dieser Risikoarten zu gewährleisten. Diese Verordnung hat den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen, wobei für die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Abs. 2 Z 7 vereinfachte Verfahren oder bei den nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß Abs. 2 Z 8 genaue Verfahren festgelegt werden können. Die Verordnung hat hinsichtlich des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositions- und das Fremdwährungsrisiko auch Positionen gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 zu umfassen. Soweit in den Anhängen I bis IV eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs beträgt jederzeit die Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse für
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(3) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) von Optionen zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die Risikoarten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 7, 11 und 12 haben Kreditinstitute anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen, nach empirisch-mathematischen Verfahren, geeignete Modelle zu verwenden.
(4) Die Anwendung von Modellen gemäß Abs. 3 ist der FMA gemäß § 73 Abs. 4 Z 2 mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen, wobei die Anzeige bei erstmaliger Verwendung eines Optionsbewertungsmodells und danach bei jeder wesentlichen Änderung eines bereits verwendeten Bewertungsmodells und bei Einführung eines neuartigen Optionsbewertungsmodells zu erfolgen hat.
(5) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die in Abs. 2 genannten Risikoarten zu erfolgen hat, um eine ordnungsgemäße Erfassung dieser Risikoarten zu gewährleisten. Diese Verordnung hat den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen, wobei für die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Abs. 2 Z 7 vereinfachte Verfahren oder bei den nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß Abs. 2 Z 8 genaue Verfahren festgelegt werden können. Die Verordnung hat hinsichtlich des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositions- und das Fremdwährungsrisiko auch Positionen gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 zu umfassen. Soweit in den Anhängen I bis IV eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.