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(2) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne von Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 Z 1 gilt die Summe der ungewichteten Forderungswerte der in § 22 Abs. 2 genannten Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und Derivate, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke des Abs. 1 sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 sind mit dem Nennwert, die Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.
(3) Überschreitet ein Kreditinstitut an zwölf aufeinander folgenden Meldestichtagen in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 eine der in Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einmalig eine der in Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch gemäß § 22o Abs. 1 zu ermitteln und dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Von dieser Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 1 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.
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(2) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne von Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 Z 1 gilt die Summe der ungewichteten Forderungswerte der in § 22 Abs. 2 genannten Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und Derivate, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke des Abs. 1 sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 sind mit dem Nennwert, die Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.
(3) Überschreitet ein Kreditinstitut an zwölf aufeinander folgenden Meldestichtagen in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 eine der in Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einmalig eine der in Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch gemäß § 22o Abs. 1 zu ermitteln und dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Von dieser Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 1 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.