§ 71a BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn ein Kreditinstitut, auf welches das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013, anzuwenden ist, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen zu verstoßen droht (Frühinterventionsbedarf), hat die FMA eine oder mehrere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 71b anzuordnen.Wenn ein Kreditinstitut, auf welches das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013,, anzuwenden ist, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen zu verstoßen droht (Frühinterventionsbedarf), hat die FMA eine oder mehrere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 71 b, anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Ein drohender Verstoß liegt dann vor, wenn sich die Vermögens-, Ertrags-, Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation eines Kreditinstituts signifikant verschlechtert und sich aufgrund der negativen Entwicklung die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts zu befürchten ist. Ein drohender Verstoß ist anzunehmen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsDie Gesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Kreditinstituts den Schwellenwert von 8,625 vH unterschreitet, oderDie Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Kreditinstituts den Schwellenwert von 8,625 vH unterschreitet, oder
    2. 2.Ziffer 2Die harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von 5 vH unterschreitet,Die harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von 5 vH unterschreitet,
    es sei denn, das Kreditinstitut kann der FMA glaubwürdig darlegen, dass aufgrund bereits getroffener oder eingeleiteter Maßnahmen die in § 71b Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Frühinterventionsmaßnahmen nicht erforderlich sind.es sei denn, das Kreditinstitut kann der FMA glaubwürdig darlegen, dass aufgrund bereits getroffener oder eingeleiteter Maßnahmen die in Paragraph 71 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Frühinterventionsmaßnahmen nicht erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Frühinterventionsbedarf liegt ebenso vor, wenn ein Kreditinstitut, auf welches das BIRG anzuwenden ist, beim Erreichen des Auslöseereignisses gemäß § 6 Abs. 3 BIRG keine Sanierungsmaßnahmen ergreift oder einer von der FMA geforderten Maßnahme gemäß § 9 oder § 17 BIRG nicht Folge leistet.Frühinterventionsbedarf liegt ebenso vor, wenn ein Kreditinstitut, auf welches das BIRG anzuwenden ist, beim Erreichen des Auslöseereignisses gemäß Paragraph 6, Absatz 3, BIRG keine Sanierungsmaßnahmen ergreift oder einer von der FMA geforderten Maßnahme gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 17, BIRG nicht Folge leistet.
  4. (4)Absatz 4Zur Feststellung des Frühinterventionsbedarfes kann die FMA jederzeit eine Prüfung gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 durch die Oesterreichische Nationalbank beauftragen. Diese hat eine gutachterliche Äußerung über das Vorliegen der Faktoren gemäß Abs. 1 und 2 bei einem Institut abzugeben.Zur Feststellung des Frühinterventionsbedarfes kann die FMA jederzeit eine Prüfung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, durch die Oesterreichische Nationalbank beauftragen. Diese hat eine gutachterliche Äußerung über das Vorliegen der Faktoren gemäß Absatz eins und 2 bei einem Institut abzugeben.
  5. (5)Absatz 5Stellt die Oesterreichische Nationalbank im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung gemäß § 70 Abs. 1c aus makroökonomischen Gründen bei einem Kreditinstitut einen Frühinterventionsbedarf fest, so hat sie dies der FMA unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.Stellt die Oesterreichische Nationalbank im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Paragraph 70, Absatz eins c, aus makroökonomischen Gründen bei einem Kreditinstitut einen Frühinterventionsbedarf fest, so hat sie dies der FMA unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Die FMA kann von der Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß Abs. 1 absehen, wenn dies nach der Art des Frühinterventionsbedarfs unangemessen wäre und die Abwendung des Frühinterventionsbedarfs innerhalb einer von der FMA bestimmten angemessenen Frist erwartet werden kann.Die FMA kann von der Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß Absatz eins, absehen, wenn dies nach der Art des Frühinterventionsbedarfs unangemessen wäre und die Abwendung des Frühinterventionsbedarfs innerhalb einer von der FMA bestimmten angemessenen Frist erwartet werden kann.
§ 71a BWG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsWenn ein Kreditinstitut, auf welches das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013, anzuwenden ist, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen zu verstoßen droht (Frühinterventionsbedarf), hat die FMA eine oder mehrere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 71b anzuordnen.Wenn ein Kreditinstitut, auf welches das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013,, anzuwenden ist, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen zu verstoßen droht (Frühinterventionsbedarf), hat die FMA eine oder mehrere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 71 b, anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Ein drohender Verstoß liegt dann vor, wenn sich die Vermögens-, Ertrags-, Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation eines Kreditinstituts signifikant verschlechtert und sich aufgrund der negativen Entwicklung die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts zu befürchten ist. Ein drohender Verstoß ist anzunehmen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsDie Gesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Kreditinstituts den Schwellenwert von 8,625 vH unterschreitet, oderDie Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Kreditinstituts den Schwellenwert von 8,625 vH unterschreitet, oder
    2. 2.Ziffer 2Die harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von 5 vH unterschreitet,Die harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von 5 vH unterschreitet,
    es sei denn, das Kreditinstitut kann der FMA glaubwürdig darlegen, dass aufgrund bereits getroffener oder eingeleiteter Maßnahmen die in § 71b Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Frühinterventionsmaßnahmen nicht erforderlich sind.es sei denn, das Kreditinstitut kann der FMA glaubwürdig darlegen, dass aufgrund bereits getroffener oder eingeleiteter Maßnahmen die in Paragraph 71 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Frühinterventionsmaßnahmen nicht erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Frühinterventionsbedarf liegt ebenso vor, wenn ein Kreditinstitut, auf welches das BIRG anzuwenden ist, beim Erreichen des Auslöseereignisses gemäß § 6 Abs. 3 BIRG keine Sanierungsmaßnahmen ergreift oder einer von der FMA geforderten Maßnahme gemäß § 9 oder § 17 BIRG nicht Folge leistet.Frühinterventionsbedarf liegt ebenso vor, wenn ein Kreditinstitut, auf welches das BIRG anzuwenden ist, beim Erreichen des Auslöseereignisses gemäß Paragraph 6, Absatz 3, BIRG keine Sanierungsmaßnahmen ergreift oder einer von der FMA geforderten Maßnahme gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 17, BIRG nicht Folge leistet.
  4. (4)Absatz 4Zur Feststellung des Frühinterventionsbedarfes kann die FMA jederzeit eine Prüfung gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 durch die Oesterreichische Nationalbank beauftragen. Diese hat eine gutachterliche Äußerung über das Vorliegen der Faktoren gemäß Abs. 1 und 2 bei einem Institut abzugeben.Zur Feststellung des Frühinterventionsbedarfes kann die FMA jederzeit eine Prüfung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, durch die Oesterreichische Nationalbank beauftragen. Diese hat eine gutachterliche Äußerung über das Vorliegen der Faktoren gemäß Absatz eins und 2 bei einem Institut abzugeben.
  5. (5)Absatz 5Stellt die Oesterreichische Nationalbank im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung gemäß § 70 Abs. 1c aus makroökonomischen Gründen bei einem Kreditinstitut einen Frühinterventionsbedarf fest, so hat sie dies der FMA unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.Stellt die Oesterreichische Nationalbank im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Paragraph 70, Absatz eins c, aus makroökonomischen Gründen bei einem Kreditinstitut einen Frühinterventionsbedarf fest, so hat sie dies der FMA unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Die FMA kann von der Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß Abs. 1 absehen, wenn dies nach der Art des Frühinterventionsbedarfs unangemessen wäre und die Abwendung des Frühinterventionsbedarfs innerhalb einer von der FMA bestimmten angemessenen Frist erwartet werden kann.Die FMA kann von der Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß Absatz eins, absehen, wenn dies nach der Art des Frühinterventionsbedarfs unangemessen wäre und die Abwendung des Frühinterventionsbedarfs innerhalb einer von der FMA bestimmten angemessenen Frist erwartet werden kann.
§ 71a BWG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

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