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(2) Zusätzlich zu den Informations- und Auskunftspflichten des Kreditinstituts im Zuge der Aufsicht gemäß § 70 trifft ein Kreditinstitut für das ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde, eine allgemeine Auskunfts- und Informationsvorlagepflicht gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbankseit 01.01.2015 weggefallen.
(3) Sofern ein Kreditinstitut aufgrund einer von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilfe einer Berichtspflicht unterliegt, sind die entsprechenden Berichte zeitgleich auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die FMA kann diesen Instituten auftragen, bestimmte Tagesordnungspunkte bei Sitzungen des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse aufzunehmen. Sie kann hierzu dem Staatskommissär Weisungen erteilen.
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(2) Zusätzlich zu den Informations- und Auskunftspflichten des Kreditinstituts im Zuge der Aufsicht gemäß § 70 trifft ein Kreditinstitut für das ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde, eine allgemeine Auskunfts- und Informationsvorlagepflicht gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbankseit 01.01.2015 weggefallen.
(3) Sofern ein Kreditinstitut aufgrund einer von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilfe einer Berichtspflicht unterliegt, sind die entsprechenden Berichte zeitgleich auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die FMA kann diesen Instituten auftragen, bestimmte Tagesordnungspunkte bei Sitzungen des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse aufzunehmen. Sie kann hierzu dem Staatskommissär Weisungen erteilen.