Anl. 5 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Gliederung der Bilanz

Aktiva

1.

KassenbestandDer Dienstleister hat über die Eignung, Guthaben bei Zentralnotenbankendie Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und Postgiroämternprofessionell auszuführen;

2.

Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel,der Dienstleister hat die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll auszuführen, das Kreditinstitut hat zu diesem Zweck Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festzulegen;

a) Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
b) zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel

3.

Forderungen an Kreditinstitute:der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;

a) täglich fällig
b) sonstige Forderungen

4.

Forderungen an Kundenfalls Zweifel bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, haben angemessene Schritte eingeleitet zu werden;

5.

Schuldverschreibungendas Kreditinstitut hat weiterhin mittels der hiefür notwendigen Fachkenntnisse die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und andere festverzinsliche Wertpapieredie mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern;

a) von öffentlichen Emittenten
b) von anderen Emittenten
darunter:
eigene Schuldverschreibungen

6.

Aktiender Dienstleister hat dem Kreditinstitut unverzüglich jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und andere nicht festverzinsliche Wertpapiereunter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;

7.

Beteiligungendas Kreditinstitut muss die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen können, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für seine Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;

darunter:
an Kreditinstituten

8.

Anteile an verbundenen Unternehmender Dienstleister hat in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zusammenzuarbeiten;

darunter:
an Kreditinstituten

9.

Immaterielle Vermögensgegenständedas Kreditinstitut, seine Bankprüfer, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des AnlagevermögensDienstleisters haben. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;

10.

Sachanlagender Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die das Kreditinstitut und seine Kunden betreffen, zu schützen;

darunter:
Grundstücke und Bauten, die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzt werden

11.

Anteile an einer herrschendendas Kreditinstitut und der Dienstleister haben einen Notfallplan festzulegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder an einer mit Mehrheit beteiligten GesellschaftTätigkeit erforderlich sein;

darunter:
Nennwert

12.

Sonstige Vermögensgegenständebei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz im Drittland hat das Kreditinstitut die politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Drittland laufend zu überwachen und rechtzeitig sicherzustellen, dass allfällige negative Entwicklungen die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben der FMA nicht beeinträchtigen oder, sofern dies nicht möglich ist, der FMA diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen und ohne schuldhafte Verzögerung die Auslagerung zu widerrufen.

13. Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist
14. Rechnungsabgrenzungsposten
15. Aktive latente Steuern
---------------------------------------------------------------------

Summe der Aktiva

=====================================================================

Posten unter der Bilanz

1.

Auslandsaktiva

Passiva

1.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

a)

täglich fällig

b)

mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

2.

Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

a)

Spareinlagen

darunter:

aa)

täglich fällig

bb)

mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

b)

sonstige Verbindlichkeiten

darunter:

aa)

täglich fällig

bb)

mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

3.

Verbriefte Verbindlichkeiten

a)

begebene Schuldverschreibungen

b)

andere verbriefte Verbindlichkeiten

4.

Sonstige Verbindlichkeiten

5.

Rechnungsabgrenzungsposten

6.

Rückstellungen

a)

Rückstellungen für Abfertigungen

b)

Rückstellungen für Pensionen

c)

Steuerrückstellungen

d)

sonstige

6a.

Fonds für allgemeine Bankrisiken

7.

Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

8.

Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

darunter:

Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26a BWG

(Anm.: Z 8a aufgehoben durch Art. 4 Z 63, BGBl. I Nr. 118/2016)

8b.

Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG

9.

Gezeichnetes Kapital

10.

Kapitalrücklagen

a)

gebundene

b)

nicht gebundene

11.

Gewinnrücklagen

a)

gesetzliche Rücklage

b)

satzungsmäßige Rücklagen

c)

andere Rücklagen

12.

Haftrücklage gemäß § 57 Abs. 5 BWG

13.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 4 Z 64, BGBl. I Nr. 118/2016)

---------------------------------------------------------------------

Summe der Passiva

=====================================================================

Posten unter der Bilanz

1.

Eventualverbindlichkeiten

darunter:

a)

Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln

b)

Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten

2.

Kreditrisiken

darunter:

Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften

3.

Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften

4.

Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5.

Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

6.

Auslandspassiva

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 31.12.2016 bis 28.05.2021
Gliederung der Bilanz

Aktiva

1.

KassenbestandDer Dienstleister hat über die Eignung, Guthaben bei Zentralnotenbankendie Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und Postgiroämternprofessionell auszuführen;

2.

Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel,der Dienstleister hat die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll auszuführen, das Kreditinstitut hat zu diesem Zweck Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festzulegen;

a) Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
b) zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel

3.

Forderungen an Kreditinstitute:der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;

a) täglich fällig
b) sonstige Forderungen

4.

Forderungen an Kundenfalls Zweifel bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, haben angemessene Schritte eingeleitet zu werden;

5.

Schuldverschreibungendas Kreditinstitut hat weiterhin mittels der hiefür notwendigen Fachkenntnisse die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und andere festverzinsliche Wertpapieredie mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern;

a) von öffentlichen Emittenten
b) von anderen Emittenten
darunter:
eigene Schuldverschreibungen

6.

Aktiender Dienstleister hat dem Kreditinstitut unverzüglich jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und andere nicht festverzinsliche Wertpapiereunter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;

7.

Beteiligungendas Kreditinstitut muss die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen können, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für seine Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;

darunter:
an Kreditinstituten

8.

Anteile an verbundenen Unternehmender Dienstleister hat in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zusammenzuarbeiten;

darunter:
an Kreditinstituten

9.

Immaterielle Vermögensgegenständedas Kreditinstitut, seine Bankprüfer, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des AnlagevermögensDienstleisters haben. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;

10.

Sachanlagender Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die das Kreditinstitut und seine Kunden betreffen, zu schützen;

darunter:
Grundstücke und Bauten, die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzt werden

11.

Anteile an einer herrschendendas Kreditinstitut und der Dienstleister haben einen Notfallplan festzulegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder an einer mit Mehrheit beteiligten GesellschaftTätigkeit erforderlich sein;

darunter:
Nennwert

12.

Sonstige Vermögensgegenständebei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz im Drittland hat das Kreditinstitut die politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Drittland laufend zu überwachen und rechtzeitig sicherzustellen, dass allfällige negative Entwicklungen die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben der FMA nicht beeinträchtigen oder, sofern dies nicht möglich ist, der FMA diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen und ohne schuldhafte Verzögerung die Auslagerung zu widerrufen.

13. Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist
14. Rechnungsabgrenzungsposten
15. Aktive latente Steuern
---------------------------------------------------------------------

Summe der Aktiva

=====================================================================

Posten unter der Bilanz

1.

Auslandsaktiva

Passiva

1.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

a)

täglich fällig

b)

mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

2.

Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

a)

Spareinlagen

darunter:

aa)

täglich fällig

bb)

mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

b)

sonstige Verbindlichkeiten

darunter:

aa)

täglich fällig

bb)

mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

3.

Verbriefte Verbindlichkeiten

a)

begebene Schuldverschreibungen

b)

andere verbriefte Verbindlichkeiten

4.

Sonstige Verbindlichkeiten

5.

Rechnungsabgrenzungsposten

6.

Rückstellungen

a)

Rückstellungen für Abfertigungen

b)

Rückstellungen für Pensionen

c)

Steuerrückstellungen

d)

sonstige

6a.

Fonds für allgemeine Bankrisiken

7.

Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

8.

Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

darunter:

Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26a BWG

(Anm.: Z 8a aufgehoben durch Art. 4 Z 63, BGBl. I Nr. 118/2016)

8b.

Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG

9.

Gezeichnetes Kapital

10.

Kapitalrücklagen

a)

gebundene

b)

nicht gebundene

11.

Gewinnrücklagen

a)

gesetzliche Rücklage

b)

satzungsmäßige Rücklagen

c)

andere Rücklagen

12.

Haftrücklage gemäß § 57 Abs. 5 BWG

13.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 4 Z 64, BGBl. I Nr. 118/2016)

---------------------------------------------------------------------

Summe der Passiva

=====================================================================

Posten unter der Bilanz

1.

Eventualverbindlichkeiten

darunter:

a)

Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln

b)

Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten

2.

Kreditrisiken

darunter:

Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften

3.

Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften

4.

Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5.

Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

6.

Auslandspassiva

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

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