Anl. 5 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1

Gliederung der Bilanz

Aktiva

  1. 1.Ziffer einsKassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
  2. 2.Ziffer 2Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:
    1. a)Litera aSchuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
    2. b)Litera bzur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel
  3. 3.Ziffer 3Forderungen an Kreditinstitute:
    1. a)Litera atäglich fällig
    2. b)Litera bsonstige Forderungen
  4. 4.Ziffer 4Forderungen an Kunden
  5. 5.Ziffer 5Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
    1. a)Litera avon öffentlichen Emittenten
    2. b)Litera bvon anderen Emittentendarunter:eigene Schuldverschreibungen
  6. 6.Ziffer 6Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
  7. 7.Ziffer 7Beteiligungendarunter:an Kreditinstituten
  8. 8.Ziffer 8Anteile an verbundenen Unternehmendarunter:an Kreditinstituten
  9. 9.Ziffer 9Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
  10. 10.Ziffer 10Sachanlagendarunter:Grundstücke und Bauten, die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzt werden
  11. 11.Ziffer 11Anteile an einer herrschenden oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft darunter: Nennwert
  12. 12.Ziffer 12Sonstige Vermögensgegenstände
  13. 13.Ziffer 13Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist
  14. 14.Ziffer 14Rechnungsabgrenzungsposten
  15. 15.Ziffer 15Aktive latente Steuern

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Summe der Aktiva

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Posten unter der Bilanz

  1. 1.Ziffer einsAuslandsaktiva
Passiva
  1. 1.Ziffer einsVerbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
    1. a)Litera atäglich fällig
    2. b)Litera bmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
  2. 2.Ziffer 2Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
    1. a)Litera aSpareinlagendarunter:
      1. aa)Sub-Litera, a, atäglich fällig
      2. bb)Sub-Litera, b, bmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
    2. b)Litera bsonstige Verbindlichkeitendarunter:
      1. aa)Sub-Litera, a, atäglich fällig
      2. bb)Sub-Litera, b, bmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
  3. 3.Ziffer 3Verbriefte Verbindlichkeiten
    1. a)Litera abegebene Schuldverschreibungen
    2. b)Litera bandere verbriefte Verbindlichkeiten
  4. 4.Ziffer 4Sonstige Verbindlichkeiten
  5. 5.Ziffer 5Rechnungsabgrenzungsposten
  6. 6.Ziffer 6Rückstellungen
    1. a)Litera aRückstellungen für Abfertigungen
    2. b)Litera bRückstellungen für Pensionen
    3. c)Litera cSteuerrückstellungen
    4. d)Litera dsonstige
  7. 6a.Ziffer 6 aFonds für allgemeine Bankrisiken
  8. 7.Ziffer 7Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  9. 8.Ziffer 8Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013darunter:
Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26a BWG§ 25 Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäßAnlage zu Paragraph 26 a25, BWGAuslagerungsbedingungen
  1. 8b.Ziffer 8 bInstrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWGInstrumente ohne Stimmrecht gemäß Paragraph 26 a, BWG
  2. 9.Ziffer 9Gezeichnetes Kapital
  3. 10.Ziffer 10Kapitalrücklagen
    1. a)Litera agebundene
    2. b)Litera bnicht gebundene
  4. 11.Ziffer 11Gewinnrücklagen
    1. a)Litera agesetzliche Rücklage
    2. b)Litera bsatzungsmäßige Rücklagen
    3. c)Litera candere Rücklagen
  5. 12.Ziffer 12Haftrücklage gemäß § 57 Abs. 5 BWGHaftrücklage gemäß Paragraph 57, Absatz 5, BWG
  6. 13.Ziffer 13Bilanzgewinn/Bilanzverlust
  7. 1.Ziffer einsDer Dienstleister hat über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;
  8. 2.Ziffer 2der Dienstleister hat die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll auszuführen, das Kreditinstitut hat zu diesem Zweck Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festzulegen;
  9. 3.Ziffer 3der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;
  10. 4.Ziffer 4falls Zweifel bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, haben angemessene Schritte eingeleitet zu werden;
  11. 5.Ziffer 5das Kreditinstitut hat weiterhin mittels der hiefür notwendigen Fachkenntnisse die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern;
  12. 6.Ziffer 6der Dienstleister hat dem Kreditinstitut unverzüglich jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;
  13. 7.Ziffer 7das Kreditinstitut muss die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen können, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für seine Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;
  14. 8.Ziffer 8der Dienstleister hat in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zusammenzuarbeiten;
  15. 9.Ziffer 9das Kreditinstitut, seine Bankprüfer, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;
  16. 10.Ziffer 10der Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die das Kreditinstitut und seine Kunden betreffen, zu schützen;
  17. 11.Ziffer 11das Kreditinstitut und der Dienstleister haben einen Notfallplan festzulegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein;
  18. 12.Ziffer 12bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz im Drittland hat das Kreditinstitut die politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Drittland laufend zu überwachen und rechtzeitig sicherzustellen, dass allfällige negative Entwicklungen die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben der FMA nicht beeinträchtigen oder, sofern dies nicht möglich ist, der FMA diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen und ohne schuldhafte Verzögerung die Auslagerung zu widerrufen.
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 4 Z 64, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 64,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
  1. 1.Ziffer einsEventualverbindlichkeitendarunter:
    1. a)Litera aAkzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
    2. b)Litera bVerbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
  2. 2.Ziffer 2Kreditrisikendarunter:Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften
  3. 3.Ziffer 3Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften
  4. 4.Ziffer 4Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  5. 5.Ziffer 5Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  6. 6.Ziffer 6Auslandspassiva
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 31.12.2016 bis 28.05.2021
Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1

Gliederung der Bilanz

Aktiva

  1. 1.Ziffer einsKassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
  2. 2.Ziffer 2Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:
    1. a)Litera aSchuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
    2. b)Litera bzur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel
  3. 3.Ziffer 3Forderungen an Kreditinstitute:
    1. a)Litera atäglich fällig
    2. b)Litera bsonstige Forderungen
  4. 4.Ziffer 4Forderungen an Kunden
  5. 5.Ziffer 5Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
    1. a)Litera avon öffentlichen Emittenten
    2. b)Litera bvon anderen Emittentendarunter:eigene Schuldverschreibungen
  6. 6.Ziffer 6Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
  7. 7.Ziffer 7Beteiligungendarunter:an Kreditinstituten
  8. 8.Ziffer 8Anteile an verbundenen Unternehmendarunter:an Kreditinstituten
  9. 9.Ziffer 9Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
  10. 10.Ziffer 10Sachanlagendarunter:Grundstücke und Bauten, die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzt werden
  11. 11.Ziffer 11Anteile an einer herrschenden oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft darunter: Nennwert
  12. 12.Ziffer 12Sonstige Vermögensgegenstände
  13. 13.Ziffer 13Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist
  14. 14.Ziffer 14Rechnungsabgrenzungsposten
  15. 15.Ziffer 15Aktive latente Steuern

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Summe der Aktiva

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Posten unter der Bilanz

  1. 1.Ziffer einsAuslandsaktiva
Passiva
  1. 1.Ziffer einsVerbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
    1. a)Litera atäglich fällig
    2. b)Litera bmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
  2. 2.Ziffer 2Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
    1. a)Litera aSpareinlagendarunter:
      1. aa)Sub-Litera, a, atäglich fällig
      2. bb)Sub-Litera, b, bmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
    2. b)Litera bsonstige Verbindlichkeitendarunter:
      1. aa)Sub-Litera, a, atäglich fällig
      2. bb)Sub-Litera, b, bmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
  3. 3.Ziffer 3Verbriefte Verbindlichkeiten
    1. a)Litera abegebene Schuldverschreibungen
    2. b)Litera bandere verbriefte Verbindlichkeiten
  4. 4.Ziffer 4Sonstige Verbindlichkeiten
  5. 5.Ziffer 5Rechnungsabgrenzungsposten
  6. 6.Ziffer 6Rückstellungen
    1. a)Litera aRückstellungen für Abfertigungen
    2. b)Litera bRückstellungen für Pensionen
    3. c)Litera cSteuerrückstellungen
    4. d)Litera dsonstige
  7. 6a.Ziffer 6 aFonds für allgemeine Bankrisiken
  8. 7.Ziffer 7Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  9. 8.Ziffer 8Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013darunter:
Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26a BWG§ 25 Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäßAnlage zu Paragraph 26 a25, BWGAuslagerungsbedingungen
  1. 8b.Ziffer 8 bInstrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWGInstrumente ohne Stimmrecht gemäß Paragraph 26 a, BWG
  2. 9.Ziffer 9Gezeichnetes Kapital
  3. 10.Ziffer 10Kapitalrücklagen
    1. a)Litera agebundene
    2. b)Litera bnicht gebundene
  4. 11.Ziffer 11Gewinnrücklagen
    1. a)Litera agesetzliche Rücklage
    2. b)Litera bsatzungsmäßige Rücklagen
    3. c)Litera candere Rücklagen
  5. 12.Ziffer 12Haftrücklage gemäß § 57 Abs. 5 BWGHaftrücklage gemäß Paragraph 57, Absatz 5, BWG
  6. 13.Ziffer 13Bilanzgewinn/Bilanzverlust
  7. 1.Ziffer einsDer Dienstleister hat über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;
  8. 2.Ziffer 2der Dienstleister hat die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll auszuführen, das Kreditinstitut hat zu diesem Zweck Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festzulegen;
  9. 3.Ziffer 3der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;
  10. 4.Ziffer 4falls Zweifel bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, haben angemessene Schritte eingeleitet zu werden;
  11. 5.Ziffer 5das Kreditinstitut hat weiterhin mittels der hiefür notwendigen Fachkenntnisse die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern;
  12. 6.Ziffer 6der Dienstleister hat dem Kreditinstitut unverzüglich jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;
  13. 7.Ziffer 7das Kreditinstitut muss die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen können, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für seine Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;
  14. 8.Ziffer 8der Dienstleister hat in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zusammenzuarbeiten;
  15. 9.Ziffer 9das Kreditinstitut, seine Bankprüfer, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;
  16. 10.Ziffer 10der Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die das Kreditinstitut und seine Kunden betreffen, zu schützen;
  17. 11.Ziffer 11das Kreditinstitut und der Dienstleister haben einen Notfallplan festzulegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein;
  18. 12.Ziffer 12bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz im Drittland hat das Kreditinstitut die politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Drittland laufend zu überwachen und rechtzeitig sicherzustellen, dass allfällige negative Entwicklungen die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben der FMA nicht beeinträchtigen oder, sofern dies nicht möglich ist, der FMA diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen und ohne schuldhafte Verzögerung die Auslagerung zu widerrufen.
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 4 Z 64, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 64,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
  1. 1.Ziffer einsEventualverbindlichkeitendarunter:
    1. a)Litera aAkzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
    2. b)Litera bVerbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
  2. 2.Ziffer 2Kreditrisikendarunter:Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften
  3. 3.Ziffer 3Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften
  4. 4.Ziffer 4Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  5. 5.Ziffer 5Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  6. 6.Ziffer 6Auslandspassiva
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)

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