§ 8 ARPTV (weggefallen)

Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2008 bis 31.12.9999
§ 8 ARPTV (weggefallen) seit 22.07.2008 weggefallen. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 3 und des § 4 Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Stand vor dem 21.07.2008

In Kraft vom 01.03.2003 bis 21.07.2008
§ 8 ARPTV (weggefallen) seit 22.07.2008 weggefallen. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 3 und des § 4 Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

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