Anl. 1 ARPTV (weggefallen)

Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2008 bis 31.12.9999
  1. 3.Ziffer 3Für den eigentlichen Arbeitsbereich (Eingriffsraum) dürfen für die Arbeitsflächen, Wände und Fußböden nur leicht zu reinigende und leicht zu desinfizierende Materialien verwendet werden.
  2. 4.Ziffer 4Es müssen in ausreichender Zahl Handwaschbecken (Warm- und Kaltwasserzufuhr) und Toiletten vorhanden sein.
  3. 5.Ziffer 5Die Waschbecken sollten mit Einmalhandtüchern und abdeckbarer Abwurfmöglichkeit, Händewaschlotion (Seifenspender mit Armbedienung) und Handdesinfektionsmittel (Spender mit Armbedienung) ausgestattet sein. Als Desinfektionsmittel sind Produkte aus der Expertenliste der Österreichischen Gesellschaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin - ÖGHMP oder der Deutschen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin - DGHM zu verwenden.
  4. 6.Ziffer 6Ein Waschbecken (Ausstattung siehe Punkt 4) muss in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes vorhanden sein, ohne eine Kontaminationsgefahr für den eigentlichen Arbeitsplatz bzw. den "Kunden" darzustellen.
  5. 7.Ziffer 7Für die Kunden und das Personal sollten angemessene Umkleidemöglichkeiten vorhanden sein.
  6. 8.Ziffer 8Der Eingriffsraum ist von anderen Warte- oder Durchgangsräumen abzutrennen.
  7. 9.Ziffer 9Für die Entsorgung und Aufbereitung benutzter Instrumente ist ein separater Raum notwendig. Eine Instrumentenaufbereitung im Eingriffsraum ist nicht statthaft.
  8. 10.Ziffer 10Tiere dürfen sich grundsätzlich nicht im Eingriffsraum aufhalten.
  9. 11.Ziffer 11Die Sanitärbereiche müssen den allgemeinen hygienischen Anforderungen entsprechen.

Vorbereitung des Kunden:

  1. 1.Ziffer einsDas Eingriffsgebiet ist so weit freizulegen, dass eine Kontamination durch Kleidungsstücke zuverlässig vermieden wird.
  2. 2.Ziffer 2Der unmittelbare Eingriffsbereich und seine Umgebung sind bakterizid, fungizid und virozid-wirksam mit einem geeigneten Hautdesinfektionsmittel zu desinfizieren bzw. vorher nötigenfalls zu reinigen.
  3. 3.Ziffer 3Bei Rasuren sind Einmalrasierer zu verwenden, wobei das Einschäumen oder Benetzen mit Flüssigkeiten vor der Rasur nicht anzuraten ist. Nach der Rasur ist eine Desinfektion der betreffenden Stelle durchzuführen (zB mit Octenisept) und der Einmalrasierer zu entsorgen.
  4. 4.Ziffer 4Die erforderliche Einwirkzeit der Desinfektionsmittel ist einzuhalten und es dürfen nur Präparate verwendet werden, die ÖGHMP oder DGHM gelistet sind. Unter Umständen ist im Mund-Rachenraum (zB Zungenpiercing) eine Schleimhautdesinfektion anzuraten, um eine teilweise Verringerung der Keimbelastung zu erreichen.

Vorbereitung des Durchführenden:

  1. 1.Ziffer einsDurch entsprechende Arbeitskleidung muss eine Übertragung von Mikroorganismen verhindert werden. (Übertragungsmöglichkeit von Keimen über die Kleidung, Ärmel und Unterarme).
  2. 2.Ziffer 2Die hygienische Händedesinfektion (bakterizid, fungizid und virozidwirksam) ist obligat.
  3. 3.Ziffer 3Bei der Tätigkeit des Piercens ist die Verwendung steriler Einmalhandschuhe nötig.
  4. 4.Ziffer 4Die benötigten Instrumente und Implantate müssen auf einer sterilen Unterlage bereitgestellt werden.
  5. 5.Ziffer 5Kopfhaare sind mit einem geeigneten Schutz vollständig zu verdecken. Langes Kopfhaar ist zusammenzubinden.

Anforderungen an die Implantate:

Alle Implantate müssen:

  1. 1.Ziffer einssteril,
  2. 2.Ziffer 2nicht allergisierend,
  3. 3.Ziffer 3gut verträglich,
  4. 4.Ziffer 4nicht toxisch
seinAnl.
  1. 1.Ziffer einsEs müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und zur Sterilisation von Arbeitsgeräten vorhanden sein.
  2. 2.Ziffer 2Für die Entnahme von Cremen sind ausschließlich Kunststoffspatel zu verwenden. Die Spateln sind nach jedem Gebrauch zu reinigen.
  3. 3.Ziffer 3Nach jedem Arbeitsgang bzw. Kunden sind die verwendeten Arbeitsgeräte, die die Haut bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht verletzen, zu reinigen und zu desinfizieren (vorzugsweise zur Vorreinigung und Desinfektion in einem Ultraschallbad unter Verwendung eines geeigneten Instrumentendesinfektionsmittels, dessen Wirkungsweise bakterizid, fungizid und virusinaktivierend sein muss).
  4. 4.Ziffer 4Arbeitsgeräte, die die Haut bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht verletzen, können auch in einer Instrumentenwaschmaschine thermisch bzw. chemothermisch desinfiziert werden.
  5. 5.Ziffer 5Die Arbeitsgeräte (zB Collins-, Förster-, Williams-, Duval-, Penningtonklemmen, Pinzetten, Ringbiegezangen, Ringöffner, Scheren, Schwammzangen usw.) müssen sterilisierbar sein oder es müssen Einmalprodukte verwendet werden (zB Einwegklingen).
  6. 6.Ziffer 6Immer zu sterilisieren sind Arbeitsgeräte, die mit Blut, Serum oder Sekreten (zB Speichel) kontaminiert wurden. Als Sterilisationsverfahren kommen nur der Heißluftsterilisator und Dampfsterilisator in Betracht.
  7. 7.Ziffer 7Die im Heißluftsterilisator erreichbare Temperatur muss mindestens 180 °C betragen und eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 30 Minuten garantieren. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer Farbindikator zur Sichtkontrolle einzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass die Erwärmungszeit, Ausgleichszeit, Sicherheitszuschlag und Abkühlzeit die Prozessdauer verlängern.
  8. 8.Ziffer 8Im Dampfsterilisator ist ebenso nach Ablauf der Anheiz- und Ausgleichszeit eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 15 Minuten bei gesättigtem und gespanntem Dampf mit der Temperatur von 121 °C oder mindestens drei Minuten bei 134 °C einzuhalten. Die Abtrocknungs- bzw. Abkühlzeit verlängert die Prozessdauer zusätzlich. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer Indikator zur Sichtkontrolle einzusetzen.
  9. 9.Ziffer 9Einmal jährlich ist mit einem geeigneten biologischen Testverfahren durch eine autorisierte Anstalt eine mikrobiologische Überprüfung des Dampfsterilisators und/oder des Heißluftsterilisators durchzuführen (Verwendung eines biologischen Indikators/Prüfkeimes, wie zB Sporen von Bazillus stearothermophilus oder andere Stämme bzw. Keime gleicher Resistenz bei Dampfsterilisatoren und Sporen von Bacillus subtilis oder andere geeignete Stämme gleicher Resistenz bei Heißluftsterilisatoren).
  10. 10.Ziffer 10Sämtliches Sterilgut ist in einer geeigneten Verpackung zu sterilisieren (bei Dampf- und Heißluftsterilisation).
  11. 11.Ziffer 11Die sterilisierten Arbeitsgeräte sind keimarm (staubgeschützt) zu lagern.
  12. 12.Ziffer 12Einmal jährlich ist durch einen Sachverständigen für Hygiene mit geeigneten Testverfahren (zB thermoelektrische Messungen) die Wirksamkeit des Sterilisationsverfahrens zu überprüfen.
  13. 13.Ziffer 13Für den Sterilisator ist ein Kontrollbuch zu führen, das folgende Angaben enthalten muss: Hersteller, Typ, Baujahr, Gerätenummer, laufende Nummer, Bedienungsanleitung, Prüfanforderungen und Ergebnisse der mikrobiologischen Kontrollen, festgestellte Mängel, Wartungen, Reparaturen.
  14. 14.Ziffer 14Für jede Sterilisation ist mit Unterschrift des Verantwortlichen zu dokumentieren: Datum, Art des Sterilgutes, eingehaltene und kontrollierte Verfahrensparameter, Beginn und Ende der Sterilisierzeit (Abtötungszeit).
  15. 15.Ziffer 15Verschmutzte oder feuchte Instrumente nach der Sterilisation sind als unsteril zu betrachten.

Personalhygiene:

  1. 1.Ziffer einsDie Beschäftigten haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten.
  2. 2.Ziffer 2Vor Arbeitsbeginn, nach jeder abgeschlossenen Tätigkeit, nach jeder Toilettenbenützung und nach Schmutzarbeit sind Hände und Unterarme gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Zum Trocknen der Hände vor der Desinfektion sind nur Einmalwischtücher zu verwenden.
  3. 3.Ziffer 3Sie müssen angemessene, saubere Kleidung tragen.
  4. 4.Ziffer 4Unbedingt sind Einmalhandschuhe bei Tätigkeiten zu tragen, dieein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen, zB bei zu erwartendem Kontakt mit Blut oder anderen potentiell infektiösem Material (Implantationen).
  5. 5.Ziffer 5Personen mit Hautinfektionen oder Geschwüren, die eine Infektionsgefahr für andere Personen darstellen, ist die Arbeit nicht zu gestatten.
  6. 6.Ziffer 6Als Eigenschutz sind gegebenenfalls Schutzbrillen zu tragen.
  7. 7.Ziffer 7Verletzungen im Bereich der Hände und Unterarme der Arbeitnehmer sind mit wasserundurchlässigen Verbänden zu versorgen.
  8. 8.Ziffer 8Verletzungen sollen nur mit sterilen Verbänden usw. und bakteriziden, fungiziden und virozid-wirksamen Desinfektionsmitteln versorgt werden.

Desinfektion - Reinigung:

  1. 1.Ziffer einsMit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten kontaminierte Oberflächen sind einer sofortigen gezielten Desinfektion mit einem geeigneten Oberflächendesinfektionsmittel zu unterziehen.
  2. 2.Ziffer 2Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln (zB für die Wischdesinfektion) ist auf die richtige Einwirkzeit und die regelmäßige Erneuerung und auf die vom Hersteller vorgeschriebene Anwendungskonzentration zu achten.
  3. 3.Ziffer 3Vor der Desinfektion müssen die zu desinfizierenden Flächen gründlich gereinigt werden.
  4. 4.Ziffer 4Die zu desinfizierenden Flächen sind während der vom Hersteller angegebenen Zeit mit dem Desinfektionsmittel feucht zu halten.
  5. 5.Ziffer 5"Behandlungsstühle bzw. Liegen" usw. müssen nach jeder Behandlung gereinigt und desinfiziert werden.
  6. 6.Ziffer 6Fußböden sind täglich einer Reinigung zu unterziehen (keine Desinfektion). Die Verwendung des "Zweieimersystems" ist anzustreben.
  7. 7.Ziffer 7Es sollten nur Einmalwischtücher benutzt werden.
  8. 8.Ziffer 8Von der Verwendung von Stoffwischtüchern ("Hangerln") oderHaushaltsreinigungsschwämmen ist abzuraten.
  9. 9.Ziffer 9Reinigungs-Desinfektionspläne sind schriftlich zu erstellen.Hierin ist festzuschreiben: Das Objekt, das desinfiziert werden soll, die Art der Desinfektion, das dazu erforderliche Arbeitsmittel/Desinfektionsmittel, der Zeitpunkt bzw. Rhythmus der hygienischen Maßnahmen, die verantwortliche bzw. ausführende Person.
  10. 10.Ziffer 10Die Einhaltung der Reinigungs-Desinfektionspläne ist ebenso schriftlich zu dokumentieren.
  11. 11.Ziffer 11Als Desinfektionsmittel werden nur Produkte aus der Expertenliste der "Österreichischen Gesellschaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin (ÖGHMP)" oder der "Deutschen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin (DGHM)" vorgeschlagen.

Nach dem Eingriff:

  1. 1.Ziffer einsBei Bedarf ist ein steriler Verband oder Wundschnellverband anzulegen.
  2. 2.Ziffer 2Der Eingriff ist in geeigneter Form und dauerhaft zu dokumentieren.
  3. 3.Ziffer 3Eine geeignete Nachsorge und Behandlung, gegebenenfalls die Überweisung in eine entsprechende Klinik oder Praxis (bei Komplikationen), muss jederzeit (auch nachts) sichergestellt sein.
  4. 4.Ziffer 4Zur Wund- und Hautdesinfektion sind nur sterile Einmaltupfer zu verwenden.
  5. 5.Ziffer 5"Wunden" sollen nur mit sterilen Verbänden usw. und bakteriziden, fungiziden und virozid-wirksamen Desinfektionsmitteln versorgt werden.

Schulung/Dokumentation:

  1. 1.Ziffer einsDer Durchführende muss über ein ausreichendes medizinisches Wissen verfügen, um den Eingriff sachgerecht durchführen und auf Komplikationen adäquat reagieren zu können.
  2. 2.Ziffer 2Der Inhaber oder Geschäftsführer hat zu gewährleisten, dass Personen, die in diesen Bereichen arbeiten, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Hygiene unterrichtet oder geschult werden.
1 ARPTV (weggefallen) seit 22.07.2008 weggefallen.

Stand vor dem 21.07.2008

In Kraft vom 01.03.2003 bis 21.07.2008
  1. 3.Ziffer 3Für den eigentlichen Arbeitsbereich (Eingriffsraum) dürfen für die Arbeitsflächen, Wände und Fußböden nur leicht zu reinigende und leicht zu desinfizierende Materialien verwendet werden.
  2. 4.Ziffer 4Es müssen in ausreichender Zahl Handwaschbecken (Warm- und Kaltwasserzufuhr) und Toiletten vorhanden sein.
  3. 5.Ziffer 5Die Waschbecken sollten mit Einmalhandtüchern und abdeckbarer Abwurfmöglichkeit, Händewaschlotion (Seifenspender mit Armbedienung) und Handdesinfektionsmittel (Spender mit Armbedienung) ausgestattet sein. Als Desinfektionsmittel sind Produkte aus der Expertenliste der Österreichischen Gesellschaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin - ÖGHMP oder der Deutschen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin - DGHM zu verwenden.
  4. 6.Ziffer 6Ein Waschbecken (Ausstattung siehe Punkt 4) muss in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes vorhanden sein, ohne eine Kontaminationsgefahr für den eigentlichen Arbeitsplatz bzw. den "Kunden" darzustellen.
  5. 7.Ziffer 7Für die Kunden und das Personal sollten angemessene Umkleidemöglichkeiten vorhanden sein.
  6. 8.Ziffer 8Der Eingriffsraum ist von anderen Warte- oder Durchgangsräumen abzutrennen.
  7. 9.Ziffer 9Für die Entsorgung und Aufbereitung benutzter Instrumente ist ein separater Raum notwendig. Eine Instrumentenaufbereitung im Eingriffsraum ist nicht statthaft.
  8. 10.Ziffer 10Tiere dürfen sich grundsätzlich nicht im Eingriffsraum aufhalten.
  9. 11.Ziffer 11Die Sanitärbereiche müssen den allgemeinen hygienischen Anforderungen entsprechen.

Vorbereitung des Kunden:

  1. 1.Ziffer einsDas Eingriffsgebiet ist so weit freizulegen, dass eine Kontamination durch Kleidungsstücke zuverlässig vermieden wird.
  2. 2.Ziffer 2Der unmittelbare Eingriffsbereich und seine Umgebung sind bakterizid, fungizid und virozid-wirksam mit einem geeigneten Hautdesinfektionsmittel zu desinfizieren bzw. vorher nötigenfalls zu reinigen.
  3. 3.Ziffer 3Bei Rasuren sind Einmalrasierer zu verwenden, wobei das Einschäumen oder Benetzen mit Flüssigkeiten vor der Rasur nicht anzuraten ist. Nach der Rasur ist eine Desinfektion der betreffenden Stelle durchzuführen (zB mit Octenisept) und der Einmalrasierer zu entsorgen.
  4. 4.Ziffer 4Die erforderliche Einwirkzeit der Desinfektionsmittel ist einzuhalten und es dürfen nur Präparate verwendet werden, die ÖGHMP oder DGHM gelistet sind. Unter Umständen ist im Mund-Rachenraum (zB Zungenpiercing) eine Schleimhautdesinfektion anzuraten, um eine teilweise Verringerung der Keimbelastung zu erreichen.

Vorbereitung des Durchführenden:

  1. 1.Ziffer einsDurch entsprechende Arbeitskleidung muss eine Übertragung von Mikroorganismen verhindert werden. (Übertragungsmöglichkeit von Keimen über die Kleidung, Ärmel und Unterarme).
  2. 2.Ziffer 2Die hygienische Händedesinfektion (bakterizid, fungizid und virozidwirksam) ist obligat.
  3. 3.Ziffer 3Bei der Tätigkeit des Piercens ist die Verwendung steriler Einmalhandschuhe nötig.
  4. 4.Ziffer 4Die benötigten Instrumente und Implantate müssen auf einer sterilen Unterlage bereitgestellt werden.
  5. 5.Ziffer 5Kopfhaare sind mit einem geeigneten Schutz vollständig zu verdecken. Langes Kopfhaar ist zusammenzubinden.

Anforderungen an die Implantate:

Alle Implantate müssen:

  1. 1.Ziffer einssteril,
  2. 2.Ziffer 2nicht allergisierend,
  3. 3.Ziffer 3gut verträglich,
  4. 4.Ziffer 4nicht toxisch
seinAnl.
  1. 1.Ziffer einsEs müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und zur Sterilisation von Arbeitsgeräten vorhanden sein.
  2. 2.Ziffer 2Für die Entnahme von Cremen sind ausschließlich Kunststoffspatel zu verwenden. Die Spateln sind nach jedem Gebrauch zu reinigen.
  3. 3.Ziffer 3Nach jedem Arbeitsgang bzw. Kunden sind die verwendeten Arbeitsgeräte, die die Haut bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht verletzen, zu reinigen und zu desinfizieren (vorzugsweise zur Vorreinigung und Desinfektion in einem Ultraschallbad unter Verwendung eines geeigneten Instrumentendesinfektionsmittels, dessen Wirkungsweise bakterizid, fungizid und virusinaktivierend sein muss).
  4. 4.Ziffer 4Arbeitsgeräte, die die Haut bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht verletzen, können auch in einer Instrumentenwaschmaschine thermisch bzw. chemothermisch desinfiziert werden.
  5. 5.Ziffer 5Die Arbeitsgeräte (zB Collins-, Förster-, Williams-, Duval-, Penningtonklemmen, Pinzetten, Ringbiegezangen, Ringöffner, Scheren, Schwammzangen usw.) müssen sterilisierbar sein oder es müssen Einmalprodukte verwendet werden (zB Einwegklingen).
  6. 6.Ziffer 6Immer zu sterilisieren sind Arbeitsgeräte, die mit Blut, Serum oder Sekreten (zB Speichel) kontaminiert wurden. Als Sterilisationsverfahren kommen nur der Heißluftsterilisator und Dampfsterilisator in Betracht.
  7. 7.Ziffer 7Die im Heißluftsterilisator erreichbare Temperatur muss mindestens 180 °C betragen und eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 30 Minuten garantieren. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer Farbindikator zur Sichtkontrolle einzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass die Erwärmungszeit, Ausgleichszeit, Sicherheitszuschlag und Abkühlzeit die Prozessdauer verlängern.
  8. 8.Ziffer 8Im Dampfsterilisator ist ebenso nach Ablauf der Anheiz- und Ausgleichszeit eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 15 Minuten bei gesättigtem und gespanntem Dampf mit der Temperatur von 121 °C oder mindestens drei Minuten bei 134 °C einzuhalten. Die Abtrocknungs- bzw. Abkühlzeit verlängert die Prozessdauer zusätzlich. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer Indikator zur Sichtkontrolle einzusetzen.
  9. 9.Ziffer 9Einmal jährlich ist mit einem geeigneten biologischen Testverfahren durch eine autorisierte Anstalt eine mikrobiologische Überprüfung des Dampfsterilisators und/oder des Heißluftsterilisators durchzuführen (Verwendung eines biologischen Indikators/Prüfkeimes, wie zB Sporen von Bazillus stearothermophilus oder andere Stämme bzw. Keime gleicher Resistenz bei Dampfsterilisatoren und Sporen von Bacillus subtilis oder andere geeignete Stämme gleicher Resistenz bei Heißluftsterilisatoren).
  10. 10.Ziffer 10Sämtliches Sterilgut ist in einer geeigneten Verpackung zu sterilisieren (bei Dampf- und Heißluftsterilisation).
  11. 11.Ziffer 11Die sterilisierten Arbeitsgeräte sind keimarm (staubgeschützt) zu lagern.
  12. 12.Ziffer 12Einmal jährlich ist durch einen Sachverständigen für Hygiene mit geeigneten Testverfahren (zB thermoelektrische Messungen) die Wirksamkeit des Sterilisationsverfahrens zu überprüfen.
  13. 13.Ziffer 13Für den Sterilisator ist ein Kontrollbuch zu führen, das folgende Angaben enthalten muss: Hersteller, Typ, Baujahr, Gerätenummer, laufende Nummer, Bedienungsanleitung, Prüfanforderungen und Ergebnisse der mikrobiologischen Kontrollen, festgestellte Mängel, Wartungen, Reparaturen.
  14. 14.Ziffer 14Für jede Sterilisation ist mit Unterschrift des Verantwortlichen zu dokumentieren: Datum, Art des Sterilgutes, eingehaltene und kontrollierte Verfahrensparameter, Beginn und Ende der Sterilisierzeit (Abtötungszeit).
  15. 15.Ziffer 15Verschmutzte oder feuchte Instrumente nach der Sterilisation sind als unsteril zu betrachten.

Personalhygiene:

  1. 1.Ziffer einsDie Beschäftigten haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten.
  2. 2.Ziffer 2Vor Arbeitsbeginn, nach jeder abgeschlossenen Tätigkeit, nach jeder Toilettenbenützung und nach Schmutzarbeit sind Hände und Unterarme gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Zum Trocknen der Hände vor der Desinfektion sind nur Einmalwischtücher zu verwenden.
  3. 3.Ziffer 3Sie müssen angemessene, saubere Kleidung tragen.
  4. 4.Ziffer 4Unbedingt sind Einmalhandschuhe bei Tätigkeiten zu tragen, dieein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen, zB bei zu erwartendem Kontakt mit Blut oder anderen potentiell infektiösem Material (Implantationen).
  5. 5.Ziffer 5Personen mit Hautinfektionen oder Geschwüren, die eine Infektionsgefahr für andere Personen darstellen, ist die Arbeit nicht zu gestatten.
  6. 6.Ziffer 6Als Eigenschutz sind gegebenenfalls Schutzbrillen zu tragen.
  7. 7.Ziffer 7Verletzungen im Bereich der Hände und Unterarme der Arbeitnehmer sind mit wasserundurchlässigen Verbänden zu versorgen.
  8. 8.Ziffer 8Verletzungen sollen nur mit sterilen Verbänden usw. und bakteriziden, fungiziden und virozid-wirksamen Desinfektionsmitteln versorgt werden.

Desinfektion - Reinigung:

  1. 1.Ziffer einsMit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten kontaminierte Oberflächen sind einer sofortigen gezielten Desinfektion mit einem geeigneten Oberflächendesinfektionsmittel zu unterziehen.
  2. 2.Ziffer 2Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln (zB für die Wischdesinfektion) ist auf die richtige Einwirkzeit und die regelmäßige Erneuerung und auf die vom Hersteller vorgeschriebene Anwendungskonzentration zu achten.
  3. 3.Ziffer 3Vor der Desinfektion müssen die zu desinfizierenden Flächen gründlich gereinigt werden.
  4. 4.Ziffer 4Die zu desinfizierenden Flächen sind während der vom Hersteller angegebenen Zeit mit dem Desinfektionsmittel feucht zu halten.
  5. 5.Ziffer 5"Behandlungsstühle bzw. Liegen" usw. müssen nach jeder Behandlung gereinigt und desinfiziert werden.
  6. 6.Ziffer 6Fußböden sind täglich einer Reinigung zu unterziehen (keine Desinfektion). Die Verwendung des "Zweieimersystems" ist anzustreben.
  7. 7.Ziffer 7Es sollten nur Einmalwischtücher benutzt werden.
  8. 8.Ziffer 8Von der Verwendung von Stoffwischtüchern ("Hangerln") oderHaushaltsreinigungsschwämmen ist abzuraten.
  9. 9.Ziffer 9Reinigungs-Desinfektionspläne sind schriftlich zu erstellen.Hierin ist festzuschreiben: Das Objekt, das desinfiziert werden soll, die Art der Desinfektion, das dazu erforderliche Arbeitsmittel/Desinfektionsmittel, der Zeitpunkt bzw. Rhythmus der hygienischen Maßnahmen, die verantwortliche bzw. ausführende Person.
  10. 10.Ziffer 10Die Einhaltung der Reinigungs-Desinfektionspläne ist ebenso schriftlich zu dokumentieren.
  11. 11.Ziffer 11Als Desinfektionsmittel werden nur Produkte aus der Expertenliste der "Österreichischen Gesellschaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin (ÖGHMP)" oder der "Deutschen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin (DGHM)" vorgeschlagen.

Nach dem Eingriff:

  1. 1.Ziffer einsBei Bedarf ist ein steriler Verband oder Wundschnellverband anzulegen.
  2. 2.Ziffer 2Der Eingriff ist in geeigneter Form und dauerhaft zu dokumentieren.
  3. 3.Ziffer 3Eine geeignete Nachsorge und Behandlung, gegebenenfalls die Überweisung in eine entsprechende Klinik oder Praxis (bei Komplikationen), muss jederzeit (auch nachts) sichergestellt sein.
  4. 4.Ziffer 4Zur Wund- und Hautdesinfektion sind nur sterile Einmaltupfer zu verwenden.
  5. 5.Ziffer 5"Wunden" sollen nur mit sterilen Verbänden usw. und bakteriziden, fungiziden und virozid-wirksamen Desinfektionsmitteln versorgt werden.

Schulung/Dokumentation:

  1. 1.Ziffer einsDer Durchführende muss über ein ausreichendes medizinisches Wissen verfügen, um den Eingriff sachgerecht durchführen und auf Komplikationen adäquat reagieren zu können.
  2. 2.Ziffer 2Der Inhaber oder Geschäftsführer hat zu gewährleisten, dass Personen, die in diesen Bereichen arbeiten, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Hygiene unterrichtet oder geschult werden.
1 ARPTV (weggefallen) seit 22.07.2008 weggefallen.

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