Anl. 1 ARPTV (weggefallen)

Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2008 bis 31.12.9999
AnlageAnl. 1

ARPTV (Zu § 4 Abs. 1weggefallen)

Allgemeine Anforderungen an die Betriebsräume:

1 seit 22.07.2008 weggefallen. Die Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten werden.

2. Die Betriebsstätten müssen so gestaltet sein, dass eine

angemessene Reinigung und Desinfektion möglich ist. Böden, Wände und Arbeitsflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren sein. Die Einrichtung des Eingriffsraumes ist auf das Notwendigste zu beschränken.

3.

Für den eigentlichen Arbeitsbereich (Eingriffsraum) dürfen für die Arbeitsflächen, Wände und Fußböden nur leicht zu reinigende und leicht zu desinfizierende Materialien verwendet werden.

4.

Es müssen in ausreichender Zahl Handwaschbecken (Warm- und Kaltwasserzufuhr) und Toiletten vorhanden sein.

5.

Die Waschbecken sollten mit Einmalhandtüchern und abdeckbarer Abwurfmöglichkeit, Händewaschlotion (Seifenspender mit Armbedienung) und Handdesinfektionsmittel (Spender mit Armbedienung) ausgestattet sein. Als Desinfektionsmittel sind Produkte aus der Expertenliste der Österreichischen Gesellschaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin - ÖGHMP oder der Deutschen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin - DGHM zu verwenden.

6.

Ein Waschbecken (Ausstattung siehe Punkt 4) muss in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes vorhanden sein, ohne eine Kontaminationsgefahr für den eigentlichen Arbeitsplatz bzw. den "Kunden" darzustellen.

7.

Für die Kunden und das Personal sollten angemessene Umkleidemöglichkeiten vorhanden sein.

8.

Der Eingriffsraum ist von anderen Warte- oder Durchgangsräumen abzutrennen.

9.

Für die Entsorgung und Aufbereitung benutzter Instrumente ist ein separater Raum notwendig. Eine Instrumentenaufbereitung im Eingriffsraum ist nicht statthaft.

10.

Tiere dürfen sich grundsätzlich nicht im Eingriffsraum aufhalten.

11.

Die Sanitärbereiche müssen den allgemeinen hygienischen Anforderungen entsprechen.

Vorbereitung des Kunden:

1.

Das Eingriffsgebiet ist so weit freizulegen, dass eine Kontamination durch Kleidungsstücke zuverlässig vermieden wird.

2.

Der unmittelbare Eingriffsbereich und seine Umgebung sind bakterizid, fungizid und virozid-wirksam mit einem geeigneten Hautdesinfektionsmittel zu desinfizieren bzw. vorher nötigenfalls zu reinigen.

3.

Bei Rasuren sind Einmalrasierer zu verwenden, wobei das Einschäumen oder Benetzen mit Flüssigkeiten vor der Rasur nicht anzuraten ist. Nach der Rasur ist eine Desinfektion der betreffenden Stelle durchzuführen (zB mit Octenisept) und der Einmalrasierer zu entsorgen.

4.

Die erforderliche Einwirkzeit der Desinfektionsmittel ist einzuhalten und es dürfen nur Präparate verwendet werden, die ÖGHMP oder DGHM gelistet sind. Unter Umständen ist im Mund-Rachenraum (zB Zungenpiercing) eine Schleimhautdesinfektion anzuraten, um eine teilweise Verringerung der Keimbelastung zu erreichen.

Vorbereitung des Durchführenden:

1.

Durch entsprechende Arbeitskleidung muss eine Übertragung von Mikroorganismen verhindert werden. (Übertragungsmöglichkeit von Keimen über die Kleidung, Ärmel und Unterarme).

2.

Die hygienische Händedesinfektion (bakterizid, fungizid und virozidwirksam) ist obligat.

3.

Bei der Tätigkeit des Piercens ist die Verwendung steriler Einmalhandschuhe nötig.

4.

Die benötigten Instrumente und Implantate müssen auf einer sterilen Unterlage bereitgestellt werden.

5.

Kopfhaare sind mit einem geeigneten Schutz vollständig zu verdecken. Langes Kopfhaar ist zusammenzubinden.

Anforderungen an die Implantate:

Alle Implantate müssen:

1.

steril,

2.

nicht allergisierend,

3.

gut verträglich,

4.

nicht toxisch

sein.

Anforderungen an die Arbeitsgeräte:

1.

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und zur Sterilisation von Arbeitsgeräten vorhanden sein.

2.

Für die Entnahme von Cremen sind ausschließlich Kunststoffspatel zu verwenden. Die Spateln sind nach jedem Gebrauch zu reinigen.

3.

Nach jedem Arbeitsgang bzw. Kunden sind die verwendeten Arbeitsgeräte, die die Haut bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht verletzen, zu reinigen und zu desinfizieren (vorzugsweise zur Vorreinigung und Desinfektion in einem Ultraschallbad unter Verwendung eines geeigneten Instrumentendesinfektionsmittels, dessen Wirkungsweise bakterizid, fungizid und virusinaktivierend sein muss).

4.

Arbeitsgeräte, die die Haut bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht verletzen, können auch in einer Instrumentenwaschmaschine thermisch bzw. chemothermisch desinfiziert werden.

5.

Die Arbeitsgeräte (zB Collins-, Förster-, Williams-, Duval-, Penningtonklemmen, Pinzetten, Ringbiegezangen, Ringöffner, Scheren, Schwammzangen usw.) müssen sterilisierbar sein oder es müssen Einmalprodukte verwendet werden (zB Einwegklingen).

6.

Immer zu sterilisieren sind Arbeitsgeräte, die mit Blut, Serum oder Sekreten (zB Speichel) kontaminiert wurden. Als Sterilisationsverfahren kommen nur der Heißluftsterilisator und Dampfsterilisator in Betracht.

7.

Die im Heißluftsterilisator erreichbare Temperatur muss mindestens 180 °C betragen und eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 30 Minuten garantieren. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer Farbindikator zur Sichtkontrolle einzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass die Erwärmungszeit, Ausgleichszeit, Sicherheitszuschlag und Abkühlzeit die Prozessdauer verlängern.

8.

Im Dampfsterilisator ist ebenso nach Ablauf der Anheiz- und Ausgleichszeit eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 15 Minuten bei gesättigtem und gespanntem Dampf mit der Temperatur von 121 °C oder mindestens drei Minuten bei 134 °C einzuhalten. Die Abtrocknungs- bzw. Abkühlzeit verlängert die Prozessdauer zusätzlich. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer Indikator zur Sichtkontrolle einzusetzen.

9.

Einmal jährlich ist mit einem geeigneten biologischen Testverfahren durch eine autorisierte Anstalt eine mikrobiologische Überprüfung des Dampfsterilisators und/oder des Heißluftsterilisators durchzuführen (Verwendung eines biologischen Indikators/Prüfkeimes, wie zB Sporen von Bazillus stearothermophilus oder andere Stämme bzw. Keime gleicher Resistenz bei Dampfsterilisatoren und Sporen von Bacillus subtilis oder andere geeignete Stämme gleicher Resistenz bei Heißluftsterilisatoren).

10.

Sämtliches Sterilgut ist in einer geeigneten Verpackung zu sterilisieren (bei Dampf- und Heißluftsterilisation).

11.

Die sterilisierten Arbeitsgeräte sind keimarm (staubgeschützt) zu lagern.

12.

Einmal jährlich ist durch einen Sachverständigen für Hygiene mit geeigneten Testverfahren (zB thermoelektrische Messungen) die Wirksamkeit des Sterilisationsverfahrens zu überprüfen.

13.

Für den Sterilisator ist ein Kontrollbuch zu führen, das folgende Angaben enthalten muss: Hersteller, Typ, Baujahr, Gerätenummer, laufende Nummer, Bedienungsanleitung, Prüfanforderungen und Ergebnisse der mikrobiologischen Kontrollen, festgestellte Mängel, Wartungen, Reparaturen.

14.

Für jede Sterilisation ist mit Unterschrift des Verantwortlichen zu dokumentieren: Datum, Art des Sterilgutes, eingehaltene und kontrollierte Verfahrensparameter, Beginn und Ende der Sterilisierzeit (Abtötungszeit).

15.

Verschmutzte oder feuchte Instrumente nach der Sterilisation sind als unsteril zu betrachten.

Personalhygiene:

1.

Die Beschäftigten haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten.

2.

Vor Arbeitsbeginn, nach jeder abgeschlossenen Tätigkeit, nach jeder Toilettenbenützung und nach Schmutzarbeit sind Hände und Unterarme gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Zum Trocknen der Hände vor der Desinfektion sind nur Einmalwischtücher zu verwenden.

3.

Sie müssen angemessene, saubere Kleidung tragen.

4.

Unbedingt sind Einmalhandschuhe bei Tätigkeiten zu tragen, die

ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen, zB bei zu erwartendem Kontakt mit Blut oder anderen potentiell infektiösem Material (Implantationen).

5.

Personen mit Hautinfektionen oder Geschwüren, die eine Infektionsgefahr für andere Personen darstellen, ist die Arbeit nicht zu gestatten.

6.

Als Eigenschutz sind gegebenenfalls Schutzbrillen zu tragen.

7.

Verletzungen im Bereich der Hände und Unterarme der Arbeitnehmer sind mit wasserundurchlässigen Verbänden zu versorgen.

8.

Verletzungen sollen nur mit sterilen Verbänden usw. und bakteriziden, fungiziden und virozid-wirksamen Desinfektionsmitteln versorgt werden.

Desinfektion - Reinigung:

1.

Mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten kontaminierte Oberflächen sind einer sofortigen gezielten Desinfektion mit einem geeigneten Oberflächendesinfektionsmittel zu unterziehen.

2.

Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln (zB für die Wischdesinfektion) ist auf die richtige Einwirkzeit und die regelmäßige Erneuerung und auf die vom Hersteller vorgeschriebene Anwendungskonzentration zu achten.

3.

Vor der Desinfektion müssen die zu desinfizierenden Flächen gründlich gereinigt werden.

4.

Die zu desinfizierenden Flächen sind während der vom Hersteller angegebenen Zeit mit dem Desinfektionsmittel feucht zu halten.

5.

"Behandlungsstühle bzw. Liegen" usw. müssen nach jeder Behandlung gereinigt und desinfiziert werden.

6.

Fußböden sind täglich einer Reinigung zu unterziehen (keine Desinfektion). Die Verwendung des "Zweieimersystems" ist anzustreben.

7.

Es sollten nur Einmalwischtücher benutzt werden.

8.

Von der Verwendung von Stoffwischtüchern ("Hangerln") oder

Haushaltsreinigungsschwämmen ist abzuraten.

9.

Reinigungs-Desinfektionspläne sind schriftlich zu erstellen.

Hierin ist festzuschreiben: Das Objekt, das desinfiziert werden soll, die Art der Desinfektion, das dazu erforderliche Arbeitsmittel/Desinfektionsmittel, der Zeitpunkt bzw. Rhythmus der hygienischen Maßnahmen, die verantwortliche bzw. ausführende Person.

10.

Die Einhaltung der Reinigungs-Desinfektionspläne ist ebenso schriftlich zu dokumentieren.

11.

Als Desinfektionsmittel werden nur Produkte aus der Expertenliste der "Österreichischen Gesellschaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin (ÖGHMP)" oder der "Deutschen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin (DGHM)" vorgeschlagen.

Nach dem Eingriff:

1.

Bei Bedarf ist ein steriler Verband oder Wundschnellverband anzulegen.

2.

Der Eingriff ist in geeigneter Form und dauerhaft zu dokumentieren.

3.

Eine geeignete Nachsorge und Behandlung, gegebenenfalls die Überweisung in eine entsprechende Klinik oder Praxis (bei Komplikationen), muss jederzeit (auch nachts) sichergestellt sein.

4.

Zur Wund- und Hautdesinfektion sind nur sterile Einmaltupfer zu verwenden.

5.

"Wunden" sollen nur mit sterilen Verbänden usw. und bakteriziden, fungiziden und virozid-wirksamen Desinfektionsmitteln versorgt werden.

Schulung/Dokumentation:

1.

Der Durchführende muss über ein ausreichendes medizinisches Wissen verfügen, um den Eingriff sachgerecht durchführen und auf Komplikationen adäquat reagieren zu können.

2.

Der Inhaber oder Geschäftsführer hat zu gewährleisten, dass Personen, die in diesen Bereichen arbeiten, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Hygiene unterrichtet oder geschult werden.

Stand vor dem 21.07.2008

In Kraft vom 01.03.2003 bis 21.07.2008
AnlageAnl. 1

ARPTV (Zu § 4 Abs. 1weggefallen)

Allgemeine Anforderungen an die Betriebsräume:

1 seit 22.07.2008 weggefallen. Die Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten werden.

2. Die Betriebsstätten müssen so gestaltet sein, dass eine

angemessene Reinigung und Desinfektion möglich ist. Böden, Wände und Arbeitsflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren sein. Die Einrichtung des Eingriffsraumes ist auf das Notwendigste zu beschränken.

3.

Für den eigentlichen Arbeitsbereich (Eingriffsraum) dürfen für die Arbeitsflächen, Wände und Fußböden nur leicht zu reinigende und leicht zu desinfizierende Materialien verwendet werden.

4.

Es müssen in ausreichender Zahl Handwaschbecken (Warm- und Kaltwasserzufuhr) und Toiletten vorhanden sein.

5.

Die Waschbecken sollten mit Einmalhandtüchern und abdeckbarer Abwurfmöglichkeit, Händewaschlotion (Seifenspender mit Armbedienung) und Handdesinfektionsmittel (Spender mit Armbedienung) ausgestattet sein. Als Desinfektionsmittel sind Produkte aus der Expertenliste der Österreichischen Gesellschaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin - ÖGHMP oder der Deutschen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin - DGHM zu verwenden.

6.

Ein Waschbecken (Ausstattung siehe Punkt 4) muss in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes vorhanden sein, ohne eine Kontaminationsgefahr für den eigentlichen Arbeitsplatz bzw. den "Kunden" darzustellen.

7.

Für die Kunden und das Personal sollten angemessene Umkleidemöglichkeiten vorhanden sein.

8.

Der Eingriffsraum ist von anderen Warte- oder Durchgangsräumen abzutrennen.

9.

Für die Entsorgung und Aufbereitung benutzter Instrumente ist ein separater Raum notwendig. Eine Instrumentenaufbereitung im Eingriffsraum ist nicht statthaft.

10.

Tiere dürfen sich grundsätzlich nicht im Eingriffsraum aufhalten.

11.

Die Sanitärbereiche müssen den allgemeinen hygienischen Anforderungen entsprechen.

Vorbereitung des Kunden:

1.

Das Eingriffsgebiet ist so weit freizulegen, dass eine Kontamination durch Kleidungsstücke zuverlässig vermieden wird.

2.

Der unmittelbare Eingriffsbereich und seine Umgebung sind bakterizid, fungizid und virozid-wirksam mit einem geeigneten Hautdesinfektionsmittel zu desinfizieren bzw. vorher nötigenfalls zu reinigen.

3.

Bei Rasuren sind Einmalrasierer zu verwenden, wobei das Einschäumen oder Benetzen mit Flüssigkeiten vor der Rasur nicht anzuraten ist. Nach der Rasur ist eine Desinfektion der betreffenden Stelle durchzuführen (zB mit Octenisept) und der Einmalrasierer zu entsorgen.

4.

Die erforderliche Einwirkzeit der Desinfektionsmittel ist einzuhalten und es dürfen nur Präparate verwendet werden, die ÖGHMP oder DGHM gelistet sind. Unter Umständen ist im Mund-Rachenraum (zB Zungenpiercing) eine Schleimhautdesinfektion anzuraten, um eine teilweise Verringerung der Keimbelastung zu erreichen.

Vorbereitung des Durchführenden:

1.

Durch entsprechende Arbeitskleidung muss eine Übertragung von Mikroorganismen verhindert werden. (Übertragungsmöglichkeit von Keimen über die Kleidung, Ärmel und Unterarme).

2.

Die hygienische Händedesinfektion (bakterizid, fungizid und virozidwirksam) ist obligat.

3.

Bei der Tätigkeit des Piercens ist die Verwendung steriler Einmalhandschuhe nötig.

4.

Die benötigten Instrumente und Implantate müssen auf einer sterilen Unterlage bereitgestellt werden.

5.

Kopfhaare sind mit einem geeigneten Schutz vollständig zu verdecken. Langes Kopfhaar ist zusammenzubinden.

Anforderungen an die Implantate:

Alle Implantate müssen:

1.

steril,

2.

nicht allergisierend,

3.

gut verträglich,

4.

nicht toxisch

sein.

Anforderungen an die Arbeitsgeräte:

1.

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und zur Sterilisation von Arbeitsgeräten vorhanden sein.

2.

Für die Entnahme von Cremen sind ausschließlich Kunststoffspatel zu verwenden. Die Spateln sind nach jedem Gebrauch zu reinigen.

3.

Nach jedem Arbeitsgang bzw. Kunden sind die verwendeten Arbeitsgeräte, die die Haut bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht verletzen, zu reinigen und zu desinfizieren (vorzugsweise zur Vorreinigung und Desinfektion in einem Ultraschallbad unter Verwendung eines geeigneten Instrumentendesinfektionsmittels, dessen Wirkungsweise bakterizid, fungizid und virusinaktivierend sein muss).

4.

Arbeitsgeräte, die die Haut bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht verletzen, können auch in einer Instrumentenwaschmaschine thermisch bzw. chemothermisch desinfiziert werden.

5.

Die Arbeitsgeräte (zB Collins-, Förster-, Williams-, Duval-, Penningtonklemmen, Pinzetten, Ringbiegezangen, Ringöffner, Scheren, Schwammzangen usw.) müssen sterilisierbar sein oder es müssen Einmalprodukte verwendet werden (zB Einwegklingen).

6.

Immer zu sterilisieren sind Arbeitsgeräte, die mit Blut, Serum oder Sekreten (zB Speichel) kontaminiert wurden. Als Sterilisationsverfahren kommen nur der Heißluftsterilisator und Dampfsterilisator in Betracht.

7.

Die im Heißluftsterilisator erreichbare Temperatur muss mindestens 180 °C betragen und eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 30 Minuten garantieren. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer Farbindikator zur Sichtkontrolle einzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass die Erwärmungszeit, Ausgleichszeit, Sicherheitszuschlag und Abkühlzeit die Prozessdauer verlängern.

8.

Im Dampfsterilisator ist ebenso nach Ablauf der Anheiz- und Ausgleichszeit eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 15 Minuten bei gesättigtem und gespanntem Dampf mit der Temperatur von 121 °C oder mindestens drei Minuten bei 134 °C einzuhalten. Die Abtrocknungs- bzw. Abkühlzeit verlängert die Prozessdauer zusätzlich. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer Indikator zur Sichtkontrolle einzusetzen.

9.

Einmal jährlich ist mit einem geeigneten biologischen Testverfahren durch eine autorisierte Anstalt eine mikrobiologische Überprüfung des Dampfsterilisators und/oder des Heißluftsterilisators durchzuführen (Verwendung eines biologischen Indikators/Prüfkeimes, wie zB Sporen von Bazillus stearothermophilus oder andere Stämme bzw. Keime gleicher Resistenz bei Dampfsterilisatoren und Sporen von Bacillus subtilis oder andere geeignete Stämme gleicher Resistenz bei Heißluftsterilisatoren).

10.

Sämtliches Sterilgut ist in einer geeigneten Verpackung zu sterilisieren (bei Dampf- und Heißluftsterilisation).

11.

Die sterilisierten Arbeitsgeräte sind keimarm (staubgeschützt) zu lagern.

12.

Einmal jährlich ist durch einen Sachverständigen für Hygiene mit geeigneten Testverfahren (zB thermoelektrische Messungen) die Wirksamkeit des Sterilisationsverfahrens zu überprüfen.

13.

Für den Sterilisator ist ein Kontrollbuch zu führen, das folgende Angaben enthalten muss: Hersteller, Typ, Baujahr, Gerätenummer, laufende Nummer, Bedienungsanleitung, Prüfanforderungen und Ergebnisse der mikrobiologischen Kontrollen, festgestellte Mängel, Wartungen, Reparaturen.

14.

Für jede Sterilisation ist mit Unterschrift des Verantwortlichen zu dokumentieren: Datum, Art des Sterilgutes, eingehaltene und kontrollierte Verfahrensparameter, Beginn und Ende der Sterilisierzeit (Abtötungszeit).

15.

Verschmutzte oder feuchte Instrumente nach der Sterilisation sind als unsteril zu betrachten.

Personalhygiene:

1.

Die Beschäftigten haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten.

2.

Vor Arbeitsbeginn, nach jeder abgeschlossenen Tätigkeit, nach jeder Toilettenbenützung und nach Schmutzarbeit sind Hände und Unterarme gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Zum Trocknen der Hände vor der Desinfektion sind nur Einmalwischtücher zu verwenden.

3.

Sie müssen angemessene, saubere Kleidung tragen.

4.

Unbedingt sind Einmalhandschuhe bei Tätigkeiten zu tragen, die

ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen, zB bei zu erwartendem Kontakt mit Blut oder anderen potentiell infektiösem Material (Implantationen).

5.

Personen mit Hautinfektionen oder Geschwüren, die eine Infektionsgefahr für andere Personen darstellen, ist die Arbeit nicht zu gestatten.

6.

Als Eigenschutz sind gegebenenfalls Schutzbrillen zu tragen.

7.

Verletzungen im Bereich der Hände und Unterarme der Arbeitnehmer sind mit wasserundurchlässigen Verbänden zu versorgen.

8.

Verletzungen sollen nur mit sterilen Verbänden usw. und bakteriziden, fungiziden und virozid-wirksamen Desinfektionsmitteln versorgt werden.

Desinfektion - Reinigung:

1.

Mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten kontaminierte Oberflächen sind einer sofortigen gezielten Desinfektion mit einem geeigneten Oberflächendesinfektionsmittel zu unterziehen.

2.

Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln (zB für die Wischdesinfektion) ist auf die richtige Einwirkzeit und die regelmäßige Erneuerung und auf die vom Hersteller vorgeschriebene Anwendungskonzentration zu achten.

3.

Vor der Desinfektion müssen die zu desinfizierenden Flächen gründlich gereinigt werden.

4.

Die zu desinfizierenden Flächen sind während der vom Hersteller angegebenen Zeit mit dem Desinfektionsmittel feucht zu halten.

5.

"Behandlungsstühle bzw. Liegen" usw. müssen nach jeder Behandlung gereinigt und desinfiziert werden.

6.

Fußböden sind täglich einer Reinigung zu unterziehen (keine Desinfektion). Die Verwendung des "Zweieimersystems" ist anzustreben.

7.

Es sollten nur Einmalwischtücher benutzt werden.

8.

Von der Verwendung von Stoffwischtüchern ("Hangerln") oder

Haushaltsreinigungsschwämmen ist abzuraten.

9.

Reinigungs-Desinfektionspläne sind schriftlich zu erstellen.

Hierin ist festzuschreiben: Das Objekt, das desinfiziert werden soll, die Art der Desinfektion, das dazu erforderliche Arbeitsmittel/Desinfektionsmittel, der Zeitpunkt bzw. Rhythmus der hygienischen Maßnahmen, die verantwortliche bzw. ausführende Person.

10.

Die Einhaltung der Reinigungs-Desinfektionspläne ist ebenso schriftlich zu dokumentieren.

11.

Als Desinfektionsmittel werden nur Produkte aus der Expertenliste der "Österreichischen Gesellschaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin (ÖGHMP)" oder der "Deutschen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin (DGHM)" vorgeschlagen.

Nach dem Eingriff:

1.

Bei Bedarf ist ein steriler Verband oder Wundschnellverband anzulegen.

2.

Der Eingriff ist in geeigneter Form und dauerhaft zu dokumentieren.

3.

Eine geeignete Nachsorge und Behandlung, gegebenenfalls die Überweisung in eine entsprechende Klinik oder Praxis (bei Komplikationen), muss jederzeit (auch nachts) sichergestellt sein.

4.

Zur Wund- und Hautdesinfektion sind nur sterile Einmaltupfer zu verwenden.

5.

"Wunden" sollen nur mit sterilen Verbänden usw. und bakteriziden, fungiziden und virozid-wirksamen Desinfektionsmitteln versorgt werden.

Schulung/Dokumentation:

1.

Der Durchführende muss über ein ausreichendes medizinisches Wissen verfügen, um den Eingriff sachgerecht durchführen und auf Komplikationen adäquat reagieren zu können.

2.

Der Inhaber oder Geschäftsführer hat zu gewährleisten, dass Personen, die in diesen Bereichen arbeiten, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Hygiene unterrichtet oder geschult werden.

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