Art. 1 § 1 AuslAlG (weggefallen)

Auslandsanleihengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.9999
Die Bundesregierung wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bis zum jeweiligen Höchstbetrag von 350 Millionen USA-Dollar oder deren Gegenwert in ausländischer Währung Anleihen, Darlehen oder Kredite aufzunehmen oder bis zu diesem Höchstausmaß für Anleihen, Darlehen oder Kredite an österreichische Unternehmen Garantien oder die Ausfallshaftung oder die Haftung als Bürge und Zahler zu übernehmenArt. 1 § 1 AuslAlG (weggefallen) seit 01.01.1962 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1961

In Kraft vom 19.03.1959 bis 31.12.1961
Die Bundesregierung wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bis zum jeweiligen Höchstbetrag von 350 Millionen USA-Dollar oder deren Gegenwert in ausländischer Währung Anleihen, Darlehen oder Kredite aufzunehmen oder bis zu diesem Höchstausmaß für Anleihen, Darlehen oder Kredite an österreichische Unternehmen Garantien oder die Ausfallshaftung oder die Haftung als Bürge und Zahler zu übernehmenArt. 1 § 1 AuslAlG (weggefallen) seit 01.01.1962 weggefallen.

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