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(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a), bei der Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18) und bei der Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§ 3 Abs. 5) und EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) sowie bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für türkische Staatsangehörige (§ 4c) nicht anzuwenden.
(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a), bei der Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18) und bei der Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§ 3 Abs. 5) und EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) sowie bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für türkische Staatsangehörige (§ 4c) nicht anzuwenden.