§ 13b AuslBG (weggefallen)

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 13 b,§ 13b AuslBG (1weggefallen) Bei der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den Paragraphen 13 und 13a ist auf die Zahl der beschäftigten und arbeitslosen Ausländer eines der Festsetzung vorangegangenen zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes Bedacht zu nehmenseit 01.01.2003 weggefallen. Die Anrechnung auf Höchstzahlen gemäß den Paragraphen 13 und 13a erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 12 a, Absatz 3,

  1. (2)Absatz 2Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a), bei der Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18) und bei der Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§ 3 Abs. 5) und EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) sowie bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für türkische Staatsangehörige (§ 4c) nicht anzuwenden.Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den Paragraphen 12 a,, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (Paragraph 4 a,), bei der Erteilung von Entsendebewilligungen (Paragraph 18,) und bei der Ausstellung von Anzeigebestätigungen (Paragraph 3, Absatz 5,) und EU-Entsendebestätigungen (Paragraph 18, Absatz 12 bis 16) sowie bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für türkische Staatsangehörige (Paragraph 4 c,) nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2002
Paragraph 13 b,§ 13b AuslBG (1weggefallen) Bei der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den Paragraphen 13 und 13a ist auf die Zahl der beschäftigten und arbeitslosen Ausländer eines der Festsetzung vorangegangenen zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes Bedacht zu nehmenseit 01.01.2003 weggefallen. Die Anrechnung auf Höchstzahlen gemäß den Paragraphen 13 und 13a erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 12 a, Absatz 3,

  1. (2)Absatz 2Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a), bei der Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18) und bei der Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§ 3 Abs. 5) und EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) sowie bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für türkische Staatsangehörige (§ 4c) nicht anzuwenden.Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den Paragraphen 12 a,, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (Paragraph 4 a,), bei der Erteilung von Entsendebewilligungen (Paragraph 18,) und bei der Ausstellung von Anzeigebestätigungen (Paragraph 3, Absatz 5,) und EU-Entsendebestätigungen (Paragraph 18, Absatz 12 bis 16) sowie bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für türkische Staatsangehörige (Paragraph 4 c,) nicht anzuwenden.

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