§ 31a AuslBG (weggefallen)

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.1996 bis 31.12.9999
Abschnitt VIIa

Mitwirkung an der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes

§ 31a AuslBG (weggefallen) seit 02.06.1996 weggefallen. Vor Feststellung, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bestehen, ist gemäß § 23 Abs. 2 eingerichtete Unterausschuß anzuhören.

Stand vor dem 01.06.1996

In Kraft vom 01.07.1993 bis 01.06.1996
Abschnitt VIIa

Mitwirkung an der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes

§ 31a AuslBG (weggefallen) seit 02.06.1996 weggefallen. Vor Feststellung, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bestehen, ist gemäß § 23 Abs. 2 eingerichtete Unterausschuß anzuhören.

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