Anl. 1 AuslBG

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2023 bis 31.12.9999
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß Paragraph 12,

Kriterien

Punkte

Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten

maximal anrechenbare Punkte: 40

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer

20

  • Strichaufzählung

Stand vor dem 20.04.2023

In Kraft vom 01.10.2022 bis 20.04.2023
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß Paragraph 12,

Kriterien

Punkte

Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten

maximal anrechenbare Punkte: 40

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer

20

  • Strichaufzählung

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