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Die auf § 23a AOArt. 11 § 3 AO beruhenden Kundmachungen über die Erteilung oder den Widerruf eines Kostenvorrechts gelten als Kundmachungen nach Art(weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. XI der Einführungsverordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter. In Konkursen kann das Kostenvorrecht nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 2 lit. c vorliegen.
Die auf § 23a AOArt. 11 § 3 AO beruhenden Kundmachungen über die Erteilung oder den Widerruf eines Kostenvorrechts gelten als Kundmachungen nach Art(weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. XI der Einführungsverordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter. In Konkursen kann das Kostenvorrecht nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 2 lit. c vorliegen.