Art. 11 § 8 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden § 51 KO (erste Klasse der Konkursforderungen) und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf § 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff “Ausgleichsforderung”.An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden § 51 KO (erste Klasse der Konkursforderungen) und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf § 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff “Ausgleichsforderung”.
Art. 11 § 8 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsSoweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden § 51 KO (erste Klasse der Konkursforderungen) und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf § 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff “Ausgleichsforderung”.An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden § 51 KO (erste Klasse der Konkursforderungen) und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf § 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff “Ausgleichsforderung”.
Art. 11 § 8 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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