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(2) An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden § 51 KOArt. 11 § 8 AO (erste Klasse der Konkursforderungenweggefallen) und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf § 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff “Ausgleichsforderung”seit 01.07.2010 weggefallen.
(2) An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden § 51 KOArt. 11 § 8 AO (erste Klasse der Konkursforderungenweggefallen) und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf § 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff “Ausgleichsforderung”seit 01.07.2010 weggefallen.