Art. 11 § 8 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
(1) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden § 51 KOArt. 11 § 8 AO (erste Klasse der Konkursforderungenweggefallen) und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf § 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff “Ausgleichsforderung”seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
(1) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden § 51 KOArt. 11 § 8 AO (erste Klasse der Konkursforderungenweggefallen) und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf § 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff “Ausgleichsforderung”seit 01.07.2010 weggefallen.

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