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(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(3) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(5) Art. I Z 44 und 51 (§§ 173a und 191 KO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die in § 71b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 91 Abs. 2, §§ 91a, 107 Abs. 2, § 114a Abs. 3, § 145 Abs. 2, § 148a Abs. 2, § 152 Abs. 2, § 157c Abs. 3, § 157d Abs. 5, § 157g Abs. 1, § 174 Abs. 2 und 3, § 211 Abs. 4, § 213 Abs. 6 und § 216 Abs. 4 KO sowie die in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 5, § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichts, das den Beschluß faßte, sowie durch Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und, wenn es sich nicht um ein Schuldenregulierungsverfahren handelt, auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich vorzunehmen, die bei geringfügigen Konkursen, sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, unterbleiben können; die nach § 121 Abs. 3, § 130 Abs. 1 und 4, § 200 Abs. 2 und 3, § 205 Abs. 2 KO und § 69 Abs. 3 AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes, das den Beschluß faßte, vorzunehmen. Für das Eintreten der in § 2 KO und in den §§ 7 und 69 Abs. 312 AO sowie in § 85 BWG angeordneten Rechtswirkungen ist auf den Anschlag an der Gerichtstafel abzustellen.
(6weggefallen) Artseit 01.07.2010 weggefallen. I bis III sind, soweit Abs. 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(7) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(8) Art. II Z 10 (§ 20e Abs. 2 AO) und § 19 URG sind auch auf vor dem Inkrafttreten abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden.
(9) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(10) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(11) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(12) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(13) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(3) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(5) Art. I Z 44 und 51 (§§ 173a und 191 KO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die in § 71b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 91 Abs. 2, §§ 91a, 107 Abs. 2, § 114a Abs. 3, § 145 Abs. 2, § 148a Abs. 2, § 152 Abs. 2, § 157c Abs. 3, § 157d Abs. 5, § 157g Abs. 1, § 174 Abs. 2 und 3, § 211 Abs. 4, § 213 Abs. 6 und § 216 Abs. 4 KO sowie die in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 5, § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichts, das den Beschluß faßte, sowie durch Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und, wenn es sich nicht um ein Schuldenregulierungsverfahren handelt, auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich vorzunehmen, die bei geringfügigen Konkursen, sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, unterbleiben können; die nach § 121 Abs. 3, § 130 Abs. 1 und 4, § 200 Abs. 2 und 3, § 205 Abs. 2 KO und § 69 Abs. 3 AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes, das den Beschluß faßte, vorzunehmen. Für das Eintreten der in § 2 KO und in den §§ 7 und 69 Abs. 312 AO sowie in § 85 BWG angeordneten Rechtswirkungen ist auf den Anschlag an der Gerichtstafel abzustellen.
(6weggefallen) Artseit 01.07.2010 weggefallen. I bis III sind, soweit Abs. 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(7) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(8) Art. II Z 10 (§ 20e Abs. 2 AO) und § 19 URG sind auch auf vor dem Inkrafttreten abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden.
(9) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(10) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(11) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(12) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(13) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)