Art. 34 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. (2)Absatz 2Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vergleiche Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).
  4. (4)Absatz 4(Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
  5. (5)Absatz 5(Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
  6. (6)Absatz 6(Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
  7. (7)Absatz 7(Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
  8. (8)Absatz 8(Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
  9. (9)Absatz 9(Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
  10. (10)Absatz 10(Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
  11. (11)Absatz 11Art. XXVI Z 2 bis 5 und Art. XXVII sind auf Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 eröffnet wurden. Art. XXVI Z 1 ist anzuwenden, wenn nach dem 29. Februar 1992 der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde.
  12. (12)Absatz 12(Anm.: ÜR zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.)Anmerkung, ÜR zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.)
  13. (13)Absatz 13Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  14. (14)Absatz 14Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  15. (15)Absatz 15Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
  16. (16)Absatz 16(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)Anmerkung, Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)
Art. 34 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. (2)Absatz 2Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vergleiche Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).
  4. (4)Absatz 4(Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
  5. (5)Absatz 5(Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
  6. (6)Absatz 6(Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
  7. (7)Absatz 7(Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
  8. (8)Absatz 8(Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
  9. (9)Absatz 9(Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
  10. (10)Absatz 10(Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
  11. (11)Absatz 11Art. XXVI Z 2 bis 5 und Art. XXVII sind auf Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 eröffnet wurden. Art. XXVI Z 1 ist anzuwenden, wenn nach dem 29. Februar 1992 der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde.
  12. (12)Absatz 12(Anm.: ÜR zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.)Anmerkung, ÜR zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.)
  13. (13)Absatz 13Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  14. (14)Absatz 14Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  15. (15)Absatz 15Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
  16. (16)Absatz 16(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)Anmerkung, Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)
Art. 34 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten