§ 79 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Zweiter Teil

Vorverfahren

Eröffnung

§ 79 AO. Auf Antrag des Schuldners hat das Ausgleichsgericht an Stelle des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens das Vorverfahren zu eröffnen, wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KOweggefallen) vorliegen und Mittel, derer es für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung eines Unternehmens des Schuldners bedarf, auf Grund der Eröffnung des Vorverfahrens voraussichtlich leichter beschafft werden können als bei dessen Unterbleibenseit 01.10.1997 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.09.1997
Zweiter Teil

Vorverfahren

Eröffnung

§ 79 AO. Auf Antrag des Schuldners hat das Ausgleichsgericht an Stelle des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens das Vorverfahren zu eröffnen, wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KOweggefallen) vorliegen und Mittel, derer es für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung eines Unternehmens des Schuldners bedarf, auf Grund der Eröffnung des Vorverfahrens voraussichtlich leichter beschafft werden können als bei dessen Unterbleibenseit 01.10.1997 weggefallen.

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