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Vorverfahren
Eröffnung
§ 79 AO. Auf Antrag des Schuldners hat das Ausgleichsgericht an Stelle des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens das Vorverfahren zu eröffnen, wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KOweggefallen) vorliegen und Mittel, derer es für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung eines Unternehmens des Schuldners bedarf, auf Grund der Eröffnung des Vorverfahrens voraussichtlich leichter beschafft werden können als bei dessen Unterbleibenseit 01.10.1997 weggefallen.
Vorverfahren
Eröffnung
§ 79 AO. Auf Antrag des Schuldners hat das Ausgleichsgericht an Stelle des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens das Vorverfahren zu eröffnen, wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KOweggefallen) vorliegen und Mittel, derer es für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung eines Unternehmens des Schuldners bedarf, auf Grund der Eröffnung des Vorverfahrens voraussichtlich leichter beschafft werden können als bei dessen Unterbleibenseit 01.10.1997 weggefallen.