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Legende:
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(2) Der Schuldner kann beantragen, daß die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
(3) Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche Antrag (§ 2) beigelegt werden; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen werden01.10.1997 weggefallen.
(4) Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens und seine Beilagen § 2 Abs. 2 bis 8.
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(2) Der Schuldner kann beantragen, daß die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
(3) Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche Antrag (§ 2) beigelegt werden; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen werden01.10.1997 weggefallen.
(4) Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens und seine Beilagen § 2 Abs. 2 bis 8.