§ 80 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 80,§ 80 AO (1weggefallen) Der Antrag muß enthalten:

  1. 1.Ziffer einsAngaben über
    1. a)Litera adie Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;
    2. b)Litera bdie zur Fortführung des Unternehmens nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;
    3. c)Litera cdas Vorhaben, die drohende Schließung des Unternehmens mit Hilfe des Vorverfahrens oder durch dieses in Verbindung mit einem anschließenden Insolvenzverfahren zu vermeiden;
  2. 2.Ziffer 2eine Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2.eine Erklärung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,
  1. (2)Absatz 2Der Schuldner kann beantragen, daß die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
  2. (3)Absatz 3Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche Antrag (§ 2) beigelegt werden; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen werden.Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche Antrag (Paragraph 2,) beigelegt werden; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen werden.
  3. (4)Absatz 4Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens und seine Beilagen § 2 Abs. 2 bis 8.Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens und seine Beilagen Paragraph 2, Absatz 2 bis 8.
seit 01.10.1997 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.03.1994 bis 30.09.1997
Paragraph 80,§ 80 AO (1weggefallen) Der Antrag muß enthalten:

  1. 1.Ziffer einsAngaben über
    1. a)Litera adie Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;
    2. b)Litera bdie zur Fortführung des Unternehmens nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;
    3. c)Litera cdas Vorhaben, die drohende Schließung des Unternehmens mit Hilfe des Vorverfahrens oder durch dieses in Verbindung mit einem anschließenden Insolvenzverfahren zu vermeiden;
  2. 2.Ziffer 2eine Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2.eine Erklärung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,
  1. (2)Absatz 2Der Schuldner kann beantragen, daß die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
  2. (3)Absatz 3Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche Antrag (§ 2) beigelegt werden; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen werden.Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche Antrag (Paragraph 2,) beigelegt werden; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen werden.
  3. (4)Absatz 4Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens und seine Beilagen § 2 Abs. 2 bis 8.Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens und seine Beilagen Paragraph 2, Absatz 2 bis 8.
seit 01.10.1997 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten