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Legende:
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(2) Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens stattgegeben, so sind § 3 Abs. 2 und § 6a entsprechend anzuwendenseit 01.10.1997 weggefallen.
(3) Wird der Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens abgewiesen, so ist zunächst zu entscheiden, ob das Ausgleichsverfahren zu eröffnen ist. Wird das Ausgleichsverfahren nicht eröffnet, so ist von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.
(4) Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
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(2) Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens stattgegeben, so sind § 3 Abs. 2 und § 6a entsprechend anzuwendenseit 01.10.1997 weggefallen.
(3) Wird der Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens abgewiesen, so ist zunächst zu entscheiden, ob das Ausgleichsverfahren zu eröffnen ist. Wird das Ausgleichsverfahren nicht eröffnet, so ist von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.
(4) Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.