§ 81 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 81,§ 81 AO (1weggefallen) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist unzulässig:

  1. 1.Ziffer einswenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt oder wenn sein Unternehmen bereits geschlossen ist;
  2. 2.Ziffer 2wenn die Fortführung des Unternehmens offensichtlich unmöglich ist;
  3. 3.Ziffer 3wenn die im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gründe vorliegen.wenn die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Gründe vorliegen.
  1. (2)Absatz 2Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens stattgegeben, so sind § 3 Abs. 2 und § 6a entsprechend anzuwenden.Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens stattgegeben, so sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 6 a, entsprechend anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Wird der Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens abgewiesen, so ist zunächst zu entscheiden, ob das Ausgleichsverfahren zu eröffnen ist. Wird das Ausgleichsverfahren nicht eröffnet, so ist von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.
  3. (4)Absatz 4Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
seit 01.10.1997 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.09.1997
Paragraph 81,§ 81 AO (1weggefallen) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist unzulässig:

  1. 1.Ziffer einswenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt oder wenn sein Unternehmen bereits geschlossen ist;
  2. 2.Ziffer 2wenn die Fortführung des Unternehmens offensichtlich unmöglich ist;
  3. 3.Ziffer 3wenn die im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gründe vorliegen.wenn die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Gründe vorliegen.
  1. (2)Absatz 2Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens stattgegeben, so sind § 3 Abs. 2 und § 6a entsprechend anzuwenden.Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens stattgegeben, so sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 6 a, entsprechend anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Wird der Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens abgewiesen, so ist zunächst zu entscheiden, ob das Ausgleichsverfahren zu eröffnen ist. Wird das Ausgleichsverfahren nicht eröffnet, so ist von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.
  3. (4)Absatz 4Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
seit 01.10.1997 weggefallen.

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