Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
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(3) Die Tagsatzung ist auf längstens drei Wochen anzuordnen.
(4) Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des § 6 angemerkt wird. § 77a KO gilt sinngemäß.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
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(3) Die Tagsatzung ist auf längstens drei Wochen anzuordnen.
(4) Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des § 6 angemerkt wird. § 77a KO gilt sinngemäß.