§ 82 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
§ 82 AO. (1weggefallen) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen; § 5 ist anzuwendenseit 01.10.1997 weggefallen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Gerichtes;

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);

3.

Namen und Anschrift des vorläufigen Verwalters;

4.

Ort, Zeit und Zweck der Tagsatzung samt einem Hinweis auf § 86 Abs. 5;

5.

eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde;

6.

im Fall des § 80 Abs. 2 auch Angaben im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 5 und 6.

(3) Die Tagsatzung ist auf längstens drei Wochen anzuordnen.

(4) Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des § 6 angemerkt wird. § 77a KO gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.09.1997
§ 82 AO. (1weggefallen) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen; § 5 ist anzuwendenseit 01.10.1997 weggefallen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Gerichtes;

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);

3.

Namen und Anschrift des vorläufigen Verwalters;

4.

Ort, Zeit und Zweck der Tagsatzung samt einem Hinweis auf § 86 Abs. 5;

5.

eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde;

6.

im Fall des § 80 Abs. 2 auch Angaben im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 5 und 6.

(3) Die Tagsatzung ist auf längstens drei Wochen anzuordnen.

(4) Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des § 6 angemerkt wird. § 77a KO gilt sinngemäß.

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