§ 82 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 82,§ 82 AO (1weggefallen) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 5, ist anzuwendenseit 01.10.1997 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Gerichtes;
    2. 2.Ziffer 2Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);
    3. 3.Ziffer 3Namen und Anschrift des vorläufigen Verwalters;
    4. 4.Ziffer 4Ort, Zeit und Zweck der Tagsatzung samt einem Hinweis auf § 86 Abs. 5;Ort, Zeit und Zweck der Tagsatzung samt einem Hinweis auf Paragraph 86, Absatz 5 ;,
    5. 5.Ziffer 5eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde;eine Beschränkung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2,, wenn eine solche angeordnet wurde;
    6. 6.Ziffer 6im Fall des § 80 Abs. 2 auch Angaben im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 5 und 6.im Fall des Paragraph 80, Absatz 2, auch Angaben im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6.
  2. (3)Absatz 3Die Tagsatzung ist auf längstens drei Wochen anzuordnen.
  3. (4)Absatz 4Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des § 6 angemerkt wird. § 77a KO gilt sinngemäß.Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des Paragraph 6, angemerkt wird. Paragraph 77 a, KO gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.09.1997
Paragraph 82,§ 82 AO (1weggefallen) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 5, ist anzuwendenseit 01.10.1997 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Gerichtes;
    2. 2.Ziffer 2Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);
    3. 3.Ziffer 3Namen und Anschrift des vorläufigen Verwalters;
    4. 4.Ziffer 4Ort, Zeit und Zweck der Tagsatzung samt einem Hinweis auf § 86 Abs. 5;Ort, Zeit und Zweck der Tagsatzung samt einem Hinweis auf Paragraph 86, Absatz 5 ;,
    5. 5.Ziffer 5eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde;eine Beschränkung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2,, wenn eine solche angeordnet wurde;
    6. 6.Ziffer 6im Fall des § 80 Abs. 2 auch Angaben im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 5 und 6.im Fall des Paragraph 80, Absatz 2, auch Angaben im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6.
  2. (3)Absatz 3Die Tagsatzung ist auf längstens drei Wochen anzuordnen.
  3. (4)Absatz 4Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des § 6 angemerkt wird. § 77a KO gilt sinngemäß.Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des Paragraph 6, angemerkt wird. Paragraph 77 a, KO gilt sinngemäß.

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