§ 83 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 83,§ 83 AO (1weggefallen) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Vorverfahrens treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts angeschlagen worden istseit 01.10.1997 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2In welcher Art Forderungen, die vor der Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden waren oder nach dieser entstehen, durch das Vorverfahren berührt werden, ist nach den für die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens maßgebenden Bestimmungen zu beurteilen; jedoch ist § 7 Abs. 2 und 3 mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Entscheidung über die Ausgleichsbestätigung der Beschluß über den Aufhebungsantrag tritt. Für die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 23 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 entsprechend.In welcher Art Forderungen, die vor der Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden waren oder nach dieser entstehen, durch das Vorverfahren berührt werden, ist nach den für die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens maßgebenden Bestimmungen zu beurteilen; jedoch ist Paragraph 7, Absatz 2 und 3 mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Entscheidung über die Ausgleichsbestätigung der Beschluß über den Aufhebungsantrag tritt. Für die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, entsprechend.
  2. (3)Absatz 3Die Entscheidung über einen Ausgleichsantrag bleibt auf die Dauer des im § 80 Abs. 3 bezeichneten Zeitraums, wenn jedoch vor dessen Ende einer der im § 89 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Umstände hervorkommt, bis dahin ausgesetzt.Die Entscheidung über einen Ausgleichsantrag bleibt auf die Dauer des im Paragraph 80, Absatz 3, bezeichneten Zeitraums, wenn jedoch vor dessen Ende einer der im Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Umstände hervorkommt, bis dahin ausgesetzt.
  3. (4)Absatz 4Im Vorverfahren sind die §§ 20b bis 20d nicht anzuwenden. Bestimmungen anderer Gesetze über die Lösung von Verträgen bleiben unberührt. Auf Vereinbarungen und sonstige vor der Eröffnung des Vorverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen, mit denen der Eröffnung dieses Verfahrens eine dem Schuldner nachteilige Wirkung oder Rechtsfolge beigelegt wird, ist § 20e anzuwenden.Im Vorverfahren sind die Paragraphen 20 b bis 20d nicht anzuwenden. Bestimmungen anderer Gesetze über die Lösung von Verträgen bleiben unberührt. Auf Vereinbarungen und sonstige vor der Eröffnung des Vorverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen, mit denen der Eröffnung dieses Verfahrens eine dem Schuldner nachteilige Wirkung oder Rechtsfolge beigelegt wird, ist Paragraph 20 e, anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5Für die Wirkungen auf Rechtshandlungen des Schuldners gilt § 8 entsprechend; jedoch darf vor dem Beginn der Tagsatzung die Schließung des Unternehmens nicht bewilligt werden.Für die Wirkungen auf Rechtshandlungen des Schuldners gilt Paragraph 8, entsprechend; jedoch darf vor dem Beginn der Tagsatzung die Schließung des Unternehmens nicht bewilligt werden.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.09.1997
Paragraph 83,§ 83 AO (1weggefallen) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Vorverfahrens treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts angeschlagen worden istseit 01.10.1997 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2In welcher Art Forderungen, die vor der Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden waren oder nach dieser entstehen, durch das Vorverfahren berührt werden, ist nach den für die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens maßgebenden Bestimmungen zu beurteilen; jedoch ist § 7 Abs. 2 und 3 mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Entscheidung über die Ausgleichsbestätigung der Beschluß über den Aufhebungsantrag tritt. Für die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 23 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 entsprechend.In welcher Art Forderungen, die vor der Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden waren oder nach dieser entstehen, durch das Vorverfahren berührt werden, ist nach den für die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens maßgebenden Bestimmungen zu beurteilen; jedoch ist Paragraph 7, Absatz 2 und 3 mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Entscheidung über die Ausgleichsbestätigung der Beschluß über den Aufhebungsantrag tritt. Für die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, entsprechend.
  2. (3)Absatz 3Die Entscheidung über einen Ausgleichsantrag bleibt auf die Dauer des im § 80 Abs. 3 bezeichneten Zeitraums, wenn jedoch vor dessen Ende einer der im § 89 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Umstände hervorkommt, bis dahin ausgesetzt.Die Entscheidung über einen Ausgleichsantrag bleibt auf die Dauer des im Paragraph 80, Absatz 3, bezeichneten Zeitraums, wenn jedoch vor dessen Ende einer der im Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Umstände hervorkommt, bis dahin ausgesetzt.
  3. (4)Absatz 4Im Vorverfahren sind die §§ 20b bis 20d nicht anzuwenden. Bestimmungen anderer Gesetze über die Lösung von Verträgen bleiben unberührt. Auf Vereinbarungen und sonstige vor der Eröffnung des Vorverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen, mit denen der Eröffnung dieses Verfahrens eine dem Schuldner nachteilige Wirkung oder Rechtsfolge beigelegt wird, ist § 20e anzuwenden.Im Vorverfahren sind die Paragraphen 20 b bis 20d nicht anzuwenden. Bestimmungen anderer Gesetze über die Lösung von Verträgen bleiben unberührt. Auf Vereinbarungen und sonstige vor der Eröffnung des Vorverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen, mit denen der Eröffnung dieses Verfahrens eine dem Schuldner nachteilige Wirkung oder Rechtsfolge beigelegt wird, ist Paragraph 20 e, anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5Für die Wirkungen auf Rechtshandlungen des Schuldners gilt § 8 entsprechend; jedoch darf vor dem Beginn der Tagsatzung die Schließung des Unternehmens nicht bewilligt werden.Für die Wirkungen auf Rechtshandlungen des Schuldners gilt Paragraph 8, entsprechend; jedoch darf vor dem Beginn der Tagsatzung die Schließung des Unternehmens nicht bewilligt werden.

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