§ 85 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 85,§ 85 AO (1weggefallen) Der vorläufige Verwalter hat die Prüfung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens sofort in Angriff zu nehmen; er hat dem Ausgleichsgericht und dem vorläufigen Beirat schriftlich, wenn dies aber nicht rechtzeitig möglich ist, mündlich vor der Tagsatzung zu berichten (Paragraph 31,):

  1. 1.Ziffer einsob und inwieweit die vom Schuldner in Aussicht genommenen Reorganisationsmaßnahmen (§ 80 Abs. 1 Z 1 lit. b) sachdienlich erscheinen;ob und inwieweit die vom Schuldner in Aussicht genommenen Reorganisationsmaßnahmen (Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) sachdienlich erscheinen;
  2. 2.Ziffer 2wer neben dem Schuldner an der Fortführung interessiert ist;
  3. 3.Ziffer 3welche Haltung die Belegschaft des Unternehmens zur Fortführung einnimmt;
  4. 4.Ziffer 4in welchem Ausmaß insbesondere nach Auffassung der Abgabengläubiger und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung Ausfälle erleiden könnten, die sie bei sofortiger Schließung und Abwicklung des Unternehmens nicht träfen;
  5. 5.Ziffer 5ob und unter welchen Voraussetzungen Dritte, insbesondere, weil sie an der Fortführung interessiert sind, bereit sind, dem Unternehmen neue Mittel zuzuführen und Ausfälle, die Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung erleiden könnten, zu tragen.
  1. (2)Absatz 2Auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des vorläufigen Beirats sind auch Personen und Einrichtungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2, 4 und 5 zutreffen, von der Tagsatzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß sie sich bis zu dieser schriftlich oder in dieser mündlich im Sinn des Abs. 1 äußern können.Auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des vorläufigen Beirats sind auch Personen und Einrichtungen, auf die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 5 zutreffen, von der Tagsatzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß sie sich bis zu dieser schriftlich oder in dieser mündlich im Sinn des Absatz eins, äußern können.
seit 01.10.1997 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.09.1997
Paragraph 85,§ 85 AO (1weggefallen) Der vorläufige Verwalter hat die Prüfung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens sofort in Angriff zu nehmen; er hat dem Ausgleichsgericht und dem vorläufigen Beirat schriftlich, wenn dies aber nicht rechtzeitig möglich ist, mündlich vor der Tagsatzung zu berichten (Paragraph 31,):

  1. 1.Ziffer einsob und inwieweit die vom Schuldner in Aussicht genommenen Reorganisationsmaßnahmen (§ 80 Abs. 1 Z 1 lit. b) sachdienlich erscheinen;ob und inwieweit die vom Schuldner in Aussicht genommenen Reorganisationsmaßnahmen (Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) sachdienlich erscheinen;
  2. 2.Ziffer 2wer neben dem Schuldner an der Fortführung interessiert ist;
  3. 3.Ziffer 3welche Haltung die Belegschaft des Unternehmens zur Fortführung einnimmt;
  4. 4.Ziffer 4in welchem Ausmaß insbesondere nach Auffassung der Abgabengläubiger und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung Ausfälle erleiden könnten, die sie bei sofortiger Schließung und Abwicklung des Unternehmens nicht träfen;
  5. 5.Ziffer 5ob und unter welchen Voraussetzungen Dritte, insbesondere, weil sie an der Fortführung interessiert sind, bereit sind, dem Unternehmen neue Mittel zuzuführen und Ausfälle, die Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung erleiden könnten, zu tragen.
  1. (2)Absatz 2Auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des vorläufigen Beirats sind auch Personen und Einrichtungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2, 4 und 5 zutreffen, von der Tagsatzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß sie sich bis zu dieser schriftlich oder in dieser mündlich im Sinn des Abs. 1 äußern können.Auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des vorläufigen Beirats sind auch Personen und Einrichtungen, auf die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 5 zutreffen, von der Tagsatzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß sie sich bis zu dieser schriftlich oder in dieser mündlich im Sinn des Absatz eins, äußern können.
seit 01.10.1997 weggefallen.

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