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§ 85 AO. (1weggefallen) Der vorläufige Verwalter hat die Prüfung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens sofort in Angriff zu nehmen; er hat dem Ausgleichsgericht und dem vorläufigen Beirat schriftlich, wenn dies aber nicht rechtzeitig möglich ist, mündlich vor der Tagsatzung zu berichten (§ 31):
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(2) Auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des vorläufigen Beirats sind auch Personen und Einrichtungen, auf die die Voraussetzungen des Absseit 01.10.1997 weggefallen. 1 Z 2, 4 und 5 zutreffen, von der Tagsatzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß sie sich bis zu dieser schriftlich oder in dieser mündlich im Sinn des Abs. 1 äußern können.
§ 85 AO. (1weggefallen) Der vorläufige Verwalter hat die Prüfung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens sofort in Angriff zu nehmen; er hat dem Ausgleichsgericht und dem vorläufigen Beirat schriftlich, wenn dies aber nicht rechtzeitig möglich ist, mündlich vor der Tagsatzung zu berichten (§ 31):
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(2) Auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des vorläufigen Beirats sind auch Personen und Einrichtungen, auf die die Voraussetzungen des Absseit 01.10.1997 weggefallen. 1 Z 2, 4 und 5 zutreffen, von der Tagsatzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß sie sich bis zu dieser schriftlich oder in dieser mündlich im Sinn des Abs. 1 äußern können.