§ 86 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 86,§ 86 AO (1weggefallen) Zu Beginn der Tagsatzung hat der vorläufige Verwalter im Sinn der Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 85, zu berichtenseit 01.10.1997 weggefallen. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die nach Paragraph 85, Absatz 2, erstatteten Äußerungen sind zu verlesen. Das Gericht hat sodann mit den Erschienenen die im Paragraph 85, Absatz eins, bezeichneten und alle übrigen für die Beurteilung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens maßgebenden Umstände zu erörtern.

  1. (2)Absatz 2In der Tagsatzung können der Schuldner und Dritte (§ 85 Abs. 1 Z 5) mit Gläubigern gerichtliche Vergleiche schließen. Das Gericht hat jedoch die Protokollierung eines vorgeschlagenen Vergleichs abzulehnen, wenn dieser gegen das Verbot der Sonderbegünstigung (§ 47) verstößt.In der Tagsatzung können der Schuldner und Dritte (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 5,) mit Gläubigern gerichtliche Vergleiche schließen. Das Gericht hat jedoch die Protokollierung eines vorgeschlagenen Vergleichs abzulehnen, wenn dieser gegen das Verbot der Sonderbegünstigung (Paragraph 47,) verstößt.
  2. (3)Absatz 3Beschränkt ein Dritter sein Versprechen, die Haftung für Ausfälle zu übernehmen, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben können, auf die in der Tagsatzung erschienenen Gläubiger sowie auf solche, die nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, so gilt dies nicht als unzulässige Sonderbegünstigung.
  3. (4)Absatz 4Gläubiger, die in der Tagsatzung nicht erschienen sind und auch nicht nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, können sich auf Ausfälle, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben, nicht berufen.
  4. (5)Absatz 5Wird die Tagsatzung erstreckt, so sind die Beteiligten zur erstreckten Tagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Z 1 zu laden.Wird die Tagsatzung erstreckt, so sind die Beteiligten zur erstreckten Tagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, zu laden.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.09.1997
Paragraph 86,§ 86 AO (1weggefallen) Zu Beginn der Tagsatzung hat der vorläufige Verwalter im Sinn der Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 85, zu berichtenseit 01.10.1997 weggefallen. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die nach Paragraph 85, Absatz 2, erstatteten Äußerungen sind zu verlesen. Das Gericht hat sodann mit den Erschienenen die im Paragraph 85, Absatz eins, bezeichneten und alle übrigen für die Beurteilung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens maßgebenden Umstände zu erörtern.

  1. (2)Absatz 2In der Tagsatzung können der Schuldner und Dritte (§ 85 Abs. 1 Z 5) mit Gläubigern gerichtliche Vergleiche schließen. Das Gericht hat jedoch die Protokollierung eines vorgeschlagenen Vergleichs abzulehnen, wenn dieser gegen das Verbot der Sonderbegünstigung (§ 47) verstößt.In der Tagsatzung können der Schuldner und Dritte (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 5,) mit Gläubigern gerichtliche Vergleiche schließen. Das Gericht hat jedoch die Protokollierung eines vorgeschlagenen Vergleichs abzulehnen, wenn dieser gegen das Verbot der Sonderbegünstigung (Paragraph 47,) verstößt.
  2. (3)Absatz 3Beschränkt ein Dritter sein Versprechen, die Haftung für Ausfälle zu übernehmen, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben können, auf die in der Tagsatzung erschienenen Gläubiger sowie auf solche, die nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, so gilt dies nicht als unzulässige Sonderbegünstigung.
  3. (4)Absatz 4Gläubiger, die in der Tagsatzung nicht erschienen sind und auch nicht nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, können sich auf Ausfälle, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben, nicht berufen.
  4. (5)Absatz 5Wird die Tagsatzung erstreckt, so sind die Beteiligten zur erstreckten Tagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Z 1 zu laden.Wird die Tagsatzung erstreckt, so sind die Beteiligten zur erstreckten Tagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, zu laden.

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