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§ 87 AO (weggefallen) seit 01.10.1997 weggefallen. Wurden in das Edikt die im § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 bezeichneten Angaben aufgenommen, so sind im Vorverfahren die für das Ausgleichsverfahren geltenden Bestimmungen über die Anmeldung und Prüfung der Forderungen einschließlich der damit verbundenen Wirkungen anzuwenden.
§ 87 AO (weggefallen) seit 01.10.1997 weggefallen. Wurden in das Edikt die im § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 bezeichneten Angaben aufgenommen, so sind im Vorverfahren die für das Ausgleichsverfahren geltenden Bestimmungen über die Anmeldung und Prüfung der Forderungen einschließlich der damit verbundenen Wirkungen anzuwenden.