§ 87 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Prüfung der Forderungen

§ 87 AO (weggefallen) seit 01.10.1997 weggefallen. Wurden in das Edikt die im § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 bezeichneten Angaben aufgenommen, so sind im Vorverfahren die für das Ausgleichsverfahren geltenden Bestimmungen über die Anmeldung und Prüfung der Forderungen einschließlich der damit verbundenen Wirkungen anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.09.1997
Prüfung der Forderungen

§ 87 AO (weggefallen) seit 01.10.1997 weggefallen. Wurden in das Edikt die im § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 bezeichneten Angaben aufgenommen, so sind im Vorverfahren die für das Ausgleichsverfahren geltenden Bestimmungen über die Anmeldung und Prüfung der Forderungen einschließlich der damit verbundenen Wirkungen anzuwenden.

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