§ 89 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 89,§ 89 AO (1weggefallen) Über einen rechtzeitig gestellten Ausgleichsantrag des Schuldners (Paragraph 80, Absatz 3,) ist zu entscheiden:

  1. 1.Ziffer einswenn ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;
  2. 2.Ziffer 2wenn der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;wenn der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;
  3. 3.Ziffer 3ansonsten nach Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens.
  1. (2)Absatz 2Ist dem Ausgleichsantrag stattzugeben, so hat das Gericht das Vorverfahren mit Beschluß in das Ausgleichsverfahren überzuleiten.
  2. (3)Absatz 3Gegen den Überleitungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. (4)Absatz 4Der Überleitungsbeschluß ist gleich einem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. In das Edikt sind nur dann die im § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 bezeichneten Angaben aufzunehmen, wenn sie im Edikt über die Eröffnung des Vorverfahrens nicht enthalten waren. Zugleich ist zu veranlassen, daß die gemäß § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Vorverfahrens entsprechend geändert werden.Der Überleitungsbeschluß ist gleich einem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. In das Edikt sind nur dann die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 bezeichneten Angaben aufzunehmen, wenn sie im Edikt über die Eröffnung des Vorverfahrens nicht enthalten waren. Zugleich ist zu veranlassen, daß die gemäß Paragraph 6, vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Vorverfahrens entsprechend geändert werden.
  4. (5)Absatz 5Der vorläufige Verwalter und der vorläufige Beirat bleiben mit der Änderung in ihren Ämtern, daß ihnen die Aufgaben des Ausgleichsverwalters beziehungsweise des Gläubigerbeirats zukommen und die Bezeichnungen entsprechend zu ändern sind. Die Bestimmungen über die Enthebung (§§ 35 und 36 Abs. 3 und 4) bleiben unberührt.Der vorläufige Verwalter und der vorläufige Beirat bleiben mit der Änderung in ihren Ämtern, daß ihnen die Aufgaben des Ausgleichsverwalters beziehungsweise des Gläubigerbeirats zukommen und die Bezeichnungen entsprechend zu ändern sind. Die Bestimmungen über die Enthebung (Paragraphen 35 und 36 Absatz 3 und 4) bleiben unberührt.
  5. (6)Absatz 6Soweit die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, insbesondere auf den Beginn von Fristen, Wirkungen hat, die mit der Eröffnung des Vorverfahrens nicht verbunden sind, treten diese mit dem im § 7 Abs. 1 bezeichneten Tag ein; ansonsten gelten die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit dem Tag der Eröffnung des Vorverfahrens als eingetreten. Der Frist des § 20b Abs. 2 ist die Dauer des Vorverfahrens hinzuzurechnen. Die Kosten des Vorverfahrens sind Kosten des Ausgleichsverfahrens.Soweit die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, insbesondere auf den Beginn von Fristen, Wirkungen hat, die mit der Eröffnung des Vorverfahrens nicht verbunden sind, treten diese mit dem im Paragraph 7, Absatz eins, bezeichneten Tag ein; ansonsten gelten die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit dem Tag der Eröffnung des Vorverfahrens als eingetreten. Der Frist des Paragraph 20 b, Absatz 2, ist die Dauer des Vorverfahrens hinzuzurechnen. Die Kosten des Vorverfahrens sind Kosten des Ausgleichsverfahrens.
seit 01.10.1997 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.09.1997
Paragraph 89,§ 89 AO (1weggefallen) Über einen rechtzeitig gestellten Ausgleichsantrag des Schuldners (Paragraph 80, Absatz 3,) ist zu entscheiden:

  1. 1.Ziffer einswenn ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;
  2. 2.Ziffer 2wenn der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;wenn der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;
  3. 3.Ziffer 3ansonsten nach Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens.
  1. (2)Absatz 2Ist dem Ausgleichsantrag stattzugeben, so hat das Gericht das Vorverfahren mit Beschluß in das Ausgleichsverfahren überzuleiten.
  2. (3)Absatz 3Gegen den Überleitungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. (4)Absatz 4Der Überleitungsbeschluß ist gleich einem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. In das Edikt sind nur dann die im § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 bezeichneten Angaben aufzunehmen, wenn sie im Edikt über die Eröffnung des Vorverfahrens nicht enthalten waren. Zugleich ist zu veranlassen, daß die gemäß § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Vorverfahrens entsprechend geändert werden.Der Überleitungsbeschluß ist gleich einem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. In das Edikt sind nur dann die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 bezeichneten Angaben aufzunehmen, wenn sie im Edikt über die Eröffnung des Vorverfahrens nicht enthalten waren. Zugleich ist zu veranlassen, daß die gemäß Paragraph 6, vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Vorverfahrens entsprechend geändert werden.
  4. (5)Absatz 5Der vorläufige Verwalter und der vorläufige Beirat bleiben mit der Änderung in ihren Ämtern, daß ihnen die Aufgaben des Ausgleichsverwalters beziehungsweise des Gläubigerbeirats zukommen und die Bezeichnungen entsprechend zu ändern sind. Die Bestimmungen über die Enthebung (§§ 35 und 36 Abs. 3 und 4) bleiben unberührt.Der vorläufige Verwalter und der vorläufige Beirat bleiben mit der Änderung in ihren Ämtern, daß ihnen die Aufgaben des Ausgleichsverwalters beziehungsweise des Gläubigerbeirats zukommen und die Bezeichnungen entsprechend zu ändern sind. Die Bestimmungen über die Enthebung (Paragraphen 35 und 36 Absatz 3 und 4) bleiben unberührt.
  5. (6)Absatz 6Soweit die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, insbesondere auf den Beginn von Fristen, Wirkungen hat, die mit der Eröffnung des Vorverfahrens nicht verbunden sind, treten diese mit dem im § 7 Abs. 1 bezeichneten Tag ein; ansonsten gelten die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit dem Tag der Eröffnung des Vorverfahrens als eingetreten. Der Frist des § 20b Abs. 2 ist die Dauer des Vorverfahrens hinzuzurechnen. Die Kosten des Vorverfahrens sind Kosten des Ausgleichsverfahrens.Soweit die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, insbesondere auf den Beginn von Fristen, Wirkungen hat, die mit der Eröffnung des Vorverfahrens nicht verbunden sind, treten diese mit dem im Paragraph 7, Absatz eins, bezeichneten Tag ein; ansonsten gelten die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit dem Tag der Eröffnung des Vorverfahrens als eingetreten. Der Frist des Paragraph 20 b, Absatz 2, ist die Dauer des Vorverfahrens hinzuzurechnen. Die Kosten des Vorverfahrens sind Kosten des Ausgleichsverfahrens.
seit 01.10.1997 weggefallen.

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