Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 90 AO. (1weggefallen) Das Vorverfahren ist einzustellen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen istseit 01.10.1997 weggefallen. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Die Einstellung des Vorverfahrens hat die Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens; die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs sind anzuwenden.
§ 90 AO. (1weggefallen) Das Vorverfahren ist einzustellen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen istseit 01.10.1997 weggefallen. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Die Einstellung des Vorverfahrens hat die Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens; die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs sind anzuwenden.