§ 90 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 90,§ 90 AO (1weggefallen) Das Vorverfahren ist einzustellen:

  1. 1.Ziffer einswenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter Ausgleichsantrag (§ 80 Abs. 3) abgewiesen wird;wenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter Ausgleichsantrag (Paragraph 80, Absatz 3,) abgewiesen wird;
  2. 2.Ziffer 2wenn der Schuldner keinen Ausgleichsantrag gestellt hat und
    1. a)Litera aein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;
    2. b)Litera bder im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;
  3. 3.Ziffer 3wenn nach Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens weder ein Aufhebungsantrag noch ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorliegt.
  1. (2)Absatz 2Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. Paragraph 69, Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. (4)Absatz 4Die Einstellung des Vorverfahrens hat die Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens; die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs sind anzuwenden.
seit 01.10.1997 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.03.1994 bis 30.09.1997
Paragraph 90,§ 90 AO (1weggefallen) Das Vorverfahren ist einzustellen:

  1. 1.Ziffer einswenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter Ausgleichsantrag (§ 80 Abs. 3) abgewiesen wird;wenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter Ausgleichsantrag (Paragraph 80, Absatz 3,) abgewiesen wird;
  2. 2.Ziffer 2wenn der Schuldner keinen Ausgleichsantrag gestellt hat und
    1. a)Litera aein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;
    2. b)Litera bder im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;
  3. 3.Ziffer 3wenn nach Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens weder ein Aufhebungsantrag noch ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorliegt.
  1. (2)Absatz 2Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. Paragraph 69, Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. (4)Absatz 4Die Einstellung des Vorverfahrens hat die Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens; die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs sind anzuwenden.
seit 01.10.1997 weggefallen.

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