§ 90 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Einstellung

§ 90 AO. (1weggefallen) Das Vorverfahren ist einzustellen:

1.

wenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter Ausgleichsantrag (§ 80 Abs. 3) abgewiesen wird;

2.

wenn der Schuldner keinen Ausgleichsantrag gestellt hat und

a)

ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;

b)

der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;

3.

wenn nach Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens weder ein Aufhebungsantrag noch ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorliegt.

(2) Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen istseit 01.10.1997 weggefallen. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Die Einstellung des Vorverfahrens hat die Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens; die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs sind anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.03.1994 bis 30.09.1997
Einstellung

§ 90 AO. (1weggefallen) Das Vorverfahren ist einzustellen:

1.

wenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter Ausgleichsantrag (§ 80 Abs. 3) abgewiesen wird;

2.

wenn der Schuldner keinen Ausgleichsantrag gestellt hat und

a)

ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;

b)

der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;

3.

wenn nach Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens weder ein Aufhebungsantrag noch ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorliegt.

(2) Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen istseit 01.10.1997 weggefallen. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Die Einstellung des Vorverfahrens hat die Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens; die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs sind anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten