§ 196 AußStrG (weggefallen)

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 196§ 196 AußStrG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. Der Antragsteller kann den Antrag auf Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Angebot gestellt wurde; später kann er den Antrag nur dann zurückziehen, wenn alle, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder er sich die Genehmigung des Verkaufes auf eine bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf im Edikt hinzuweisen ist.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2008
§ 196§ 196 AußStrG (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen. Der Antragsteller kann den Antrag auf Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Angebot gestellt wurde; später kann er den Antrag nur dann zurückziehen, wenn alle, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder er sich die Genehmigung des Verkaufes auf eine bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf im Edikt hinzuweisen ist.