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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Sobald der Feilbietungserlös erlegt ist und die allenfalls noch erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen vorliegen, hat der Gerichtskommissär eine Amtsurkunde darüber auszustellen, was auf Grund des Feilbietungsergebnisses in die öffentlichen Bücher eingetragen werden kann. Sonst ist eine Amtsurkunde auszustellen, die den Erfordernissen der Urkundenhinterlegung genügt.
(2) Sobald der Feilbietungserlös erlegt ist und die allenfalls noch erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen vorliegen, hat der Gerichtskommissär eine Amtsurkunde darüber auszustellen, was auf Grund des Feilbietungsergebnisses in die öffentlichen Bücher eingetragen werden kann. Sonst ist eine Amtsurkunde auszustellen, die den Erfordernissen der Urkundenhinterlegung genügt.