§ 13 AMD-G (weggefallen)

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
§ 13 AMD-G (1weggefallen) Der Österreichische Rundfunk hat Zulassungsinhabern nicht-bundesweiter Zulassungen nach Maßgabe der folgenden Absätze die Nutzung der in Anlage 3 angeführten Übertragungskapazitäten zu gestattenseit 01.10.2010 weggefallen.

(2) Die Nutzung ist für eine den wirtschaftlichen und programmlichen Anforderungen des Zulassungsinhabers angemessene Dauer zu gestatten, wobei die Versorgung der Bevölkerung im Verbreitungsgebiet mit den bundesweiten Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks und mit den für dieses Verbreitungsgebiet gestalteten regelmäßigen regionalen Sendungen (§ 3 Abs. 2 ORF-G) zu gewährleisten ist.

(3) Der Österreichische Rundfunk hat hinsichtlich der Nutzung eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zulassungsinhaber abzuschließen. Für die Nutzung der Übertragungskapazität sind dem Österreichischen Rundfunk – anteilsmäßig und abhängig von der Dauer der Nutzung gemäß Abs. 2 – einerseits jene Kosten zu ersetzen, welche diesem selbst in Form von Abgaben für die Zuordnung oder die laufende Nutzung der Übertragungskapazität entstehen und andererseits jene Kosten, die sich unmittelbar aus den erforderlichen technischen Umstellungsmaßnahmen ergeben. Kommt zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zulassungsinhaber innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.

(4) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung und hat insbesondere einen Ausspruch über die Dauer der Nutzung (Abs. 2), die Höhe der abzugeltenden Kosten (Abs. 3) und die Modalitäten der Auf- und Abschaltung der Sendesignale zu enthalten. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Landes oder der Länder, in welchem oder welchen das Programm des Inhabers der nicht-bundesweiten Zulassung verbreitet werden soll, durch geeignete Auflagen sicherzustellen, dass Sendungen des Österreichischen Rundfunks, an denen ein besonderes lokales oder regionales öffentliches Informationsinteresse besteht, vom Österreichischen Rundfunk ausgestrahlt werden können.

(5) Wenn der Zulassungsinhaber zugleich eine Mitbenutzung der Sendeanlagen (§ 19 PrTV-G) des Österreichischen Rundfunks begehrt und eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder das angemessene Entgelt nicht zustande kommt, hat die Regulierungsbehörde in ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 auch einen Ausspruch gemäß § 19 Abs. 3 aufzunehmen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2001 bis 30.09.2010
§ 13 AMD-G (1weggefallen) Der Österreichische Rundfunk hat Zulassungsinhabern nicht-bundesweiter Zulassungen nach Maßgabe der folgenden Absätze die Nutzung der in Anlage 3 angeführten Übertragungskapazitäten zu gestattenseit 01.10.2010 weggefallen.

(2) Die Nutzung ist für eine den wirtschaftlichen und programmlichen Anforderungen des Zulassungsinhabers angemessene Dauer zu gestatten, wobei die Versorgung der Bevölkerung im Verbreitungsgebiet mit den bundesweiten Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks und mit den für dieses Verbreitungsgebiet gestalteten regelmäßigen regionalen Sendungen (§ 3 Abs. 2 ORF-G) zu gewährleisten ist.

(3) Der Österreichische Rundfunk hat hinsichtlich der Nutzung eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zulassungsinhaber abzuschließen. Für die Nutzung der Übertragungskapazität sind dem Österreichischen Rundfunk – anteilsmäßig und abhängig von der Dauer der Nutzung gemäß Abs. 2 – einerseits jene Kosten zu ersetzen, welche diesem selbst in Form von Abgaben für die Zuordnung oder die laufende Nutzung der Übertragungskapazität entstehen und andererseits jene Kosten, die sich unmittelbar aus den erforderlichen technischen Umstellungsmaßnahmen ergeben. Kommt zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zulassungsinhaber innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.

(4) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung und hat insbesondere einen Ausspruch über die Dauer der Nutzung (Abs. 2), die Höhe der abzugeltenden Kosten (Abs. 3) und die Modalitäten der Auf- und Abschaltung der Sendesignale zu enthalten. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Landes oder der Länder, in welchem oder welchen das Programm des Inhabers der nicht-bundesweiten Zulassung verbreitet werden soll, durch geeignete Auflagen sicherzustellen, dass Sendungen des Österreichischen Rundfunks, an denen ein besonderes lokales oder regionales öffentliches Informationsinteresse besteht, vom Österreichischen Rundfunk ausgestrahlt werden können.

(5) Wenn der Zulassungsinhaber zugleich eine Mitbenutzung der Sendeanlagen (§ 19 PrTV-G) des Österreichischen Rundfunks begehrt und eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder das angemessene Entgelt nicht zustande kommt, hat die Regulierungsbehörde in ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 auch einen Ausspruch gemäß § 19 Abs. 3 aufzunehmen.

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