§ 17 AMD-G (weggefallen)

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
§ 17 AMD-G (1weggefallen) Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß § 12 Z 5 zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,

1.

sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;

2.

im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 nicht erbracht wurde;

3.

unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 7;

4.

nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2;

5.

bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß § 15.

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)

(2) Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden könnenseit 01.10.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2004 bis 30.09.2010
§ 17 AMD-G (1weggefallen) Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß § 12 Z 5 zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,

1.

sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;

2.

im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 nicht erbracht wurde;

3.

unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 7;

4.

nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2;

5.

bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß § 15.

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)

(2) Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden könnenseit 01.10.2010 weggefallen.

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