§ 17 AMD-G (weggefallen)

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWeitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß § 12 Z 5 zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß Paragraph 12, Ziffer 5, zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,
    1. 1.Ziffer einssechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
    2. 2.Ziffer 2im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 nicht erbracht wurde;im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht erbracht wurde;
    3. 3.Ziffer 3unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 7;unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz 7 ;,
    4. 4.Ziffer 4nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2;nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2;
    5. 5.Ziffer 5bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß § 15.bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß Paragraph 15,
    6. 6.Ziffer 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)
    7. 7.Ziffer 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)
  2. (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
§ 17 AMD-G (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2004 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsWeitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß § 12 Z 5 zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß Paragraph 12, Ziffer 5, zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,
    1. 1.Ziffer einssechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
    2. 2.Ziffer 2im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 nicht erbracht wurde;im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht erbracht wurde;
    3. 3.Ziffer 3unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 7;unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz 7 ;,
    4. 4.Ziffer 4nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2;nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2;
    5. 5.Ziffer 5bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß § 15.bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß Paragraph 15,
    6. 6.Ziffer 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)
    7. 7.Ziffer 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)
  2. (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
§ 17 AMD-G (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.

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