§ 42 AsylG 2005 (weggefallen)

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStellt sich dem in einem anhängigen Verfahren zur Entscheidung berufenen Einzelrichter oder Senat des Asylgerichtshofes
    1. 1.Ziffer einseine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil
      1. a)Litera avon der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde,
      2. b)Litera beine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder
      3. c)Litera cdie zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Rechtsfrage, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt,
    so hat darüber auf Antrag des zuständigen Einzelrichters oder Senates ein verstärkter Senat des Asylgerichtshofes (Kammersenat) zu entscheiden (Grundsatzentscheidung).
  2. (2)Absatz 2Der für die Grundsatzentscheidung zuständige Kammersenat kann die Behandlung einer Rechtsfrage ablehnen, wenn seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht gegeben sind.Der für die Grundsatzentscheidung zuständige Kammersenat kann die Behandlung einer Rechtsfrage ablehnen, wenn seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3Der zuständige Kammersenat hat eine Grundsatzentscheidung zu treffen, wenn dies der Bundesminister für Inneres aus Anlass einer Entscheidung des Asylgerichtshofes aus den Gründen des Abs. 1 beantragt. Dieser Antrag hat keine Auswirkungen auf den entschiedenen Anlassfall.Der zuständige Kammersenat hat eine Grundsatzentscheidung zu treffen, wenn dies der Bundesminister für Inneres aus Anlass einer Entscheidung des Asylgerichtshofes aus den Gründen des Absatz eins, beantragt. Dieser Antrag hat keine Auswirkungen auf den entschiedenen Anlassfall.
  4. (4)Absatz 4Wurde die Erlassung einer Grundsatzentscheidung beantragt und im Fall eines Antrages nach Abs. 1 deren Behandlung nicht abgelehnt, so hat der Vorsitzende des Kammersenates den Präsidenten darüber in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat unverzüglich alle übrigen Richter des Asylgerichtshofes und das Bundesasylamt von der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu informieren.Wurde die Erlassung einer Grundsatzentscheidung beantragt und im Fall eines Antrages nach Absatz eins, deren Behandlung nicht abgelehnt, so hat der Vorsitzende des Kammersenates den Präsidenten darüber in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat unverzüglich alle übrigen Richter des Asylgerichtshofes und das Bundesasylamt von der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind von Amts wegen vom Präsidenten des Asylgerichtshofes dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Ist bei einem Kammersenat ein Verfahren zur Erlassung einer Grundsatzentscheidung anhängig, so können bei den Einzelrichtern und Senaten anhängige Verfahren – einschließlich des Anlassfalles für die Grundsatzentscheidung – mit Verfahrensanordnung ausgesetzt werden, wenn die Grundsatzentscheidung auch für diese Verfahren maßgeblich sein könnte. Der Ablauf gesetzlicher Entscheidungsfristen wird gehemmt.
  7. (7)Absatz 7Die nach Abs. 6 ausgesetzten Verfahren sind jedenfalls fortzusetzen, wenn der Kammersenat eine Grundsatzentscheidung getroffen hat und der VerwaltungsgerichtshofDie nach Absatz 6, ausgesetzten Verfahren sind jedenfalls fortzusetzen, wenn der Kammersenat eine Grundsatzentscheidung getroffen hat und der Verwaltungsgerichtshof
    1. 1.Ziffer einsüber die Grundsatzentscheidung in der Sache selbst entschieden hat oder
    2. 2.Ziffer 2nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung des Kammersenates eine Entscheidung getroffen hat, wobei eine allfällige Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist zu berücksichtigen ist.
  8. (8)Absatz 8Die Aussetzung und die Fortsetzung des Verfahrens nach Abs. 6 und 7 sind dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mitzuteilen.Die Aussetzung und die Fortsetzung des Verfahrens nach Absatz 6 und 7 sind dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mitzuteilen.
  9. (9)Absatz 9Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
§ 42 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsStellt sich dem in einem anhängigen Verfahren zur Entscheidung berufenen Einzelrichter oder Senat des Asylgerichtshofes
    1. 1.Ziffer einseine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil
      1. a)Litera avon der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde,
      2. b)Litera beine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder
      3. c)Litera cdie zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Rechtsfrage, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt,
    so hat darüber auf Antrag des zuständigen Einzelrichters oder Senates ein verstärkter Senat des Asylgerichtshofes (Kammersenat) zu entscheiden (Grundsatzentscheidung).
  2. (2)Absatz 2Der für die Grundsatzentscheidung zuständige Kammersenat kann die Behandlung einer Rechtsfrage ablehnen, wenn seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht gegeben sind.Der für die Grundsatzentscheidung zuständige Kammersenat kann die Behandlung einer Rechtsfrage ablehnen, wenn seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3Der zuständige Kammersenat hat eine Grundsatzentscheidung zu treffen, wenn dies der Bundesminister für Inneres aus Anlass einer Entscheidung des Asylgerichtshofes aus den Gründen des Abs. 1 beantragt. Dieser Antrag hat keine Auswirkungen auf den entschiedenen Anlassfall.Der zuständige Kammersenat hat eine Grundsatzentscheidung zu treffen, wenn dies der Bundesminister für Inneres aus Anlass einer Entscheidung des Asylgerichtshofes aus den Gründen des Absatz eins, beantragt. Dieser Antrag hat keine Auswirkungen auf den entschiedenen Anlassfall.
  4. (4)Absatz 4Wurde die Erlassung einer Grundsatzentscheidung beantragt und im Fall eines Antrages nach Abs. 1 deren Behandlung nicht abgelehnt, so hat der Vorsitzende des Kammersenates den Präsidenten darüber in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat unverzüglich alle übrigen Richter des Asylgerichtshofes und das Bundesasylamt von der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu informieren.Wurde die Erlassung einer Grundsatzentscheidung beantragt und im Fall eines Antrages nach Absatz eins, deren Behandlung nicht abgelehnt, so hat der Vorsitzende des Kammersenates den Präsidenten darüber in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat unverzüglich alle übrigen Richter des Asylgerichtshofes und das Bundesasylamt von der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind von Amts wegen vom Präsidenten des Asylgerichtshofes dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Ist bei einem Kammersenat ein Verfahren zur Erlassung einer Grundsatzentscheidung anhängig, so können bei den Einzelrichtern und Senaten anhängige Verfahren – einschließlich des Anlassfalles für die Grundsatzentscheidung – mit Verfahrensanordnung ausgesetzt werden, wenn die Grundsatzentscheidung auch für diese Verfahren maßgeblich sein könnte. Der Ablauf gesetzlicher Entscheidungsfristen wird gehemmt.
  7. (7)Absatz 7Die nach Abs. 6 ausgesetzten Verfahren sind jedenfalls fortzusetzen, wenn der Kammersenat eine Grundsatzentscheidung getroffen hat und der VerwaltungsgerichtshofDie nach Absatz 6, ausgesetzten Verfahren sind jedenfalls fortzusetzen, wenn der Kammersenat eine Grundsatzentscheidung getroffen hat und der Verwaltungsgerichtshof
    1. 1.Ziffer einsüber die Grundsatzentscheidung in der Sache selbst entschieden hat oder
    2. 2.Ziffer 2nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung des Kammersenates eine Entscheidung getroffen hat, wobei eine allfällige Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist zu berücksichtigen ist.
  8. (8)Absatz 8Die Aussetzung und die Fortsetzung des Verfahrens nach Abs. 6 und 7 sind dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mitzuteilen.Die Aussetzung und die Fortsetzung des Verfahrens nach Absatz 6 und 7 sind dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mitzuteilen.
  9. (9)Absatz 9Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
§ 42 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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