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(2) Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Fremden,
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(3) Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibtseit 01.01.2014 weggefallen.
(4) Bei einer Durchsuchung oder freiwilligen Herausgabe nach Abs. 2 oder 3 sind alle Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Die Sicherstellung ist dem Asylwerber schriftlich zu bestätigen. Die sichergestellten Dokumente und Gegenstände sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben. Unterbleibt die Vorführung (§ 45 Abs. 1 und 2), so sind sichergestellte Dokumente und Gegenstände dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
(5) Ein Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und
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(6) Die Befugnisse der Abs. 2 bis 5 stehen auch hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes (§ 58 Abs. 7) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, BGBl. Nr. 266/1993.
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(2) Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Fremden,
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(3) Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibtseit 01.01.2014 weggefallen.
(4) Bei einer Durchsuchung oder freiwilligen Herausgabe nach Abs. 2 oder 3 sind alle Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Die Sicherstellung ist dem Asylwerber schriftlich zu bestätigen. Die sichergestellten Dokumente und Gegenstände sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben. Unterbleibt die Vorführung (§ 45 Abs. 1 und 2), so sind sichergestellte Dokumente und Gegenstände dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
(5) Ein Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und
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(6) Die Befugnisse der Abs. 2 bis 5 stehen auch hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes (§ 58 Abs. 7) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, BGBl. Nr. 266/1993.