§ 44 AsylG 2005 (weggefallen)

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,
    1. 1.Ziffer einsder der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. 2.Ziffer 2dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2 unterbleibt oderdessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. 3.Ziffer 3der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,
    einer ersten Befragung (§ 19 Abs. 1) zu unterziehen.einer ersten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Fremden,
    1. 1.Ziffer einsder der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. 2.Ziffer 2dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2 unterbleibt oderdessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. 3.Ziffer 3der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, sind zu durchsuchen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seinen Reiseweg oder seine Fluchtgründe geben können, mit sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.
  4. (4)Absatz 4Bei einer Durchsuchung oder freiwilligen Herausgabe nach Abs. 2 oder 3 sind alle Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Die Sicherstellung ist dem Asylwerber schriftlich zu bestätigen. Die sichergestellten Dokumente und Gegenstände sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben. Unterbleibt die Vorführung (§ 45 Abs. 1 und 2), so sind sichergestellte Dokumente und Gegenstände dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.Bei einer Durchsuchung oder freiwilligen Herausgabe nach Absatz 2, oder 3 sind alle Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Die Sicherstellung ist dem Asylwerber schriftlich zu bestätigen. Die sichergestellten Dokumente und Gegenstände sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben. Unterbleibt die Vorführung (Paragraph 45, Absatz eins und 2), so sind sichergestellte Dokumente und Gegenstände dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Ein Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und
    1. 1.Ziffer einsder der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. 2.Ziffer 2dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2 unterbleibt oderdessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. 3.Ziffer 3der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, ist erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.
  6. (6)Absatz 6Die Befugnisse der Abs. 2 bis 5 stehen auch hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes (§ 58 Abs. 7) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, BGBl. Nr. 266/1993.Die Befugnisse der Absatz 2 bis 5 stehen auch hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes (Paragraph 58, Absatz 7,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,.
§ 44 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,
    1. 1.Ziffer einsder der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. 2.Ziffer 2dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2 unterbleibt oderdessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. 3.Ziffer 3der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,
    einer ersten Befragung (§ 19 Abs. 1) zu unterziehen.einer ersten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Fremden,
    1. 1.Ziffer einsder der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. 2.Ziffer 2dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2 unterbleibt oderdessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. 3.Ziffer 3der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, sind zu durchsuchen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seinen Reiseweg oder seine Fluchtgründe geben können, mit sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.
  4. (4)Absatz 4Bei einer Durchsuchung oder freiwilligen Herausgabe nach Abs. 2 oder 3 sind alle Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Die Sicherstellung ist dem Asylwerber schriftlich zu bestätigen. Die sichergestellten Dokumente und Gegenstände sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben. Unterbleibt die Vorführung (§ 45 Abs. 1 und 2), so sind sichergestellte Dokumente und Gegenstände dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.Bei einer Durchsuchung oder freiwilligen Herausgabe nach Absatz 2, oder 3 sind alle Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Die Sicherstellung ist dem Asylwerber schriftlich zu bestätigen. Die sichergestellten Dokumente und Gegenstände sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben. Unterbleibt die Vorführung (Paragraph 45, Absatz eins und 2), so sind sichergestellte Dokumente und Gegenstände dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Ein Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und
    1. 1.Ziffer einsder der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. 2.Ziffer 2dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2 unterbleibt oderdessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. 3.Ziffer 3der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, ist erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.
  6. (6)Absatz 6Die Befugnisse der Abs. 2 bis 5 stehen auch hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes (§ 58 Abs. 7) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, BGBl. Nr. 266/1993.Die Befugnisse der Absatz 2 bis 5 stehen auch hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes (Paragraph 58, Absatz 7,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,.
§ 44 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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