§ 45 AsylG 2005 (weggefallen)

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Durchführung der Vorführung ist diese dem Bundesasylamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
    1. 1.Ziffer einsder betreffende Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
    2. 2.Ziffer 2auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Vorführung hat des Weiteren zu unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt und gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung oder eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht oderes sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt und gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung oder eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht oder
    2. 2.Ziffer 2auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (§§ 4 f) zurückzuweisen sein wirdauf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (Paragraphen 4, f) zurückzuweisen sein wird
    und der Fremde der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt wird.
  3. (3)Absatz 3Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 43 Abs. 2) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (Paragraph 43, Absatz 2,) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Unterbleibt die Vorführung (Abs. 1 und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Abs. 3 dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.Unterbleibt die Vorführung (Absatz eins und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Absatz 3, dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
§ 45 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsVor Durchführung der Vorführung ist diese dem Bundesasylamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
    1. 1.Ziffer einsder betreffende Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
    2. 2.Ziffer 2auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Vorführung hat des Weiteren zu unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt und gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung oder eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht oderes sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt und gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung oder eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht oder
    2. 2.Ziffer 2auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (§§ 4 f) zurückzuweisen sein wirdauf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (Paragraphen 4, f) zurückzuweisen sein wird
    und der Fremde der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt wird.
  3. (3)Absatz 3Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 43 Abs. 2) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (Paragraph 43, Absatz 2,) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Unterbleibt die Vorführung (Abs. 1 und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Abs. 3 dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.Unterbleibt die Vorführung (Absatz eins und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Absatz 3, dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
§ 45 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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