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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Vorführung hat des Weiteren zu unterbleiben, wenn
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(3) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 43 Abs. 2) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
(4) Unterbleibt die Vorführung (Abs. 1 und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Abs. 3 dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
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(2) Die Vorführung hat des Weiteren zu unterbleiben, wenn
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(3) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 43 Abs. 2) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
(4) Unterbleibt die Vorführung (Abs. 1 und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Abs. 3 dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.