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Wenn eine Vorführung vor das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 2 unterblieben ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem Bundesasylamt zur Sicherung der Ausweisung oder der Rückkehrentscheidung vorzuführen, wenn Schubhaft nicht verhängt wird. Wenn eine Vorführung vor das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 2, unterblieben ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem Bundesasylamt zur Sicherung der Ausweisung oder der Rückkehrentscheidung vorzuführen, wenn Schubhaft nicht verhängt wird.
Wenn eine Vorführung vor das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 2 unterblieben ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem Bundesasylamt zur Sicherung der Ausweisung oder der Rückkehrentscheidung vorzuführen, wenn Schubhaft nicht verhängt wird. Wenn eine Vorführung vor das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 2, unterblieben ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem Bundesasylamt zur Sicherung der Ausweisung oder der Rückkehrentscheidung vorzuführen, wenn Schubhaft nicht verhängt wird.