§ 47 AsylG 2005 (weggefallen)

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesasylamt festzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder
    2. 2.Ziffer 2gegen diesen Fremden ein Festnahmeauftrag (§ 26) erlassen worden ist.gegen diesen Fremden ein Festnahmeauftrag (Paragraph 26,) erlassen worden ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur so lange aufrecht erhalten werden, als dies notwendig ist; sie darf 48 Stunden jedenfalls nicht überschreiten.Eine Festnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darf nur so lange aufrecht erhalten werden, als dies notwendig ist; sie darf 48 Stunden jedenfalls nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese - soweit dies zulässig ist - erkennungsdienstlich behandelt und durchsucht (§ 44) worden sind.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese - soweit dies zulässig ist - erkennungsdienstlich behandelt und durchsucht (Paragraph 44,) worden sind.
  4. (4)Absatz 4Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.
§ 47 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesasylamt festzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder
    2. 2.Ziffer 2gegen diesen Fremden ein Festnahmeauftrag (§ 26) erlassen worden ist.gegen diesen Fremden ein Festnahmeauftrag (Paragraph 26,) erlassen worden ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur so lange aufrecht erhalten werden, als dies notwendig ist; sie darf 48 Stunden jedenfalls nicht überschreiten.Eine Festnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darf nur so lange aufrecht erhalten werden, als dies notwendig ist; sie darf 48 Stunden jedenfalls nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese - soweit dies zulässig ist - erkennungsdienstlich behandelt und durchsucht (§ 44) worden sind.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese - soweit dies zulässig ist - erkennungsdienstlich behandelt und durchsucht (Paragraph 44,) worden sind.
  4. (4)Absatz 4Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.
§ 47 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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