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Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, BGBl. Nr. 566/1991weggefallen) sind ermächtigt, Karten nach diesem Bundesgesetz jedermann abzunehmen, wenn Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, Bundesgesetzblatt Nrseit 01.01.2014 weggefallen. 566 aus 1991,) sind ermächtigt, Karten nach diesem Bundesgesetz jedermann abzunehmen, wenn
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, BGBl. Nr. 566/1991weggefallen) sind ermächtigt, Karten nach diesem Bundesgesetz jedermann abzunehmen, wenn Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, Bundesgesetzblatt Nrseit 01.01.2014 weggefallen. 566 aus 1991,) sind ermächtigt, Karten nach diesem Bundesgesetz jedermann abzunehmen, wenn