§ 48 AsylG 2005 (weggefallen)

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 48 AsylG 2005.Paragraph 48,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, BGBl. Nr. 566/1991weggefallen) sind ermächtigt, Karten nach diesem Bundesgesetz jedermann abzunehmen, wenn Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, Bundesgesetzblatt Nrseit 01.01.2014 weggefallen. 566 aus 1991,) sind ermächtigt, Karten nach diesem Bundesgesetz jedermann abzunehmen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1);die Karten entzogen wurden (Paragraph 53, Absatz eins,);
  2. 2.Ziffer 2diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2) oderdiese zurückzustellen sind (Paragraph 53, Absatz 2,) oder
  3. 3.Ziffer 3von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.
Abgenommene Karten sind dem Bundesasylamt vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
§ 48 AsylG 2005.Paragraph 48,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, BGBl. Nr. 566/1991weggefallen) sind ermächtigt, Karten nach diesem Bundesgesetz jedermann abzunehmen, wenn Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, Bundesgesetzblatt Nrseit 01.01.2014 weggefallen. 566 aus 1991,) sind ermächtigt, Karten nach diesem Bundesgesetz jedermann abzunehmen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1);die Karten entzogen wurden (Paragraph 53, Absatz eins,);
  2. 2.Ziffer 2diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2) oderdiese zurückzustellen sind (Paragraph 53, Absatz 2,) oder
  3. 3.Ziffer 3von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.
Abgenommene Karten sind dem Bundesasylamt vorzulegen.

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