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Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind ungeachtet des Mangels der in § 18 Abs. 3 oder Abs§ 19a ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen. 4 Z 1 bzw. § 19 Z 2 bis 5 genannten Erfordernisse zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind ungeachtet des Mangels der in Paragraph 18, Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Paragraph 19, Ziffer 2 bis 5 genannten Erfordernisse zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn
Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind ungeachtet des Mangels der in § 18 Abs. 3 oder Abs§ 19a ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen. 4 Z 1 bzw. § 19 Z 2 bis 5 genannten Erfordernisse zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind ungeachtet des Mangels der in Paragraph 18, Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Paragraph 19, Ziffer 2 bis 5 genannten Erfordernisse zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn