§ 20 ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph§ 20,

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 19 Z 2 bis 5 erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen zu erlassen ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß Paragraph 19, Ziffer 2 bis 5 erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 11.11.1998 bis 31.12.2005
Paragraph§ 20,

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 19 Z 2 bis 5 erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen zu erlassen ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß Paragraph 19, Ziffer 2 bis 5 erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen zu erlassen.

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