§ 21 ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph§ 21,

Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

  1. 1.Ziffer einsdie im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,die im Paragraph 18, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
  2. 2.Ziffer 2im Ausland ein Studium der Zahnmedizin absolviert haben,
  3. 3.Ziffer 3zum Zwecke des Erwerbes der Berufsberechtigung als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Österreich das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 2001 erfolgreich abgeschlossen oder nostrifiziert haben und
  4. 4.Ziffer 4die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben
als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.2005
Paragraph§ 21,

Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

  1. 1.Ziffer einsdie im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,die im Paragraph 18, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
  2. 2.Ziffer 2im Ausland ein Studium der Zahnmedizin absolviert haben,
  3. 3.Ziffer 3zum Zwecke des Erwerbes der Berufsberechtigung als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Österreich das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 2001 erfolgreich abgeschlossen oder nostrifiziert haben und
  4. 4.Ziffer 4die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben
als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten