§ 5a AMG (weggefallen)

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten,
    1. 1.Ziffer einsArzneimittel, die Stoffe der im Anhang der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, oderArzneimittel, die Stoffe der im Anhang der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, oder
    2. 2.Ziffer 2Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen gemäß einer Verordnung nach Abs. 3Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen gemäß einer Verordnung nach Absatz 3,
    zu Zwecken des Dopings im Sport in den Verkehr zu bringen oder bei anderen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn das Inverkehrbringen oder Anwenden zur Behandlung von Krankheiten erfolgt oder erfolgen soll.Absatz eins, findet keine Anwendung, wenn das Inverkehrbringen oder Anwenden zur Behandlung von Krankheiten erfolgt oder erfolgen soll.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann durch Verordnung weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestimmen, auf die Abs. 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit durch Doping im Sport zu verhüten.Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann durch Verordnung weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestimmen, auf die Absatz eins, Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit durch Doping im Sport zu verhüten.
§ 5a AMG (weggefallen) seit 09.08.2008 weggefallen.

Stand vor dem 08.08.2008

In Kraft vom 01.03.2002 bis 08.08.2008
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten,
    1. 1.Ziffer einsArzneimittel, die Stoffe der im Anhang der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, oderArzneimittel, die Stoffe der im Anhang der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, oder
    2. 2.Ziffer 2Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen gemäß einer Verordnung nach Abs. 3Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen gemäß einer Verordnung nach Absatz 3,
    zu Zwecken des Dopings im Sport in den Verkehr zu bringen oder bei anderen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn das Inverkehrbringen oder Anwenden zur Behandlung von Krankheiten erfolgt oder erfolgen soll.Absatz eins, findet keine Anwendung, wenn das Inverkehrbringen oder Anwenden zur Behandlung von Krankheiten erfolgt oder erfolgen soll.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann durch Verordnung weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestimmen, auf die Abs. 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit durch Doping im Sport zu verhüten.Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann durch Verordnung weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestimmen, auf die Absatz eins, Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit durch Doping im Sport zu verhüten.
§ 5a AMG (weggefallen) seit 09.08.2008 weggefallen.

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