§ 15c AMG (weggefallen)

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 15 c,

Bei einer neuen Arzneispezialität, die aus bekannten Bestandteilen im Sinne des § 15b § 15c AMGbesteht, welche bisher in dieser Kombination nicht zugelassen sind, sind Ergebnisse der toxikologischen und pharmakologischen Versuche und der klinischen Prüfungen über die Arzneispezialität, nicht jedoch über die einzelnen Bestandteile vorzulegen (weggefallen) seit 02.01.2006 weggefallen. Bei einer neuen Arzneispezialität, die aus bekannten Bestandteilen im Sinne des Paragraph 15 b, besteht, welche bisher in dieser Kombination nicht zugelassen sind, sind Ergebnisse der toxikologischen und pharmakologischen Versuche und der klinischen Prüfungen über die Arzneispezialität, nicht jedoch über die einzelnen Bestandteile vorzulegen.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 30.04.2004 bis 01.01.2006
Paragraph 15 c,

Bei einer neuen Arzneispezialität, die aus bekannten Bestandteilen im Sinne des § 15b § 15c AMGbesteht, welche bisher in dieser Kombination nicht zugelassen sind, sind Ergebnisse der toxikologischen und pharmakologischen Versuche und der klinischen Prüfungen über die Arzneispezialität, nicht jedoch über die einzelnen Bestandteile vorzulegen (weggefallen) seit 02.01.2006 weggefallen. Bei einer neuen Arzneispezialität, die aus bekannten Bestandteilen im Sinne des Paragraph 15 b, besteht, welche bisher in dieser Kombination nicht zugelassen sind, sind Ergebnisse der toxikologischen und pharmakologischen Versuche und der klinischen Prüfungen über die Arzneispezialität, nicht jedoch über die einzelnen Bestandteile vorzulegen.

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