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§ 15 § 15d AMGgilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 2 und 3, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes entsprechen (weggefallen) seit 02.01.2006 weggefallen. Einem Antrag auf Zulassung einer solchen Arzneispezialität sind Unterlagen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 14 und 15 anzuschließen. Paragraph 15, gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes entsprechen. Einem Antrag auf Zulassung einer solchen Arzneispezialität sind Unterlagen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie 14 und 15 anzuschließen.
§ 15 § 15d AMGgilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 2 und 3, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes entsprechen (weggefallen) seit 02.01.2006 weggefallen. Einem Antrag auf Zulassung einer solchen Arzneispezialität sind Unterlagen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 14 und 15 anzuschließen. Paragraph 15, gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes entsprechen. Einem Antrag auf Zulassung einer solchen Arzneispezialität sind Unterlagen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie 14 und 15 anzuschließen.